Leichentransport in ein anderes Bundesland - Anzeige
Allgemeine Informationen
Der Leichentransport in ein anderes Bundesland darf erst durchgeführt werden, wenn die Bestätigung des Hygienezentrums des Gesundheitsdienstes vorliegt.
Der Leichentransport darf nur von einem befugten Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Die Anzeige des Leichentransportes muss vom befugten Bestattungsunternehmen gemeldet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Hygienezentrum der Stadt Wien
11., Rappachgasse 40
Telefon: +43 1 4000-8780 oder -87890 oder -87890
E-Mail: totenbeschau@ma15.wien.gv.at
Parteienverkehr für Leichentransportanzeigen: Montag bis Freitag von 7 bis 15 Uhr
Ausgenommen: an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 7.30 bis 12 Uhr
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige des Todes (Todesbescheinigung) in Kopie
- Schriftlicher Antrag eines Bestattungsunternehmens an das Hygienezentrum des Gesundheitsdienstes mit folgenden Angaben:
- Vor- und Zuname des*der Verstorbenen
- Alter des*der Verstorbenen
- Ort, Tag und Ursache des Todes
- Abholungsort der Leiche
- Bestimmungsort des Leichentransportes
- Art des Sarges
- Art des Transportmittels
- Nachweis der Befugnis des Bestattungsunternehmens, z. B. Gewerberegisterauszug (auf Verlangen der Behörde nachzuweisen)
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
3,27 Euro für die Bestätigung des Leichentransportes in ein anderes Bundesland
Eine Barzahlung wird nicht angeboten. Die Kosten müssen durch die Bestattungsunternehmen mittels Erlagschein eingezahlt werden.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Formular: Leichentransport in ein anderes Bundesland - Anzeige
Zusätzliche Informationen
Keine
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
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Letzte Aktualisierung
27. November 2024
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Gesundheitsdienst
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