Richtlinien zu Förderungsdarlehen von Eigenheimen, Reihenhäusern (auf Eigengrund) und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf
Ökologische Mindeststandards
- Technische Richtlinien der Abteilung Technische Stadterneuerung (MA 25) bei Neubau von Eigenheimen/Kleingartenwohnhäusern/Dachgeschossausbauten (150 KB PDF)
- Sonstige Öko-Bestimmungen: Förderungsfähig sind grundsätzlich nur noch Wohngebäude, die den Richtlinien des § 2 Neubauverordnung 2007 (in Verbindung mit § 15 Neubauverordnung 2007) entsprechen.
- In allen Zweifelsfragen ist der Kontakt mit der Abteilung Technische Stadterneuerung - Referat Ökoförderungen (MA 25) herzustellen.
Wohnnutzfläche
Der Fixbetrag des Darlehens beträgt 365 Euro je Quadratmeter der angemessenen Nutzfläche. Unterschieden wird zwischen angemessener Wohnnutzfläche und tatsächlicher Wohnnutzfläche: Die angemessene Wohnnutzfläche dient als Multiplikator zur Ermittlung der Förderungshöhe. Die tatsächliche Wohnnutzfläche legt die maximale Größe einer förderbaren Wohnung fest.
Angemessene Wohnnutzfläche
Das Ausmaß der angemessenen Wohnnutzfläche wird - je nach Familiengröße - individuell festgelegt. Folgende Staffelung ist vorgesehen:
- 1 Person: 50 Quadratmeter
- 2 Personen: 70 Quadratmeter
- 3 Personen: 85 Quadratmeter
- 4 Personen: 100 Quadratmeter
- 5 Personen: 115 Quadratmeter
- 6 Personen: 130 Quadratmeter
- 7 Personen: 145 Quadratmeter
- 8 Personen: 150 Quadratmeter
- Bei Jungfamilien (kein Mitglied hat das 40. Lebensjahr vollendet): zusätzlich 15 Quadratmeter, sofern 150 Quadratmeter nicht überschritten werden
Bei allen Personen muss es sich um nahestehende Personen (im Sinne des WWFSG 1989, § 2 Z 11), wie Ehepartner*in, Kinder, Eltern, Lebensgefährt*in beziehungsweise eingetragene*r Partner*in handeln.
Tatsächliche Wohnnutzfläche
Die tatsächlich errichtete Wohnnutzfläche darf - bei sonstigem Verlust der Förderbarkeit - nicht mehr als 150 Quadratmeter betragen.
Achtung: Sollte die (rechnerisch) angemessene Wohnnutzfläche die tatsächlich hergestellte Wohnnutzfläche übersteigen, kann nur im Ausmaß der tatsächlichen Wohnnutzfläche gefördert werden.
Laufzeit, Verzinsung und Rückzahlung
- Das Darlehen ist mit einem Prozent (der Darlehenssumme) pro Jahr verzinst.
- Die Darlehenslaufzeit beginnt ab Bezug der Wohnungen, spätestens aber nach der Fertigstellungsanzeige, sofern das Darlehen zugezählt wurde. In den ersten 5 Jahren der Darlehenslaufzeit werden nur Zinsen bezahlt. Ab dem 6. Jahr setzen Kapitalrückzahlungen ein:
- Vom 6. bis zum 10. Jahr jährlich 2 Prozent der Darlehenssumme
- Vom 11. bis zum 15. Jahr jährlich 3 Prozent der Darlehenssumme
- Vom 16. bis zum 20. Jahr jährlich 4 Prozent der Darlehenssumme
- Vom 21. bis zum 25. Jahr jährlich 5 Prozent der Darlehenssumme
- Vom 26. bis zum 30. Jahr jährlich 6 Prozent der Darlehenssumme
Die Höhe des Eigenmitteleinsatzes wird nicht zwingend vorgeschrieben. Achtung: Eigenheime auf Pachtgrund werden anders gefördert, nämlich wie Kleingartenwohnhäuser: Errichtung von Kleingartenwohnhäusern und Eigenheimen auf Pachtgrund - Förderungsantrag.
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Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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