Wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung von Gewässern und Grundwasser - Online-Antrag

Für bestimmte bauliche Vorhaben benötigen Sie eine wasserrechtliche Bewilligung. Den Antrag oder die Meldung können Sie online erledigen.

Bitte beachten Sie die dafür erforderlichen Unterlagen.

Allgemeine Informationen

Eine wasserrechtliche Bewilligung benötigen Sie unter anderem für:

  • Die Errichtung von Anlagen zur thermischen Nutzung des Grundwassers
  • Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung des Grundwassers
  • Bauten im Hochwasserabflussbereich
  • Einbauten in stehende öffentliche Gewässer
  • Entnahmen aus beziehungsweise Einleitungen in Oberflächengewässer

Für die Bewilligung ist ein Verfahren notwendig. Rechtlich ist dieses Verfahren im Wasserrechtsgesetz und im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.

Die Errichtung von Anlagen zur Erdwärmenutzung müssen Sie der Behörde melden. Auf die Meldung folgt ein sogenanntes "Anzeigeverfahren ".

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Für die rasche Durchführung des Verfahrens müssen Sie ausreichende, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Projektunterlagen als Verfahrensgrundlage vorlegen.

Fristen und Termine

Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

Befristetes Wasser-Benutzungsrecht
Für die Bewilligung von Wasser-Benutzungsrechten werden der Bedarf des*der Antragsteller*in, die wasserwirtschaftlichen Interessen sowie die wasserwirtschaftliche und technische Entwicklung einbezogen. Die Bewilligung erfolgt befristet auf die jeweils längste vertretbare Zeit. Bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke werden Benutzungsrechte für längstens 12 Jahre, sonst längstens für 90 Jahre vergeben.

Bauvollendung
Gleichzeitig mit der Bewilligung werden angemessene Fristen für die bauliche Fertigstellung der bewilligten Anlage festgelegt. Falls notwendig, können für wesentliche Anlagenteile auch Teilfristen festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden.

Erlöschen des Wasser-Benutzungsrechts
Das Erlöschen eines Wasser-Benutzungsrechts wird von der Abteilung Wasserrecht festgestellt. Dabei wird festgelegt, ob und inwieweit der*die bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter und/oder der Anrainer*innen folgende Maßnahmen treffen muss:

  • Anlagen beseitigen
  • Den früheren Wasserlauf wiederherstellen
  • Durch die Auflassung notwendige Vorkehrungen treffen

Die Frist, innerhalb derer die Maßnahmen umgesetzt werden müssen, wird dabei ebenfalls festgesetzt.

Gründe für das Erlöschen

Wiederverleihung eines Wasser-Benutzungsrechts
Anträge um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasser-Benutzungsrechts können Sie frühestens 5 Jahre bis, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer stellen. Wenn Sie den Antrag rechtzeitig stellen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Wiederverleihung, wenn kein Widerspruch mit öffentlichen Interessen besteht und die Wasser-Benutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt.

Zuständige Stelle

Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
20., Dresdner Straße 73-75, (1. Stock)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at

Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Hinweise zu den Öffnungszeiten von Ämtern und Behörden

Erforderliche Unterlagen

Sie können den Antrag mit den Unterlagen elektronisch übermitteln. Bitte benutzen Sie dafür das Online-Formular.
Bitte beachten Sie, dass die Unterlagen und Pläne lesbar sein müssen. In Einzelfällen kann die Behörde Unterlagen in Papierform nachfordern.
Die elektronische Einreichung kann das Verfahren beschleunigen.

Wenn Sie den Antrag nicht online einreichen möchten, benötigen Sie folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung:

  • Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer
  • Grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften mit folgenden Angaben:
    • Eigentümer*in
    • Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten
    • Angaben, ob oder in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Vorhabens gegeben wurde
    • Angaben über bereits vorliegende Vereinbarungen und über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungs- oder Wasserbautenförderungsgesetz
  • Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu befürchtenden Nachteile
  • Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60 WRG 1959) unter Benennung der Betroffenen
  • Erforderliche, von einem*einer Fachkundigen entworfene Pläne, Zeichnungen und erläuternde Bemerkungen unter Nennung des*der Verfasser*in
  • Angaben über die sonst mit dem Vorhaben befassten Behörden
  • Beschreibung möglicher die Bundesgrenzen überschreitender Auswirkungen
  • Gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme
  • Bei Wasserbenutzungsanlagen: Angaben über
    • die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr,
    • die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer und
    • die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen
  • Bei Wasserkraftanlagen: Angaben über
    • Maschinenleistung,
    • Jahresarbeitsvermögen und
    • vorgesehene Restwassermenge
  • Bei Talsperren: Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer
  • Bei Wasserversorgungsanlagen: Gutachten über
    • die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck,
    • allfällige Schutzmaßnahmen (§ 34 WRG 1959) und
    • Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer
  • Bei Einleitung von Abwässern in Gewässer: Angaben über
    • Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer,
    • Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe und
    • die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen
  • Bei genossenschaftlichen Vorhaben: Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, inklusive der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen
  • Bei Anlagen, bei denen beispielsweise wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, der Betriebsweise oder der Ausstattung die Gefahr von Störfällen besteht: Angaben über die zur Vermeidung von Störfällen und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen

Je nach Art des Projektes können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.

Spezielle Unterlagen für bestimmte Projekte:

Wasserwirtschaftliche Grundlagen:

Kosten und Zahlung

Die Kosten für das Erstellen der notwendigen Unterlagen müssen von den Personen getragen werden, die den Antrag stellen oder die Meldung einbringen.

Die Gebühr pro Antrag beträgt 14,30 Euro. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden. Rechtsgrundlagen für die Kosten sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungs- und Kommissionsgebühren.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Wasserrecht - Anbringen

Zusätzliche Informationen

Gründe für das Erlöschen

Wasser-Benutzungsrechte erlöschen durch folgende Gründe:

  • Verzicht des*der Berechtigten
  • Nichteinwendung des Rechts in einem wasserrechtlichen Verfahren, wenn eine mit diesem Recht offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadensersatzanspruches
  • Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des*der Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung
  • Zurücknahme oder Entziehung
  • Enteignung
  • Nicht-Beginn des Baues oder Nicht-Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheid bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist (Befristetes Wasser-Benutzungsrecht, Bauvollendungsfrist)
  • Wegfall oder Zerstörung der zur Wasser-Benutzung nötigen Vorkehrungen, wenn die Unterbrechung der Wasser-Benutzung über 3 Jahre gedauert hat. Der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage ist dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichgestellt.
  • Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasser-Benutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz 1959 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde

Das Erlöschen kann sich auch nur auf einen Teil der Wasser-Benutzung beziehen. In diesem Fall bestimmt die Abteilung Wasserrecht inwieweit das Wasser-Benutzungsrecht aufrecht bleibt.

Rechtliche Grundlage: Wasserrechtsgesetz 1959

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