Fotovoltaik- und Solaranlagen - Begutachtung
Allgemeine Informationen
Alle Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes werden von der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung hinsichtlich der gestalterischen Einfügung in das örtliche Stadtbild überprüft.
Im Rahmen der Einreichung wird auf Anfrage der zuständigen Behörde (z. B. Baupolizei), die Stellungnahme oder das Gutachten der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung für die Behörde erstellt. Zusätzlich kann das Bauvorhaben schon vor der Einreichung mit den zuständigen Referenten*innen der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung abgestimmt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Bei einer sichtbaren Montage oder wesentliche Änderung von Fotovoltaik- und Solaranlagen ändert sich der ästhetische Gesamtcharakter des Gebäudes. Die gestalterische Einheitlichkeit soll bei Fassaden und Dachlandschaften dennoch erhalten bleiben.
Ziele aus stadtgestalterischer Sicht
- Die Montage von Fotovoltaik- und Solaranlagen auf zum Hofbereich oder eigenen Garten gerichteten Fassaden und Dachflächen muss bevorzugt werden.
- Fotovoltaik- und Solaranlagen sollen am Dach möglichst dachparallel eingebaut werden.
- Sichtbare Kabel- oder Schlauchführungen müssen vermieden werden.
- Es müssen ein oder mehrere rechteckige Felder (d.h. möglichst keine L-, T-, U- oder C-Formen) angestrebt werden.
- Es soll entweder mindestens 50 Zentimeter Randabstand bzw. 50 Zentimeter Abstand zu Dacheinbauten eingehalten werden oder ganze Dachflächen lückenlos rechteckig ohne Randabstand (mit Ausnahme von Regenrinne und Saumblech) belegt werden.
- Eine Überragung der Dachkanten muss vermieden werden.
- Bei Flachdächern mit geneigten Modulen ist ein Randabstand der doppelten (senkrecht gemessenen) Modulhöhe vorteilhaft.
- Die Angleichung der Fotovoltaik- und Solaranlagen in Proportion und Maßstab an die vorhandenen architektonischen Gegebenheiten des Gebäudes ist jedenfalls grundlegend, bei Fassadenmontagen in der Regel sogar unumgänglich.
Fristen und Termine
Projekte können laufend eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 4000-88916, -88917
Fax: +43 1 4000-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Begutachtung - Terminvereinbarung
Parteienverkehr/persönliche Projektbesprechungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden/telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Erteilung der Bewilligungen bei Fotovoltaikanlagen (erzeugen Strom)
- Bewilligung von Anlagen (welche nicht dem Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen oder nach gewerberechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen zu bewilligen sind) nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WelWG) durch die Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht - Energie und Berufung
- Zusätzliche Bewilligung im Grünland-Schutzgebiet, Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre nach der Wiener Bauordnung (BO) durch die Baupolizei
Erteilung der Bewilligung bei (thermischen) Solaranlagen (erzeugen Warmwasser)
Im Grünland-Schutzgebiet, Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre nach der Wiener Bauordnung (BO) durch die Baupolizei; thermische Solaranlagen unterliegen nicht dem WelWG
Denkmalgeschützte Objekte
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Es muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Verfahrensablauf
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung übermittelt ihre Stellungnahme oder ihr Gutachten im Bewilligungsverfahren an die für die Bewilligung zuständige Behörde.
Der Bescheid wird von der Baupolizei oder von der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht - Energie und Berufung erstellt.
Erforderliche Unterlagen
Fotovoltaikanlagen und thermische Solaranlagen im Grünland-Schutzgebiet, in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre gemäß der Bauordnung für Wien:
- Darstellung in einem Einreichplan (d.h. Lageplan, Ansicht, Schnitt, Dachdraufsicht - M1:100) und Fotos des betreffenden Gebäudes - möglichst aus dem öffentlichen Raum aufgenommen - mit eingetragenen Sonnenkollektoren bzw. PV-Modulen
Fotovoltaikanlagen außerhalb vom Grünland-Schutzgebiet, Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre gemäß der Bauordnung für Wien, falls keine Darstellung in einem Einreichplan vorliegt:
- Luftaufnahme in der Schrägansicht (z. B. aus dem Internet) mit Darstellung der PV-Module samt Bemaßung aller Randabstände
- Fotos des betreffenden Gebäudes - möglichst aus dem öffentlichen Raum aufgenommen - mit eingetragenen PV-Modulen (Es ist jedenfalls auch jener Blickpunkt zu wählen von dem aus die Module am meisten sichtbar sind)
- Schematischer Gebäudeschnitt mit Darstellung der PV-Module samt Bemaßung aller Randabstände und Modulhöhen über der Attika bzw. Dachfläche
- Lageplan (z. B. aus Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) mit markiertem Objekt
- Angabe von Adresse, BauwerberIn, PlanerIn und Datum sowie Beschreibung der Modulanzahl, Quadratmeter und Eckdaten
Kosten und Zahlung
Die architektonische Begutachtung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Zusätzliche Informationen
Eine freiwillige Vorlage von Anlagen, welche nach beiden Gesetzen bewilligungsfrei sind, ist im Zweifelsfall bei der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (speziell falls die vorher genannten Ziele aus stadtgestalterischer Sicht nicht eingehalten werden) zur Absicherung des Bauherren möglich.
- Baupolizei
- Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
- Klimaschutz in Wien
- Errichtung und Betrieb einer Fotovoltaikanlage bis 50 kW - Anzeige
- Errichtung und Betrieb einer Fotovoltaikanlage über 50 kW - Genehmigung
- Energieförderungen der Stadt Wien
- Förderung von Ökostromanlagen bzw. Fotovoltaikanlagen
- Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
Rechtliche Grundlagen:
- Bauordnung für Wien (BO):
- § 61 Bewilligung von Anlagen
- § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 lit. 24 und Abs. 3)
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1 und 6)
- Ökostromgesetz
- Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG:
- § 5 Anlagengenehmigung
- § 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
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