Werbung auf Staubnetzen bei Baustelleneinrichtung - Begutachtung
Allgemeine Informationen
Werbung auf Staubnetzen wird von der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung hinsichtlich der gestalterischen Einfügung in das örtliche Stadtbild überprüft.
Im Rahmen der Einreichung wird auf Anfrage der zuständigen Behörde (z. B. Baupolizei), die Stellungnahme oder das Gutachten der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung für die Behörde erstellt. Zusätzlich kann das Bauvorhaben schon vor der Einreichung mit den zuständigen Referenten*innen der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung abgestimmt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Grundsätzlich darf Staubnetzwerbung nur auf aktiven Baustellengerüsten stattfinden, was bedeutet:
- Keine Staubnetze ohne Baugerüst
- Kein Baugerüst ohne Baustellentätigkeit - eine Genehmigung durch die Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten ist unbedingt erforderlich
Für Werbung auf Staubnetzen innerhalb von Schutzzonen gelten folgende Anforderungen:
- Auf einfärbigen unbedruckten Staubnetzen kann Werbung maximal 20 Prozent der Netzfläche pro Fassadenfront betragen.
- Wenn auf dem Staubnetz die zu renovierende Fassade abgebildet wird (Fassadenspiegelung) kann die effektive Werbefläche auf maximal 40 Prozent der bedruckten Staubnetzfläche pro Fassadenfront vergrößert werden. Die Werbefläche muss jeweils mittig pro Fassadennetz angeordnet werden, um einen allseits umlaufenden Fassadenspiegel zu erzielen.
- Künstlerisch aufbereitete Werbung, welche die Maßstäblichkeit der Architektur und des baulichen Umfeldes thematisiert, ist über die gesamte Fassadenfläche zulässig. Diese muss jedoch durch die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung begutachtet werden.
- Im Sinne einer einheitlichen Gestaltung ist eine Mischung der oben genannten Werberegelungen nicht möglich.
Werbung auf Staubnetzen außerhalb von Schutzzonen:
- Die Werbefläche darf die gesamte eingerüstete Fassadenfläche betragen.
Fristen und Termine
Projekte können laufend eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 4000-88916, -88917
Fax: +43 1 4000-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Begutachtung - Terminvereinbarung
Parteienverkehr/persönliche Projektbesprechungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden/telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Erteilung der Baubewilligung
- Die Bewilligung erfolgt durch die Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten
- Bei denkmalgeschützten Objekte zusätzlich: Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Es muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Verfahrensablauf
Die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung übermittelt ihre Stellungnahme oder ihr Gutachten im Bewilligungsverfahren an die Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, die den Bescheid erstellt.
Erforderliche Unterlagen
- Baupläne (Checkliste für Einreichpläne)
- Fotos der Fassaden zur Darstellung des aktuellen Bestandes
Kosten und Zahlung
Die architektonische Begutachtung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
- Bauordnung für Wien (BO):
- § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 lit. 30)
- § 83 Bauteile vor der Baulinie oder Straßenfluchtlinie (Abs. 2 lit. e)
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1 und 6)
- Gebrauchsabgabegesetz (GAG 1966):
- § 1 Gebrauchserlaubnis
- § 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis (Abs. 2)
- Straßenverkehrsordnung (StVO): § 82 Abs. 1
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