Errichtung oder wesentliche Änderung von Aufzügen - Anzeige
Allgemeine Informationen
Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Aufzügen muss der Baupolizei angezeigt werden.
Ausnahme: Andere als wesentliche Änderungen sowie der Austausch gleichartiger Bauteile der Anlage müssen nicht angezeigt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Für folgende Anlagen ist eine Anzeige gemäß § 7 Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (WAZG 2006) notwendig:
- Personenaufzüge (Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung sowie Aufzüge zur Beförderung von Personen mit Behinderungen, wie Treppenschrägaufzüge)
- Güteraufzüge und Kleingüteraufzüge (Aufzüge zur ausschließlichen Güterbeförderung)
- Fahrtreppen und Fahrsteige
Fristen und Termine
Die Anzeige muss vor der Inbetriebnahme der Anlage erstattet werden.
Zuständige Stelle
Baupolizei (MA 37)
Gruppe A - Aufzüge und Kesselanlagen
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
Telefon: +43 1 4000-37140
Fax: +43 1 4000-99-37100
E-Mail: gruppe-a@ma37.wien.gv.at
Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Anzeige:
- Plan (einschließlich Lageplan) und Beschreibung der Anlage, jeweils in einfacher Ausfertigung
- Statische Vorbemessung oder Gutachten (bei Geringfügigkeit des Bauvorhabens) über die Aufnahme und Ableitung der Einwirkungen durch den Betrieb der Anlage
- Gutachten über die Abnahmeprüfung der Anlage, erstellt durch Aufzugsprüfer*innen
Die Pläne und Beschreibungen der Anlage müssen von den Verfasser*innen und von den befugten Aufzugserrichter*innen oder vom Montagebetrieb (Berechtigten) unterfertigt werden. Die entsprechenden Unterlagen für die Ausführung der Anlage müssen von den Aufzugsprüfer*innen mit einem Prüfvermerk versehen werden.
Kosten und Zahlung
28 Euro Verwaltungsabgabe
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Anzeige gemäß Wiener Aufzugsgesetz 2006 - WAZG 2006: 178 KB PDF
- Gutachten nach § 4 Abs. 1 Z 3 WAZG 2006 (statische Vorbemessung): 65 KB PDF
- Gutachten nach § 4 Abs. 1 Z 3 WAZG 2006 für Treppenschrägaufzüge (statische Vorbemessung): 34 KB PDF
Zusätzliche Informationen
Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage müssen die Betreiber*innen die Unterlagen einem*einer Aufzugsprüfer*in zur Prüfung vorlegen (Vorprüfung). Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung der Anlage darf mit der Bauausführung begonnen werden.
Gemäß § 22 WAZG 2006 müssen bei bestehenden Aufzügen, die noch nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 - (ASV 2008) in Verkehr gebracht wurden, sicherheitstechnische Überprüfungen durchgeführt werden.
Informationen zu Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen
Rechtliche Grundlage: Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006)
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