Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans für grundeigene mineralische Rohstoffe - Antrag

Allgemeine Informationen

Wer beabsichtigt, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, muss vor Beginn einen Gewinnungsbetriebsplan von der Behörde (MBA) genehmigen lassen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts

Der Gewinnbetriebsplan muss folgende Angaben enthalten:

  • Planungszeitraum
  • Beschreibung des
    • beabsichtigten Aufschlusses der mineralischen Rohstoffe,
    • des vorgesehenen Abbaus,
    • des vorgesehenen Abtransportes
    • sowie des vorgesehenen Speicherns
  • Vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen
  • Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluss und bzw. oder Abbau und Angaben zu deren Minderung
  • Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159 Mineralrohstoffgesetz) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten
  • Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Der Antrag muss bei dem Magistratischen Bezirksamt eingereicht werde, in dessen Zuständigkeit der Ort bzw. das Grundstück liegt.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der verlassenen Halde, die diese enthält, sowie Angaben über die Art und den Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde
  • Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuchs und der Namen und Anschriften der Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer
  • Aktuelle Grundbuchseinsicht
  • Nachweis, dass der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller das Gewinnen auf dem Grundstück erlaubt wurde und die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die gewonnenen Rohstoffe behalten darf.
  • Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern (in dreifacher Ausfertigung). Der Lageplan kann von einer Ingenieurkonsulentin bzw. einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einer verantwortlichen Markscheiderin bzw. einem Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigt werden.
  • Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach § 80 Abs. 2 Z 2 Mineralrohstoffgesetz, die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten
  • Aktuelle Firmenbuchabfrage, wenn die bzw. der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist
  • Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten (in dreifacher Ausfertigung)
  • Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 Mineralrohstoffgesetz angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluss und bzw. oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde(n) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten und der gleichen) ausgearbeitet worden ist
  • Technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und dem Luftschadstoff Staub

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • Antrag
    • 47,30 Euro Gebühr
    • 3,90 Euro pro Bogen Beilage
  • Bewilligung
    • 77 Euro Gebühr
    • 327 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den §§ 3 und 4 Mineralrohstoffgesetz nicht angeführten mineralischen Rohstoffe. Ausgenommen sind alle bergfreien mineralischen Rohstoffe sowie alle bundeseigenen mineralischen Rohstoffe.

Die Genehmigung ist nicht möglich, wenn das im Gewinnungsbetriebsplan bekanntgegebene Grundstück in einem Abbauverbotsbereich liegt (§ 82 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz).

Rechtliche Grundlage: § 80 des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz - MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idgF.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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