Befreiung vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Mitgliedsstaat bzw. vom Status eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Antrag
Allgemeine Informationen
Um eine Konzession nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz zu erhalten, muss das Unternehmen einen Sitz oder eine Niederlassung in Österreich haben. Zusätzlich müssen natürliche Personen EWR-Angehörige oder langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige bzw. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die Geschäftsführer*innen EWR-Angehörige sein. Die Befreiung vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Mitgliedsstaat bzw. vom Status eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist möglich (wenn mit dem Heimatstaat der antragstellenden Person formelle Gegenseitigkeit besteht) und muss bei der Gewerbebehörde beantragt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Für die Erteilung einer Konzession nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz ist es unter anderem erforderlich, dass das Unternehmen einen Sitz oder eine vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat.
Bei einer natürlichen Person ist es erforderlich, dass sie EWR-Angehöriger oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger ist.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter*innen EWR-Angehörige sein. Damit sind zum Beispiel handelsrechtliche Geschäftsführer*innen, unbeschränkt haftende Gesellschafter*innen oder Komplementär*innen gemeint.
Von diesem Erfordernis kann eine Befreiung ausgesprochen werden, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat der Antragsteller*innen formelle Gegenseitigkeit besteht.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Bei Gesellschaften:
- Angabe der Firmenbuchnummer
- Nachweis der Staatsangehörigkeit und Meldebestätigung der vertretungsbefugten Organe
- Nachweise über das Vorliegen der formellen Gegenseitigkeit aus dem Heimatland
Bei Einzelpersonen:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit und Meldebestätigung
- Nachweise über das Vorliegen der formellen Gegenseitigkeit aus dem Heimatland
Nachweise über das Vorliegen der Gegenseitigkeit aus dem Heimatland entfallen bei folgender Staatsangehörigkeit:
- Güterbeförderungsgewerbe: Liste der Staaten mit denen Gegenseitigkeit nach dem Güterbeförderungsgesetz besteht
- Ausflugswagen-, Gästewagen-, Mietwagen-, Stadtrundfahrten- und Taxigewerbe: Liste der Staaten mit denen Gegenseitigkeit nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz besteht
(Stand September 2021: Derzeit sind in der Liste des zuständigen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keine Staaten angeführt.)
Kosten und Zahlung
keine
Formular
Online-Formular: Befreiung vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Mitgliedstaat - Antrag
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
- Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995): § 5 Abs. 7, § 8
- Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG 1996): § 6 Abs. 1, § 2
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