Wesentliche Änderung des Hausbesorgergesetzes (HBG)

  • § 31 Abs. 5 HBG
    Keine Anwendung des Hausbesorgergesetzes auf nach dem 30.6.2000 geschlossene Dienstverhältnisse - diese sind nunmehr nach allgemeinem Arbeitsrecht zu beurteilen - für vor dem 30.6.2000 geschlossene Dienstverhältnisse bleibt das HBG weiterhin anwendbar
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