Wohn- und Pflegeheim - Betriebsanzeige, -änderung oder -einstellung

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Allgemeine Informationen

Heime sind Einrichtungen, in denen mindestens 3 Personen dauerhaft oder auf bestimmte Zeit aufgenommen, betreut und bei Bedarf gepflegt und auch fallweise ärztlich betreut werden.

Das Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz findet Anwendung auf Wohnheime für alte Menschen mit Betreuungsbedarf, auf Pflegeheime für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf und auf Pflegestationen. Pflegestationen sind Wohnheimen angeschlossen und bieten Pflege an.

Folgende beabsichtigte Maßnahmen muss der Heimträger dem Magistrat vorab melden:

  • Aufnahme des Betriebs
  • Erweiterung des Betriebs
  • Wesentliche Einschränkung des Betriebs
  • Sonstige wesentliche Änderungen wie insbesondere die Änderung des Leistungsangebots
  • Einstellung des Betriebs

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Laut Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes muss ein Pflegeheim Folgendes garantieren:

  • Gewährleistung der angemessenen Betreuung und im Bedarfsfall der angemessenen Pflege der aufgenommenen Personen
  • Wahrung der Menschenwürde, Privatsphäre, Individualität, Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der BewohnerInnen
  • Schutz vor Beeinträchtigung der persönlichen, körperlichen, geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen und Bedürfnisse der BewohnerInnen
  • Sicherstellung der personellen und ausstattungsmäßigen Strukturen der Heime
  • Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen älterer Frauen und älterer Männer

Fristen und Termine

Die Anzeige samt Unterlagen muss 3 Monate vor der beabsichtigten Maßnahme eingereicht werden.

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Fachgruppe Heimaufsicht
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40771
Fax: +43 1 4000-99-40779
E-Mail: heimaufsicht@ma40.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Termine nur nach Vereinbarung (telefonisch oder mit E-Mail: heimaufsicht@ma40.wien.gv.at)

