Einkommensnachweis - Eigenmittelersatzdarlehen
- Unselbstständige Erwerbstätige und Pensionsbezieher*innen
- Selbstständige Erwerbstätige und Werksverträge
- Weitere mögliche Nachweispflichten
Unselbstständige Erwerbstätige und Pensionsbezieher*innen
Bei der Ermittlung des Einkommens ist grundsätzlich vom Jahreslohnzettel des vergangenen Kalenderjahres auszugehen. Vom Bruttoeinkommen (Kennziffer 210) sind die Sozialversicherungsbeiträge (Kennziffer 230 + 225, aber nicht 226) und die Lohnsteuer (Kennziffer 260) abzuziehen. Dies ergibt das Jahresnettoeinkommen.
Arbeitnehmer*innen und Lehrlinge
- Jahreslohnzettel, ausgefüllt von dem*der Arbeitgeber*in: Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L 16) - Bundesministerium für Finanzen (213 KB PDF)
- Lohn- oder Gehaltszettel vom Vormonat
Wenn im Vorjahr nicht oder nur teilweise gearbeitet wurde, wird das Nettoeinkommen anhand der Einkommens- und Arbeitsbescheinigung der letzten 3 Monate ermittelt. Dabei sind vom Bruttoeinkommen die Sozialversicherung und die Lohnsteuer abzuziehen. Dies ergibt das Nettoeinkommen der letzten 3 Monate. Diese Summe geteilt durch 3 und mit der Anzahl der Bezüge pro Jahr (meist 14) multipliziert ergibt das Jahresnettoeinkommen. Die Bescheinigung muss von dem*der Arbeitgeber*in ausgefüllt sein und ist im Original vorzulegen.
Pensionsbezieher*innen
- Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L 16) bei der pensionsauszahlenden Stelle anfordern: Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L 16) - Bundesministerium für Finanzen (213 KB PDF)
- Letzter Pensionsbescheid
- Letzter monatlicher Pensionsabschnitt
Selbstständige Erwerbstätige und Werksverträge
- Letzter Einkommensteuerbescheid: Der Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres wird herangezogen. Vom "Gesamtbetrag der Einkünfte" wird die "Steuer nach Abzug der Absetzbeträge" abgezogen. Dies ergibt das Jahresnettoeinkommen.
- Bei vor Kurzem erfolgter Neugründung Nachweis der Anzeigepflicht (Kopie der Verf 24) gemäß § 120 BAO: Nachweis der Anzeigepflicht (Verf 24) (190 KB PDF) (Näheres beim zuständigen Finanzamt)
- Bei vor Kurzem erfolgter Neugründung ist ebenfalls eine Einkommensteuerbestätigung von dem*der Steuerberater*in vorzulegen.
Weitere mögliche Nachweispflichten
- Karenz: Kindergeldbescheid (Höhe und Bezugszeitraum müssen ersichtlich sein.)
- Wochengeld
- Zahlung oder Erhalt von Alimenten: Scheidungsvergleich oder Vereinbarung vor dem Jugendamt oder Gerichtsbeschluss - weiters letzter Zahlscheinabschnitt
- Präsenz- oder Zivildienst: Entgeltbestätigung (bei Verheirateten Bestätigung über Familienzuschüsse)
- Kinder über 15 Jahre: Schulbesuchsbestätigung
- Arbeitslosigkeit oder Sondernotstand: Aktuelle Bezugsbestätigung
- Studium: Bestätigung über den Erhalt von Stipendien inländischer Universitäten, Nachweis einer Studienbeihilfe
- Behinderung eines Familienmitgliedes über 45 Prozent: Kopie des Behindertenausweises
- Mitversicherte, nicht berufstätige Ehepartner*innen oder Lebensgefährt*innen: Nachweis der Mitversicherung (Bestätigung der Krankenkasse); das Nichteinkommen muss durch eidesstattliche Erklärung bestätigt werden (zum Beispiel bei Fehlzeiten bei Dienstgeberwechsel, Studium et cetera)
- Arbeitsverhältnis mit privater Seite (zum Beispiel Haushälter*in, Kinderbetreuung et cetera): Einkommens- und Arbeitsbescheinigung über die letzten 3 Monate mit Versicherungsdatenauszug
- Einkommen unter der Steuergrenze: Bestätigung des Finanzamtes, dass keine Veranlagung vorliegt
- Unfall- und Versehrtenrenten
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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