Betrieb eines Buschenschanks - Antrag

Allgemeine Informationen

In einem Buschenschank werden saisonal begrenzt Getränke aus dem Erzeuger*innen-Betrieb ausgeschenkt und Speisen angeboten. Der Betrieb eines Buschenschanks muss der Behörde (MBA) gemeldet werden.

Nach dem Wiener Buschenschankgesetz dürfen Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus betriebseigener Ernte sowie selbst gebrannte alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.

In einem Buschenschank dürfen folgende kalte Speisen angeboten werden:

  • Heimische Wurst- und Käsesorten, Schinken und geräuchertes Fleisch
  • Speck, kaltes Fleisch und kaltes Geflügel
  • Sardinen, Sardellenringe und Rollmöpse
  • Salate, Essiggemüse, hartgekochte Eier, Brotaufstriche
  • Butter und Schmalz, Grammeln
  • Salzmandeln und Erdnüsse
  • Weingebäck wie Weinbeißer, Kartoffelrohscheiben und Salzgebäck, Brot und Gebäck
  • Heimisches Obst und Gemüse

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Natürliche und juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaft
  • Besitz von Wein- bzw. Obstgärten in Wien und/oder bis zu 10 Kilometer Luftlinie von der Wiener Landesgrenze entfernt, wenn die Qualitätsstandards dem Betrieb in Wien entsprechen
  • Betriebsstätte in Wien
  • Kein Zukauf von Trauben, Traubensaft, Maische, Most, Sturm, Wein, Pressobst, Obstsaft, Obstmost oder Obstwein innerhalb der letzten 2 Jahre für den Ausschank im Buschenschank. Ausnahme: Bei Ernteausfall ist ein Traubenzukauf aus dem Weinbaugebiet der Weinregion Wien gestattet.
  • Ausübung des Buschenschanks in nur einem Heurigengebiet
  • Ausschank von mindestens einer Sorte eines kalten, nichtalkoholischen Getränks, das preiswerter sein muss als das preiswerteste kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein).

Fristen und Termine

Die Anmeldung muss spätestens 3 Wochen vor der geplanten Eröffnung erfolgen.

Zuständige Stelle

Das Magistratisches Bezirksamt des Bezirks, in dem der Betriebsstandort ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz des*der Buschenschenker*in
  • Nachweis über den Besitz von Wein- bzw. Obstgärten in Wien, z. B. ein Pachtvertrag
  • Falls eine juristische Person oder eingetragene Erwerbsgesellschaft oder Personengesellschaft des Handelsrechts den Buschenschankbetrieb anmeldet: Auszug aus dem Firmenbuch, nicht älter als 6 Monate
  • Zukaufserklärung: Erklärung, dass innerhalb der letzten 2 Jahre für den Ausschank im Buschenschank Trauben, Traubensaft, Maische, Most, Sturm, Wein, Pressobst, Obstsaft, Obstmost oder Obstwein nicht zugekauft wurden.
  • Gegebenenfalls Nachweis über das Ausmaß des Ernteausfalls und der Menge der im Weinbaugebiet der Weinregion Wien zugekauften Trauben

Die formlose Anmeldung muss enthalten:

  • Betriebsstandort (Erzeugungsstätte) und Ausschankort mit Beschreibung der Ausschankräumlichkeiten
  • Geplante Ausschankzeiten: Auch die einmalige Meldung aller Ausschankzeiten innerhalb eines Kalenderjahres ist möglich. Nachträgliche Änderungen der gemeldeten Ausschankzeiten müssen unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist der Behörde gemeldet werden.
  • Lage und Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, auf denen das Rohprodukt erzeugt wurde
  • Gattung und Menge der eigenen Erzeugnisse, die im Buschenschank ausgeschenkt werden sollen
  • Anzahl der Arbeitskräfte inklusive Familienangehörige

Kosten und Zahlung

  • 14,30 Euro Bundesgebühren (zweimal)
  • 21,80 Euro Verwaltungsabgabe
  • 3,99 Euro Verwaltungsabgabe für die Niederschrift
  • 7,63 Euro Kommissionsgebühren (je angefangener halber Stunde pro Person) für Amtshandlungen außerhalb des Amtes in der Zeit von Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Folgende Teile des Wiener Stadtgebietes bilden Heurigengebiete:

  • Im 10. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Oberlaa-Land und Unterlaa
  • Im 16. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn
  • Im 17. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Dornbach und Hernals
  • Im 18. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn
  • Das gesamte Gebiet des 19. Bezirks
  • Im 21. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Stammersdorf, Strebersdorf und Groß-Jedlersdorf I
  • Im 23. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Atzgersdorf, Liesing, Rodaun, Mauer und Kalksburg

Der Buschenschank darf nur in einem Heurigengebiet und nur im Betriebsstandort oder auf anderen Betriebsflächen ausgeübt werden, wenn diese zum landwirtschaftlichen Betrieb der Buschenschenker*innen gehören. Er darf sich nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) befinden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einem gewerblichen oder gar gastgewerblichen Betrieb gleichen. Die gleichzeitige Ausübung eines Buschenschanks und eines Gastgewerbes als Heurigenbuffet ist jedoch möglich.

Die Betriebsräume (Betriebsflächen) des Buschenschanks müssen in bau-, gesundheits- und feuerpolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen.

Der Buschenschank darf außerhalb des Betriebsstandortes vorübergehend bei Veranstaltungen wie Volksfesten, Straßenfesten, Weinfesten oder Kirchweihfesten, die in einem Heurigengebiet stattfinden, ausgeübt werden. Die Anmeldung einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes beim MBA muss spätestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Sie muss Angaben zur Art der Veranstaltung sowie die Dauer und den Standort des Buschenschanks enthalten.

Das Ausstecken eines Buschenschank-Zeichens und einer Tafel am Lokal ist erforderlich, so lange der Ausschank dauert. Die Tafel muss den Vor- und Familiennamen enthalten, bei einer juristischen Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft deren Namen. Die Bezeichnung darf keinen Gastgewerbebetrieb vortäuschen. Das Buschenschank-Zeichen muss ein Föhren-, Tannen- oder Fichtenbusch sein.

An Personen, die durch Trunkenheit, sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, darf kein Alkohol ausgeschenkt werden.

An einer geeigneten Stelle der Betriebsräume (Betriebsflächen) muss ein Anschlag angebracht werden, auf dem deutlich lesbar auf das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche im Sinne des Wiener Jugendschutzgesetzes 2002 hingewiesen wird.

Rechtliche Grundlage: Wiener Buschenschankgesetz

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