Werbeanlagen am Dach - Begutachtung
Allgemeine Informationen
Alle Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes werden von der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung hinsichtlich der gestalterischen Einfügung in das örtliche Stadtbild überprüft.
Im Rahmen der Einreichung wird auf Anfrage der zuständigen Behörde (z. B. Baupolizei), die Stellungnahme oder das Gutachten der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung für die Behörde erstellt. Zusätzlich kann das Bauvorhaben schon vor der Einreichung mit den zuständigen Referenten*innen der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung abgestimmt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Ziele aus stadtgestalterischer Sicht
- Werbeanlagen am Dach sollten nur auf ausgewählten Plätzen montiert werden (z. B. Betriebsbaugebiete, Industriegebiete, ausgewählte Verkehrsknoten in der Nähe mancher Bahnhöfe)
- Werbeanlagen sollen grundsätzlich nicht auf ausgebauten Dächern, sowie auf Dächern mit Gaupen oder ähnlichem montiert werden.
- Es sind nur Einzelbuchstaben oder freistehende Werbesignets zulässig.
- Es sind nur einzeilige Werbeanlagen zulässig.
- Geschlossene Werbeflächen oder Hintergrundgitter stören das Stadtbild, da sie das Dach großflächig abdecken.
- Eine maßstäbliche Entsprechung zum Dachkörper und zur darunter liegenden Fassade muss gegeben sein. (In der Regel sind daher nur Buchstabengrößen von maximal 1 Meter manchmal 1,6 Meter, zu erwarten)
- Die Oberkante der Werbeanlage soll den Dachfirst nicht überragen.
- Im innerstädtischen Bereich, auf schützenswerten Gebäuden vor 1945 und in Schutzzonen muss besonders auf die sensible Einfügung von Werbeelementen geachtet werden, daher sind Dachwerbeanlagen stadtgestalterisch in der Regel nicht vertretbar.
Fristen und Termine
Projekte können laufend eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 4000-88916, -88917
Fax: +43 1 4000-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Begutachtung - Terminvereinbarung
Parteienverkehr/persönliche Projektbesprechungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden/telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Erteilung der Baubewilligung
- Bewilligung für Werbeflächen über 3 Quadratmeter und in Schutzzonen durch die Baupolizei Gruppe BB - Bauvorhaben besonderer Art
- Bewilligung für Werbeflächen unter 3 Quadratmeter durch die Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten
- Bei denkmalgeschützten Objekte zusätzlich: Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Es muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Verfahrensablauf
Die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung übermittelt ihre Stellungnahme oder ihr Gutachten im Bewilligungsverfahren an die für die Bewilligung zuständige Behörde.
Der Bescheid wird von der Baupolizei Gruppe BB - Bauvorhaben besonderer Art oder von der Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten erstellt.
Erforderliche Unterlagen
- Baupläne (Checkliste für Einreichpläne)
- Foto(s) der Dachlandschaft und Fassaden zur Darstellung des aktuellen Bestandes mit unmittelbaren Umgebungsgebänden
- In Schutzzonen: Belegexemplar für das Archiv der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung
Kosten und Zahlung
Die architektonische Begutachtung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO): § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1)
Stadt Wien | Architektur und Stadtgestaltung
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