Grundabteilungen sowie Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten mit Veränderung von Grundstücken - Bewilligung
Allgemeine Informationen
Von einer Grundabteilung spricht man, wenn eine bestehende Liegenschaft in ihren Grundstücksgrenzen oder -flächen verändert werden soll. Grundabteilungen müssen vom Magistrat bewilligt oder diesem angezeigt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Vor der Erteilung der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- und Umbau oder eine fundierte Einfriedung entlang einer Straße muss, wenn die Einhaltung der Bebauungsbestimmungen eine Grundabteilung erfordert, ein Antrag um diesbezügliche Bewilligung bei der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht gestellt werden. Der Bauplatz, das Baulos oder der Kleingarten bedarf einer Bewilligung der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht, die mit Bescheid erteilt wird.
Fristen und Termine
Fristen und Termine richten sich nach der jeweiligen individuellen Ausgangslage.
Zuständige Stelle
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Baurecht
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.
Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.
Verfahrensablauf
Anhand der von Ingenieurkonsulent*innen für Vermessungswesen erstellten Teilungspläne überprüft der*die Sachverständige der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht, ob durch die beantragte Grundabteilung die Bestimmungen der Bauordnung (wie z. B. Bebaubarkeit und Aufschließung der Bauplätze, Baulose oder Kleingärten, Grundabtretungs- oder Grundeinbeziehungsverpflichtungen) eingehalten werden. Ist dies der Fall, wird die Grundabteilung mit Bescheid bewilligt.
Erforderliche Unterlagen
Dem schriftlichen Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Nachweis der Zustimmung aller Eigentümer*innen
- Teilungsplan
- Im Falle der Verpflichtung zur Abtretung von Fremdgrund ins öffentliche Gut: Erklärung, ob diese Fläche erworben oder dafür eine Geldleistung entrichtet wird, samt einer Berechnung des Ausmaßes dieser Fläche
Wenn der*die Antragsteller*in von einer anderen Person im Verfahren vertreten werden soll, muss dem Antrag eine Vollmacht für diese Person beigelegt werden.
Kosten und Zahlung
- 0,36 Euro (insgesamt mindestens 37,78 Euro) Verwaltungsabgabe für je angefangene 10 Quadratmeter Bauplatz- Baulos- oder Kleingartenfläche bzw.
- 0,14 Euro (insgesamt mindestens 18,89 Euro) Verwaltungsabgabe für je angefangene 10 Quadratmeter der abzuteilenden Grundfläche
- 7,63 Euro Kommissionsgebühren für Erhebungen vor Ort, je Amtsorgan und angefangener halber Stunde
- 14,30 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 3,90 Euro Bundesgebühren pro Bogen Beilage
Wenn Sie einen Antrag auf Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden stellen möchten, fallen folgende Kosten an:
- 14,30 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 3,90 Euro pro Bogen Bundesgebühren für Beilagen zum Ansuchen
- 14,30 Euro Bundesgebühren für die Rechtskraftbestätigung
- 3,27 Euro Verwaltungsabgabe
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Erledigungsdauer
Die Dauer des Verfahrens hängt von der jeweiligen individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.
Formular
- Antrag um Grundabteilung: 58 KB PDF
- Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden: Ansuchen um Rechtskraftbestätigung - Antrag
Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.
Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente
Die Elektronische Zustellung kann nur dann erfolgen, wenn dies auch technisch möglich ist.
Zusätzliche Informationen
Grundabteilungen - Allgemeine Erläuterungen
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO)
Stadt Wien | Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
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