Technische Ersatzmaßnahmen
Sicherung eines Hausdachs
Durch die Entwicklung gesetzeskonformer Lösungen und die Durchsetzung technischer Ersatzmaßnahmen trägt die Abteilung Technische Stadterneuerung (MA 25) zu einem sicheren und geordneten Wohnumfeld in Wien bei.
Grundlage für die Tätigkeit im Bereich der technischen Sicherung ist die Wiener Bauordnung.
Dort heißt es im § 129 Abs. 6: "Bei Gefahr im Verzuge kann die Behörde auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen."
Diese Sicherungsmaßnahmen werden auch als notstandspolizeiliche Maßnahmen bezeichnet. Die Aufgabe der MA 25 ist die Durchführung dieser notstandspolizeilichen Maßnahmen gemäß der Bauordnung für Wien an Bauwerken, baulichen Anlagen und Einrichtungen. Erste Ansprechpartnerin für Bürger*innen ist in solchen Fällen die Baupolizei (MA 37). Die MA 25 wird über deren Anforderung tätig.
Schnelles Handeln bei "Gefahr im Verzug"
Sicherung einer schadhaften Fassade
Eigentümer*innen einer Baulichkeit (zum Beispiel Hauseigentümer*innen) haben viele Pflichten. Eine davon ist, wie es sinngemäß in der Wiener Bauordnung heißt, Sorge dafür zu tragen, ihr Bauwerk in gutem, der Baubewilligung und dem Gesetz entsprechenden Zustand zu erhalten. Erfahrungsgemäß kommen nicht alle dieser Verpflichtung nach.
Im schlimmsten Fall geht von einer Baulichkeit in einem nicht gesetzeskonformen Zustand eine wahrscheinliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen aus (=Gefahr im Verzug). In diesem Fall bleibt keine Zeit, die betroffene Eigentümerin beziehungsweise den Eigentümer anzuhören, ihr oder ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken.
Beispiele für Gefahrensituationen
- Die Fassade eines Gebäudes ist schadhaft. Fassadenteile drohen abzustürzen.
- Akuter Wassereintritt durch beschädigte oder fehlende Dächer
- Unzureichend abgesicherte Baugruben
- Einsturzgefährdete Gebäude
In Fällen wie diesen ist das rasche Einschreiten der Behörde erforderlich. In partnerschaftlicher Kooperation mit der Baupolizei erfolgt die Feststellung der Gefährdung und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Beseitigung des gefahrdrohenden Zustandes. Die Sicherungsmaßnahmen erfolgen dann durch Absperrungen der Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (MA 48), Einsätze der Feuerwehr (MA 68) und durch Fremdfirmen im Auftrag der MA 25.
Maßnahmen
- Fassaden und Gesimse abschlagen und sichern
- Dächer provisorisch niederschlagsdicht verschließen oder Notdächer herstellen
- Abschrankungen und Passagegerüste herstellen
- Herstellen diverser Absturzsicherungen (Schutzgitter, Geländersicherungen, et cetera)
- Diverse Abtragungen (zum Beispiel Rauchfangköpfe, Mauerteile, et cetera)
- Pölzungen herstellen und Baugruben sichern
Ordnungsgemäße Abrechnung
Jährlich wickelt die MA 25 Hunderte Sicherungsmaßnahmen administrativ ab. Einige dieser Sicherungsmaßnahmen werden an externe Firmen vergeben. Die Arbeiten und Rechnungen werden von der MA 25 überprüft und abgerechnet. Die der Behörde entstandenen Kosten werden durch die Erlassung eines Bescheides vorgeschrieben. Gegebenenfalls wird die Eintreibung der Kosten veranlasst.
Ersatzvornahmen
Ein weiteres Aufgabenfeld der Gruppe "Technische Ersatzmaßnahmen" ist die Vollstreckung technischer Leistungen gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz aufgrund nicht erfüllter Bescheide anderer Abteilungen, sogenannte Ersatzvornahmen. In diesen Fällen ist keine akute Gefährdung vorhanden. Dieses Verfahren wird beispielsweise zur Durchsetzung von nicht erfüllten Bauaufträgen der Baupolizei angewandt (kommt zum Beispiel ein Hauseigentümer seiner Instandhaltungsverpflichtung nicht nach). Auch hier wird die MA 25 als Behörde anstelle des Verpflichteten (zum Beispiel die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer) tätig und kann oft bereits im Vorfeld gesetzeskonforme Lösungen durchsetzen.
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Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Technische Stadterneuerung
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