Einkommensgrenzen für den Kauf einer gemäß Wohnbauförderungsgesetz 1954, 1968 bzw. Wiener Wohnbaufonds geförderten Wohnung in Wien (gültig ab 1. Jänner 2025)

Das Vorleseservice wird geladen...
Das Vorleseservice benötigt Javascript.

Geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Kriterien, denen eine "begünstigte Person" genügen muss, sind das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen.

Grundlage für die Einkommensprüfung ist stets das Einkommen des laufenden Jahres (Monatslohnzettel der letzten drei Monatsbezüge) und das Jahresnettoeinkommen des gesamten vergangenen Kalenderjahres. Das sind die Bruttobezüge inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld minus Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Pflegeaufwand sowie minus beziehungsweise plus Alimentationszahlungen.

Neben diesen Kriterien gilt noch folgende Bestimmung: Das Landesdarlehen kann lediglich im Ausmaß der angemessenen Nutzfläche laut Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (1 Person: 50 Quadratmeter, 2 Personen: 70 Quadratmeter, für jede weitere Person: 15 Quadratmeter; bei Jungfamilien wird eine Person dazugerechnet) übernommen werden. Für darüber hinausgehende Flächen muss das Darlehen anteilsmäßig zurückgezahlt werden.

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 bzw. 1968 gefördert ist, gilt zusätzlich: Nach § 11 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 werden zur Beurteilung einer allfälligen weiteren Rückzahlungsverpflichtung 3 Einkommensgruppen unterschieden:

Das auf die "angemessene Nutzfläche" (3. Absatz) entfallende Darlehen muss von Personen, die über der Einkommensgrenze gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 (vormals Gemeinde Wien), aber unter der Einkommensgrenze gemäß § 11 Abs. 3 WWFSG 1989 (Mietwohnungen) liegen, mit einem Teilbetrag von 90,84 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, von Personen, deren Einkommen die Einkommensgrenze gemäß § 11 Abs. 3 WWFSG 1989 (Mietwohnungen) übersteigt, mit einem Teilbetrag von 181,68 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche zurückbezahlt werden.

Die gesetzlich festgelegte Haushaltshöchsteinkommensgrenze (Einkommensgrenze gemäß § 11 Abs. 3 WWFSG 1989 - Eigentumswohnungen, Eigenheime und Kleingartenwohnhäuser) darf keinesfalls überschritten werden.

Einkommensgrenzen für Wohnungen gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 (vormals Gemeinde Wien)

  • für 1 Person 42.370 Euro,
  • für 2 Personen 63.140 Euro,
  • für 3 Personen 71.450 Euro,
  • für 4 Personen 79.760 Euro und
  • für jede weitere Person 4.650 Euro

Einkommensgrenzen für Wohnungen gemäß § 11 Abs. 3 WWFSG 1989 - Mietwohnungen

  • für 1 Person 59.320 Euro,
  • für 2 Personen 88.400 Euro,
  • für 3 Personen 100.030 Euro,
  • für 4 Personen 111.660 Euro und
  • für jede weitere Person 6.510 Euro

Einkommensgrenzen für Wohnungen gemäß § 11 Abs. 3 WWFSG 1989 - Eigentum

Für Eigentumswohnungen, Eigenheime, Kleingartenwohnhäuser und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf darf das Einkommen

  • für 1 Person 67.790 Euro,
  • für 2 Personen 101.020 Euro,
  • für 3 Personen 114.320 Euro,
  • für 4 Personen 127.620 Euro und
  • für jede weitere Person 7.440 Euro

nicht überschreiten.

Einkommensgrenzen für Wohnungen mit Förderungen nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds"

Diese Einkommensgrenzen gelten nur für bestimmte Wohnhausanlagen, die zwischen 1967 und 1974 nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds" gefördert worden sind. In den Fondssatzungen wurden eigenständige Einkommensgrenzen festgeschrieben.

Für Eigentumswohnungen mit Förderungen nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds" darf das Einkommen

  • für 1 Person 47.453 Euro,
  • für 2 Personen 70.714 Euro,
  • für 3 Personen 80.024 Euro,
  • für 4 Personen 89.334 Euro und
  • für jede weitere Person 5.208 Euro

nicht übersteigen.

Wenn aufgrund der Einkommensverhältnisse trotz Förderung der Wohnhausanlagen (Objektförderung) der Aufwand für die ins Auge gefasste Wohnung zu hoch scheint, wird durch die Gewährung einer Wohnbeihilfe Unterstützung geboten.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
Kontaktformular