Duldungspflicht der MieterInnen - Unterlagen zum Antrag
Name und Adresse der AntragstellerInnen
Die Vermieterin beziehungsweise der Vermieter ist zur Antragstellung auf Feststellung berechtigt, dass
- das Betreten gestattet werden muss oder
- die Benützung (Veränderung) geduldet werden muss.
Die Hauptmieterin beziehungsweise der Hauptmieter, die oder der Veränderungen oder Verbesserungen in ihrem oder seinem Mietgegenstand durchführt, ist zur Antragstellung auf Feststellung berechtigt, dass eine andere Hauptmieterin oder ein anderer Hauptmieter die vorübergehende Benützung (Veränderung) ihres oder seines Mietgegenstandes zuzulassen hat.
Name und Adresse der AntragsgegnerInnen
Antragsgegnerin oder Antragsgegner ist für die Vermieterin oder den Vermieter (Eigentümerin oder Eigentümer laut Grundbuchauszug) beziehungsweise die Hauptmieterin oder den Hauptmieter, die oder der Veränderungen/Verbesserungen in ihrem oder seinem Mietgegenstand durchführt, die Mieterin oder der Mieter, deren oder dessen Mietgegenstand betreten oder benützt (verändert) werden soll.
Inhalt des Antrages
Von der Vermieterin oder dem Vermieter muss behauptet (und im weiteren Verfahren bewiesen) werden, dass
- wichtige Gründe für das Betreten des Mietgegenstandes vorliegen,
- der Eingriff zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen, Behebung ernster Schäden des Hauses oder zur Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgerätes notwendig oder zweckmäßig ist,
- der Eingriff zur Beseitigung einer vom Mietgegenstand des Antragsgegners oder von einem anderen Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und zumutbar ist.
Von der Mieterin oder dem Mieter eines anderen Mietgegenstandes muss behauptet (und im weiteren Verfahren bewiesen) werden, dass der Eingriff zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und zumutbar ist.
Beilagen zum Antrag
- Eine Aufstellung über die geplanten beziehungsweise durchgeführten Arbeiten
- Pläne über die geplanten beziehungsweise durchgeführten Arbeiten
- Falls sich die Antragstellerin oder der Antragsteller vertreten lässt: Vollmacht der Vertretung (ausgenommen: RechtsanwältInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen oder WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen)
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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