Grundabteilungen sowie Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten mit Veränderung von Grundstücken - Bewilligung

Allgemeine Informationen

Von einer Grundabteilung spricht man, wenn eine bestehende Liegenschaft in ihren Grundstücksgrenzen oder -flächen verändert werden soll. Grundabteilungen müssen vom Magistrat bewilligt oder diesem angezeigt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Vor der Erteilung der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- und Umbau oder eine fundierte Einfriedung entlang einer Straße muss, wenn die Einhaltung der Bebauungsbestimmungen eine Grundabteilung erfordert, ein Antrag um diesbezügliche Bewilligung bei der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht gestellt werden. Der Bauplatz, das Baulos oder der Kleingarten bedarf einer Bewilligung der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht, die mit Bescheid erteilt wird.

Fristen und Termine

Fristen und Termine richten sich nach der jeweiligen individuellen Ausgangslage.

Zuständige Stelle

Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Baurecht
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Verfahrensablauf

Anhand der von Ingenieurkonsulent*innen für Vermessungswesen erstellten Teilungspläne überprüft der*die Sachverständige der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht, ob durch die beantragte Grundabteilung die Bestimmungen der Bauordnung (wie z. B. Bebaubarkeit und Aufschließung der Bauplätze, Baulose oder Kleingärten, Grundabtretungs- oder Grundeinbeziehungsverpflichtungen) eingehalten werden. Ist dies der Fall, wird die Grundabteilung mit Bescheid bewilligt.

Erforderliche Unterlagen

Dem schriftlichen Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Nachweis der Zustimmung aller Eigentümer*innen
  • Teilungsplan
  • Im Falle der Verpflichtung zur Abtretung von Fremdgrund ins öffentliche Gut: Erklärung, ob diese Fläche erworben oder dafür eine Geldleistung entrichtet wird, samt einer Berechnung des Ausmaßes dieser Fläche

Wenn der*die Antragsteller*in von einer anderen Person im Verfahren vertreten werden soll, muss dem Antrag eine Vollmacht für diese Person beigelegt werden.

Kosten und Zahlung

  • 0,36 Euro (insgesamt mindestens 37,78 Euro) Verwaltungsabgabe für je angefangene 10 Quadratmeter Bauplatz- Baulos- oder Kleingartenfläche bzw.
  • 0,14 Euro (insgesamt mindestens 18,89 Euro) Verwaltungsabgabe für je angefangene 10 Quadratmeter der abzuteilenden Grundfläche
  • 7,63 Euro Kommissionsgebühren für Erhebungen vor Ort, je Amtsorgan und angefangener halber Stunde
  • 14,30 Euro Bundesgebühren für den Antrag
  • 3,90 Euro Bundesgebühren pro Bogen Beilage

Wenn Sie einen Antrag auf Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden stellen möchten, fallen folgende Kosten an:

  • 14,30 Euro Bundesgebühren für den Antrag
  • 3,90 Euro pro Bogen Bundesgebühren für Beilagen zum Ansuchen
  • 14,30 Euro Bundesgebühren für die Rechtskraftbestätigung
  • 3,27 Euro Verwaltungsabgabe

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Erledigungsdauer

Die Dauer des Verfahrens hängt von der jeweiligen individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.

Formular

Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.

Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente

Die Elektronische Zustellung kann nur dann erfolgen, wenn dies auch technisch möglich ist.

Zusätzliche Informationen

Grundabteilungen - Allgemeine Erläuterungen

Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO)

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