Errichtung oder wesentliche Änderung von Aufzügen - Anzeige

Allgemeine Informationen

Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Aufzügen muss der Baupolizei angezeigt werden.

Ausnahme: Andere als wesentliche Änderungen sowie der Austausch gleichartiger Bauteile der Anlage müssen nicht angezeigt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Für folgende Anlagen ist eine Anzeige gemäß § 7 Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (WAZG 2006) notwendig:

  • Personenaufzüge (Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung sowie Aufzüge zur Beförderung von Personen mit Behinderungen, wie Treppenschrägaufzüge)
  • Güteraufzüge und Kleingüteraufzüge (Aufzüge zur ausschließlichen Güterbeförderung)
  • Fahrtreppen und Fahrsteige

Fristen und Termine

Die Anzeige muss vor der Inbetriebnahme der Anlage erstattet werden.

Zuständige Stelle

Baupolizei (MA 37)
Gruppe A - Aufzüge und Kesselanlagen
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
Telefon: +43 1 4000-37140
Fax: +43 1 4000-99-37100
E-Mail: gruppe-a@ma37.wien.gv.at

Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.

Erforderliche Unterlagen

Für eine Anzeige:

  • Plan (einschließlich Lageplan) und Beschreibung der Anlage, jeweils in einfacher Ausfertigung
  • Statische Vorbemessung oder Gutachten (bei Geringfügigkeit des Bauvorhabens) über die Aufnahme und Ableitung der Einwirkungen durch den Betrieb der Anlage
  • Gutachten über die Abnahmeprüfung der Anlage, erstellt durch Aufzugsprüfer*innen

Die Pläne und Beschreibungen der Anlage müssen von den Verfasser*innen und von den befugten Aufzugserrichter*innen oder vom Montagebetrieb (Berechtigten) unterfertigt werden. Die entsprechenden Unterlagen für die Ausführung der Anlage müssen von den Aufzugsprüfer*innen mit einem Prüfvermerk versehen werden.

Kosten und Zahlung

28 Euro Verwaltungsabgabe

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage müssen die Betreiber*innen die Unterlagen einem*einer Aufzugsprüfer*in zur Prüfung vorlegen (Vorprüfung). Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung der Anlage darf mit der Bauausführung begonnen werden.

Gemäß § 22 WAZG 2006 müssen bei bestehenden Aufzügen, die noch nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 - (ASV 2008) in Verkehr gebracht wurden, sicherheitstechnische Überprüfungen durchgeführt werden.

Informationen zu Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen

Rechtliche Grundlage: Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006)

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