Berechtigungsumfang zur Abfallsammlung und/oder Abfallbehandlung - Feststellungsantrag

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Allgemeine Informationen

Wer eine Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von Abfällen hat, kann einen Feststellungsbescheid über den Umfang dieser Berechtigung beantragen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen (z. B. welche Abfallarten gesammelt oder behandelt werden dürfen).

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von Abfällen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002

Keine

Landeshauptmann von Wien

Stadt Wien - Umweltschutz (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Der Antrag auf Feststellung des Umfangs der Berechtigung muss folgende Angaben bzw. Nachweise enthalten:

  • Genaue Angaben zur bestehenden Berechtigung (z. B. Geschäftszahl des Bescheides und Bescheiddatum)
  • Im Antrag muss angegeben werden, worin die begründeten Zweifel bestehen.

Bei Vertretung im Verfahren durch eine Person, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist (diese kann sich auf die erteilte Vollmacht berufen), muss eine Vollmacht vorgelegt werden.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro Eingabegebühr nach dem Gebührengesetz 1957
  • 3,90 Euro pro Bogen Beilagen
  • 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

12. Dezember 2020

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