Errichtung und Betrieb einer Fotovoltaikanlage über 50 kW – Genehmigung

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Allgemeine Informationen

Eine Fotovoltaikanlage wandelt die Lichtenergie, meist Sonnenlicht, mittels Solarzellen in elektrische Energie um und wird zur Stromerzeugung eingesetzt.

Seit Dezember 2018 gibt es für Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, keine Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht nach dem WElWG 2005 mehr.

Die Grenze für die Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 7 WElWG 2005 wurde im Juli 2022 von einer Engpassleistung von 100 kW auf 250 kW angehoben.

Weitere Befreiungen von der Bewilligungspflicht: § 6 WElWG 2005

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Genehmigungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WElWG 2005) ist:

  • Errichtung einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW
  • Betrieb und wesentliche Änderungen an einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW

Bei einer Engpassleistung von über 250 kW wird von der Behörde nach § 8 WElWG 2005 eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt.

Seit 2018 gibt es keine Verpflichtung zur Anerkennung als Ökostromanlage für Fotovoltaikanlagen mehr (auch nicht für Wasserkraftanlagen und Windkraftanlagen).

Für rohstoffabhängige Anlagen (feste/flüssige Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas) müssen der OeMAG jedoch weiterhin Anerkennungsbescheide vorgelegt werden.

Aktuelle Informationen zur Förderung von Ökostromanlagen.

Die Erledigung des Verfahrens hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.

Hinweis: Wenn Sie die Einreichunterlagen elektronisch einbringen, trägt das zur Beschleunigung des Verfahrens bei.

Zeitpläne

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Ansprechpersonen

Mag.a Nicole Gamauf - Telefon: +43 1 4000-89943
Sabine Pfeil - Telefon: +43 1 4000-89961
Mert Gül - Telefon: +43 1 4000 89920

Erstinformation sowie Beratung zu Anzeige- und Bewilligungsverfahren für Erneuerbare Energieanlagen bietet die Klima- und Innovationsagentur der Stadt Wien
E-Mail: erneuerbare-energie@urbaninnovation.at
Homepage: https://www.erneuerbare-energie.wien/

Zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens bei Fotovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung über 50 kW ist ein Antrag erforderlich, der mittels Formular gestellt werden kann. Im Formular ist ersichtlich, welche Daten für den Antrag notwendig sind und welche Unterlagen vorgelegt werden müssen.

Notwendige Dokumente

Speicher: Weist die geplante Fotovoltaikanlage einen Speicher auf, muss das in den Unterlagen mit Angabe der Kapazität, der Batterietechnologie sowie der planlichen Darstellung des Aufstellungsortes bekannt gegeben werden.

Die Nachrüstung einer bestehenden Fotovoltaikanlage mit einem Speicher kann eine wesentliche Änderung der Anlage darstellen. Wesentliche Änderungen sind genehmigungspflichtig.

Die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen, des Leitungsschutzes und der Aufstellungsbedingungen der OVE-Richtlinie R 20 "Stationäre elektrische Energiespeichersysteme vorgesehen zum Festanschluss an das Niederspannungsnetz" sind einzuhalten.

Die Kosten hängen von der Anzahl der Einreichdokumente ab. Sie variieren je nachdem, ob eine Verhandlung erforderlich ist und wie lange diese dauert. Insgesamt muss mit Kosten zwischen 60 und 150 Euro gerechnet werden.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Antrag auf Genehmigung einer Fotovoltaikanlage in Wien: 134 KB PDF

Zusätzlich sind entsprechende Pläne und im Vertretungsfall Vollmachten nötig.

  • Seit Dezember 2018 gibt es für Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, keine Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht nach dem WElWG 2005 mehr.
  • Um die Wirkung der geplanten Fotovoltaikanlage auf das Stadtbild beurteilen zu können, benötigt die Magistratsabteilung für Architektur und Stadtgestaltung Unterlagen, welche bestimmten Anforderungen entsprechen sollen. Die Unterlagen können vor Einreichung bei der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht auch von der Magistratsabteilung für Architektur und Stadtgestaltung vorbegutachtet werden. Die genannten Anforderungen an die Unterlagen zur Beurteilung sowie den Antrag auf Begutachtung findet man unter Antrag auf Begutachtung.
  • Über die notwendigen Einreichunterlagen aus elektrotechnischer Sicht informiert die Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen: Notwendige Unterlagen: 415 KB PDF
  • Die Abteilung für Energieplanung informiert über die Förderung von Fotovoltaikanlagen

Rechtliche Grundlage: §§ 5, 7, 11 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WElWG 2005

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