Bewilligung einer Bäder- und Saunaanlage - Antrag
Allgemeine Informationen
Die Errichtung und die Inbetriebnahme von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbädern (Whirl Pools) und Kleinbadeteichen muss von der Behörde (MBA) genehmigt werden.
Die Inbetriebnahme von Bädern an Oberflächengewässern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbädern muss ebenfalls von der zuständigen Behörde (MBA) genehmigt werden (Betriebsbewilligung).
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesundheit der Badegäste, besonders in hygienischer Hinsicht, geschützt ist. Die Bewilligung kann Auflagen enthalten, deren Einhaltung diesen Schutz gewährleisten soll.
Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von bis zu fünf Wohneinheiten bestimmt sind, sind nicht bewilligungspflichtig.
Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung und bedürfen keiner Genehmigung nach dem Bäderhygienegesetz.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Es sind keine speziellen Voraussetzungen erforderlich.
Fristen und Termine
Die Genehmigung muss vor der geplanten Errichtung bzw. Inbetriebnahme vorliegen.
Zuständige Stelle
Das Magistratische Bezirksamt des Bezirks, in dem die Anlage stehen soll.
Erforderliche Unterlagen
Dem formlosen Antrag müssen folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beigelegt werden:
- Beschreibung der Anlage
- Plan der Anlage
- Angaben über die Beschaffenheit des Füllwassers für das Becken, die Badewasseraufbereitung, die vorgesehenen Hygienemaßnahmen und die Besucherkapazität
Kosten und Zahlung
- Eingabe
- 14,30 Euro für den Antrag
- 3,90 Euro pro Beilage (A3 Bogen)
- Erledigung
- Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern:
- 65 Euro Verwaltungsabgabe bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 Quadratmeter
- 130 Euro Verwaltungsabgabe bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 Quadratmeter
- Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Saunaanlagen:
- 65 Euro Verwaltungsabgabe
- Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Saunaanlagen:
- Die Hälfte der im Fall der Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe
- Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern:
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Zusätzliche Informationen
Keine
Stadt Wien | Magistratische Bezirksämter
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