Verfahrensablauf

  • Der Heimträger meldet die beabsichtigte Maßnahme schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Dokumente.
  • Der Magistrat prüft, ob die Aufnahme, Erweiterung, Einschränkung oder Änderung zulässig ist oder untersagt wird.
  • Die Aufnahme der angezeigten Maßnahmen ist zulässig, wenn der Magistrat die angezeigten Tätigkeiten nicht innerhalb von 3 Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Dokumente unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, organisatorischen, personellen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, untersagt.
  • Die beabsichtigte Maßnahme (Aufnahme, Erweiterung, wesentliche Einschränkung des Betriebs oder sonstigen wesentlichen Änderungen) wird untersagt, wenn aufgrund der Anzeige und der vollständigen Dokumente nicht nachgewiesen werden kann, dass durch den Betrieb oder Weiterbetrieb des Heims die Bestimmungen des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes (WWPG) eingehalten werden.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben über den Heimträger und der für ihn handelnden Person (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister, Firmenbuchabfrage, Gesellschaftsvertrag usw.)
  • Nachweis der Verlässlichkeit des Heimträgers und der für ihn tätigen Personen (Strafregisterbescheinigung bzw. polizeiliches Führungszeugnis - nicht älter als 3 Monate - für Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer oder Vorstand oder Obfrau bzw. Obmann)
  • Nachweis über das Eigentumsrecht oder sonstige Recht zur Benützung des Heims
  • Maßstabgerechte Baupläne eines Bausachverständigen
  • Baubeschreibung
  • Betriebs- und Leistungsbeschreibung mit folgenden Informationen:
    • Heimträger
    • Art und Zweckwidmung des Heims
    • Grad der Pflegebedürftigkeit der für die Aufnahme in Betracht kommenden Personen
    • Voraussetzungen für die Aufnahme von Personen, die eine physische oder psychische Beeinträchtigung aufweisen
    • Standards der Betreuung und Pflege sowie der medizinischen Betreuung
    • Pflegerisches, medizinisches, therapeutisches, psychologisches und psychotherapeutisches Leistungsangebot
    • Ausstattung des Heimes, insbesondere der Wohn- und Pflegeeinheiten
    • Bettenanzahl und deren Aufteilung auf die einzelnen Wohn- und Pflegeeinheiten
    • Maßnahmen der Qualitätsarbeit
  • Heimordnung mit folgenden Informationen:
    • Bestimmungen über den Vorgang bei der Aufnahme und Beendigung des Heimaufenthalts der Bewohnerinnen und Bewohner
    • Bestimmungen über die internen Organisationsabläufe, die nach den Bedürfnissen der Bewohnergemeinschaft auszurichten sind
    • Bestimmungen über die Befugnisse der im Heim tätigen Personen
    • Bestimmungen über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
    • Bestimmungen über die Erreichbarkeit der Direktion und der Pflegedienstleitung
    • Weitere für den zweckentsprechenden Betrieb des Heimes erforderliche Bestimmungen
  • Personalkonzept mit folgenden Informationen:
    • Organisation der Direktion
    • Organisation des Pflegedienstes
    • Personalplan, der die Zahl, das zeitliche Ausmaß der Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie die Funktionen und Qualifikationen aller im Heim im Rahmen von Betreuung, Pflege und Therapie tätigen Personen festlegt
    • Stellenbeschreibungen für alle wesentlichen Funktionen im Heim
    • Personalentwicklungsmaßnahmen, die Art und Ausmaß der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen regeln
    • Angaben über Art und Ausmaß der berufsbegleitenden Supervision
  • Pflegerisches Konzept der Pflegedienstleitung mit folgenden Informationen:
    • Beschreibung der pflegerischen Versorgung in Bezug auf die Betriebs- und Leistungsbeschreibung
    • Pflegeverständnis (Pflegeleitbild)
    • Zugrunde gelegte Pflegemodelle und -konzepte
    • Umsetzung der zugrunde gelegten Pflegemodelle und -konzepte
    • Aufbau- und Ablauforganisation der Pflege
  • Medizinisches und therapeutisches Konzept:
    • Medizinische Betreuung:
      • Name der Ärztinnen und Ärzte, die das Konzept erstellt haben, und deren Erreichbarkeit
      • Beschreibung der medizinischen Versorgung in Bezug auf die Betriebs- und Leistungsbeschreibung
      • Liste der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in der Umgebung des Heims und deren Erreichbarkeit
      • Liste der im Heim tätigen Ärztinnen und Ärzte, deren fachliche Ausbildung und Erreichbarkeit, sofern im Heim Ärztinnen und Ärzte tätig sind
      • Notfallprogramm nach § 12 Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz (WWPG)
    • Therapeutische Versorgung durch Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes:
      • Name der Ärztinnen und Ärzte, die das Konzept erstellt haben, und deren Erreichbarkeit
      • Beschreibung der therapeutischen Versorgung in Bezug auf die Betriebs- und Leistungsbeschreibung
      • Liste der niedergelassenen Therapeutinnen und Therapeuten in der Umgebung des Heims und deren Erreichbarkeit
      • Liste der im Heim tätigen Therapeutinnen und Therapeuten, deren fachliche Ausbildung und Erreichbarkeit, sofern im Heim Therapeutinnen und Therapeuten tätig sind
  • Prüfzertifikate von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen von dazu nach den Berufsvorschriften befugten Personen
  • Nachweis über die Erstattung der baubehördlichen Fertigstellungsanzeige

Im Fall der Anzeige der Erweiterung oder der wesentlichen Einschränkung des Betriebs sowie sonstiger wesentlicher Änderungen muss der Heimträger in Verbindung mit der Anzeige jene Dokumente vorlegen, die für die Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme erforderlich sind.

Im Fall einer Einstellung oder der wesentlichen Einschränkung des Betriebs muss der Heimträger dem Magistrat spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Einstellung oder Einschränkung des Betriebes schriftlich anzeigen, wie die weitere Betreuung und Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formulare:

Zusätzliche Informationen

Die Einrichtung unterliegt der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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