Rodungsbewilligung - Antrag
Allgemeine Informationen
Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Sie ist zwar grundsätzlich verboten, kann jedoch befristet oder auf Dauer bewilligt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Rodung einer Waldfläche oder Teilen davon besteht.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Ein solches "besonderes öffentliches Interesse" kann unter anderem im Verkehrswesen, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, im Post- bzw. Fernmeldewesen, im Naturschutz oder im Siedlungswesen begründet sein.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
20., Dresdner Straße 73-75, (1. Stock)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at
Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Hinweise zu den Öffnungszeiten von Ämtern und Behörden
Erforderliche Unterlagen
- Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
- Verzeichnis der an die Rodungsfläche angrenzenden GrundeigentümerInnen (einfach)
- Grundbuchseinsicht (nicht älter als 3 Monate, einfach)
- Lageskizze, auf der die Rodungsfläche eindeutig erkennbar ist (vierfach)
- Eventuell: Zustimmungserklärung der GrundeigentümerInnen, wenn die AntragsstellerInnen z. B. MieterInnen bzw. PächterInnen sind (einfach)
Kosten und Zahlung
Die Gebühr pro Antrag beträgt 14,30 Euro. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden. Rechtsgrundlagen für die Kosten sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Antragsmuster und Infoblatt: 150 KB PDF
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlage: Forstgesetz
- Ausschlaggebend für die Notwendigkeit eines Rodungsverfahrens ist das Vorliegen von Wald. Sollten die Voraussetzungen für Wald nicht vorliegen, muss die Anwendung des Wiener Baumschutzgesetzes (Baumentfernung) geprüft werden.
- Bei Erteilung einer Rodungsbewilligung muss ein Ausgleich des Verlustes an Waldflächen durch Vorschreibung einer Ersatzaufforstung angestrebt werden. Falls dies nicht möglich ist, kann ein Geldbetrag als Ersatz vorgeschrieben werden.
Stadt Wien | Wasserrecht
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