Bewilligung zur Leitung von Tierversuchen - Antrag

Allgemeine Informationen

Jedes Projekt im Sinne des Tierversuchsgesetzes 2012 benötigt eine Projektleiterin oder einen Projektleiter.

Folgende Tätigkeiten dürfen nur von Projektleiterinnen oder Projektleitern bzw. unter deren Verantwortung oder Aufsicht durchgeführt werden:

  • Durchführung von Tierversuchen
  • Gestaltung von Tierversuchen und Projekten
  • Pflege von Tieren
  • Tötung von Tieren

Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung. Je nachdem, ob in den Projekten Tierversuche mit oder ohne operative Eingriffe durchgeführt werden, werden unterschiedliche Voraussetzungen an die Projektleiterinnen oder Projektleiter gestellt.

Es besteht die Möglichkeit den Wirkungsbereich von Tierversuchen an lebenden Wirbeltiere auf bestimmte Tierarten (z. B. Mäuse und Ratten) einzuschränken. Die geforderten Spezialkenntnisse müssen je nachdem nachgewiesen werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Genehmigung zur Leitung von Tierversuchen mit operativen Eingriffen an lebenden Wirbeltieren:

  • Abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem gleichwertigen Gebiet
  • Ausreichende Spezialkenntnisse

Genehmigung für sonstige Tierversuche an lebenden Wirbeltieren:

Sofern die genannten Voraussetzungen für die Genehmigung zur Leitung von Tierversuchen mit operativen Eingriffen an lebenden Wirbeltieren nicht vorliegen, reicht für die Projektleiterin oder den Projektleiter aus:

  • Abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur
  • Ausreichende Spezialkenntnisse

Fristen und Termine

Der Antrag muss vor Beginn der Leitung von Tierversuchen gestellt werden. Die Behörde muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten, nachdem die erforderlichen Unterlagen eingelangt sind, über die Erteilung der Genehmigung entscheiden.

Zuständige Stelle

Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
20., Dresdner Straße 73-75, (1. Stock)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at

Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Hinweise zu den Öffnungszeiten von Ämtern und Behörden

Die Abteilung für Wasserrecht (MA 58) ist in der Funktion als Landeshauptmann von Wien und als Amt der Wiener Landesregierung tätig.

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist für Tierversuche im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes zuständig.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Nachweis der abgeschlossenen Universitätsausbildung (z. B. Diplom zur Verleihung des akademischen Grades)
  • Nachweis von Ausbildungen auf dem Gebiet des Tierversuchswesens zum Erwerb der erforderlichen Spezialkenntnisse (z. B. Kursbestätigungen)
  • Nachweis der erforderlichen Spezialkenntnisse (z. B. Dienstbeschreibungen)
  • Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten im Umgang mit Versuchstieren und deren Pflege (z. B. Dienstbeschreibungen)

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen je Antrag 14,30 Euro. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden. Rechtsgrundlagen für die Kosten sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungs- und Kommissionsgebühren.

Formular

Online-Formular: Bewilligung zur Leitung von Tierversuchen - Antrag

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Tierversuchsgesetz 2012 - TVG 2012

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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