Errichtung oder Änderung von Ölfeuerungsanlagen - Anzeige

Allgemeine Informationen

Die Errichtung oder Änderung von Ölfeuerungsanlagen muss der Baupolizei angezeigt werden.

Ausnahme: Ölöfen sowie der Austausch gleichartiger Anlagenteile müssen nicht angezeigt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Anzeige ist für folgende Anlagen notwendig:

  • Ölfeuerungsanlagen
  • Einrichtungen zur Lagerung von Heizöl oder anderer brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius von mehr als 300 Liter

Fristen und Termine

Die Anzeige muss vor der Inbetriebnahme der Anlage erstattet werden.

Zuständige Stelle

Baupolizei (MA 37)
Gruppe BB - Dezernat I
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
Telefon: +43 1 4000-37160
Fax: +43 1 4000-99-37100
E-Mail: gruppe-bb@ma37.wien.gv.at

Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Plan (einschließlich Lageplan) und technische Beschreibung der Anlage, jeweils in einfacher Ausfertigung nach den Bestimmungen des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 (WÖlfG 2006)
  • Abnahmebefund von Berechtigten (z. B. Installationsfirma) über die gesetzmäßige Ausführung der Anlage

Die Dokumente müssen von den Verfasser*innen unterfertigt werden.

Kosten und Zahlung

Bei einer Anzeige muss eine Verwaltungsabgabe von 28 Euro bezahlt werden.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idgF., müssen Anlagen zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender Stoffe - darunter fallen auch Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis, wenn die Lagermenge 1.000 Liter übersteigt - vor deren Errichtung oder wesentlichen Änderung gemäß § 31a WRG 1959 der zuständigen Behörde gemeldet werden. Für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden ist die zuständige Behörde der Bürgermeister (in Wien: Baupolizei).

Gemäß §§ 5 und 24 WÖlfG 2006 müssen bei bestehenden Anlagen einerseits regelmäßige Überprüfungen und andererseits Um- bzw. Nachrüstungen hinsichtlich der zulässigen Heizölart sowie der Ausstattung bestimmter Anlagenteile innerhalb bestimmter Fristen durchgeführt werden.

Informationen zu Ölfeuerungsanlagen

Rechtliche Grundlagen:

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