Verzicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft

Allgemeine Informationen

Wenn Sie mehrere Staatsbürgerschaften haben und auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten möchten, müssen Sie diesen Verzicht schriftlich erklären.

Wenn Sie neben der österreichischen Staatsbürgerschaft keine andere Staatsbürgerschaft haben, können Sie auf die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verzichten. Das heißt, Sie können die österreichische Staatsbürgerschaft nicht ablegen oder zurückgeben.

Wenn Sie sich in einen anderen Staatsverband einbürgern lassen möchten und einen Nachweis über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft benötigen, können Sie eine Bestätigung gemäß § 30 StbG beantragen. Mit dieser wird bestätigt, dass Sie bei Annahme der fremden Staatsangehörigkeit automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren. In diesem Fall ist keine Verzichtserklärung möglich, weil Sie die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch verlieren.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Ihr Hauptwohnsitz ist seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen im Ausland:

  • Sie haben die österreichische Staatsbürgerschaft und eine oder mehrere andere Staatsbürgerschaften.

Ihr Hauptwohnsitz ist seit weniger als 5 Jahren im Ausland oder Ihr Hauptwohnsitz ist in Österreich:

  • Sie haben die österreichische Staatsbürgerschaft und eine oder mehrere andere Staatsbürgerschaften.
  • Es läuft kein Strafverfahren wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, gegen Sie in Österreich. Das gilt auch für eine anhängige Strafvollstreckung, zum Beispiel für einen Gefängnisaufenthalt.
  • Für Männer zwischen 16 und 36 Jahren: Sie haben den Grundwehrdienst oder den Zivildienst in Österreich geleistet oder Sie sind davon befreit.

Fristen und Termine

Wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft und eine andere Staatsbürgerschaft haben, können Sie den Verzicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft zu jeder Zeit erklären.

Zuständige Stelle

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) ist in folgenden Fällen zuständig:

  • Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien
    oder:
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind im Ausland geboren.
    oder:
  • Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind vor dem 1. Juli 1966 in Wien geboren.
    oder:
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland, Sie sind am oder nach dem 1. Juli 1966 geboren und der Wohnort Ihrer Mutter war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Wien.

Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien:

Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
Fachbereich Staatsbürgerschaft - Referat 8.1 - Feststellung, Beibehaltung und Auslandseinbürgerung
E-Mail: 80-ref@ma35.wien.gv.at

Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland:

Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, bringen Sie Ihre Anzeige bei der österreichischen Botschaft oder dem österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen ein. Diese leitet Ihren Antrag an die zuständige Abteilung weiter.

Ihr Hauptwohnsitz ist in einem anderen Bundesland Österreichs:

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Wenn Sie auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten möchten, müssen Sie das schriftlich machen. Sie müssen keinen Grund für den Verzicht angeben, es reicht der Satz: "Hiermit verzichte ich auf die österreichische Staatsbürgerschaft."

Sie müssen die Verzichtserklärung selbst unterschreiben und können sie gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen per Mail oder per Post an die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft - Fachbereich Staatsbürgerschaft - Referat 8.1 - Feststellung, Beibehaltung und Auslandseinbürgerung schicken.

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Wien ist, können Sie die erforderlichen Unterlagen zu den Öffnungszeiten auch persönlich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft - Fachbereich Staatsbürgerschaft - Referat 8.1 - Feststellung, Beibehaltung und Auslandseinbürgerung abgeben. Dafür benötigen Sie keinen Termin.

Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, können Sie Ihren Antrag bei der österreichischen Botschaft oder dem österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen, einbringen. Der Antrag wird von dort an die zuständige Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft - Fachbereich Staatsbürgerschaft - Referat 8.1 - Feststellung, Beibehaltung und Auslandseinbürgerung weitergeleitet.

Nachzureichende Unterlagen senden Sie bitte nur per Post oder per E-Mail an 80-ref@ma35.wien.gv.at. Informationen zu Ihrem Verfahren erhalten Sie telefonisch unter +43 1 4000-3535 oder per E-Mail unter 80-ref@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche und unterschriebene Verzichtserklärung: Es reicht der Satz: "Hiermit verzichte ich auf die österreichische Staatsbürgerschaft."
  • Geburtsurkunde
  • Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Nachweis der Staatsbürgerschaft des anderen Landes oder der anderen Länder, zum Beispiel durch einen gültigen Reisepass
  • Nachweis über den Erwerb und über das Datum des Erwerbs der anderen Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften, zum Beispiel durch Bescheid
  • Wenn Sie verheiratet, geschieden oder verwitwet sind oder waren oder in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, zusätzlich:
    • alle Heiratsurkunden
    • alle Urkunden über eingetragene Partnerschaften
    • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile
    • alle Sterbeurkunden
  • Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, zusätzlich:
    • Meldebestätigungen aller Hauptwohnsitz zumindest der letzten 5 Jahre
  • Wenn Sie Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet haben oder von der Ableistung befreit sind:
    • Bestätigung über die Ableistung oder Befreiung

Für alle Unterlagen gilt:

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Ihre Unterlagen müssen von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in übersetzt werden.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden. Das sind zum Beispiel Pässe, internationale Geburtsurkunden oder internationale Heiratsurkunden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente oder Übersetzungen vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken.

Zusätzlich müssen Sie für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

Österreichische Staatsbürgerschaft - Kosten

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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