Sicherheitstechnische Überprüfungen an bestehenden Aufzügen
An bestehenden Aufzügen sind gemäß § 22 Absatz 2 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (WAZG 2006) sicherheitstechnische Überprüfungen von dem*der Betreiber*in der Aufzüge durchführen zu lassen. Im Wesentlichen betrifft das Aufzüge zur Personenbeförderung, die noch nicht nach den Bestimmungen der ASV 1996 (vor circa Juli 1999) oder nach den Bestimmungen der ASV 2008 (ab 29. Juli 2008) oder nach den Bestimmungen der ASV 2015 (ab 20. April 2016) in Verkehr gebracht worden sind.
Für bestehende Aufzüge in bereits genehmigten oder genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen sind ebenfalls sicherheitstechnische Prüfungen von dem*der Betreiber*in der Aufzüge zu veranlassen. Es gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009). Zuständige Behörde hierfür sind in Wien die Betriebsanlagenzentren der Magistratischen Bezirksämter.
Sicherheitstechnische Überprüfung nach WAZG 2006 in 2 Schritten
Überprüfung durch Aufzugsprüfer*in
Im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung des Aufzuges nach Inkrafttreten des WAZG 2006 erfolgte eine Überprüfung von 6 Gefährdungssituationen mit hohem Sicherheitsrisiko für Aufzugsbenützer*innen, wie zum Beispiel ein Antriebssystem mit schlechter Anhaltegenauigkeit, ein Fahrkorb ohne Türen oder eine fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung.
Umfassende Überprüfung durch akkreditierte Prüfstelle für Aufzüge
Weiters war zeitgestaffelt von 2007 bis 2012, abhängig vom Baujahr des Aufzuges, eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung durchzuführen. Diese Sicherheitsprüfung hatte sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang 1 der ASV 1996 beziehungsweise ASV 2008 auf die maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken.
Prüfbericht
Die akkreditierte Prüfstelle für Aufzüge erstellt einen Prüfbericht. Darin gibt sie eine Bewertung der festgestellten Gefährdungssituationen mit den Risikostufen "hoch", "mittel" und "niedrig" ab und schreibt Maßnahmen vor, die die Risiken beseitigen oder weitestgehend verringern.
Fristen für die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen
Die von der Prüfstelle für Aufzüge vorgeschriebenen Maßnahmen sind innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens umzusetzen:
- Bei Risikostufe "hoch": spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung
- Bei Risikostufe "mittel": spätestens 10 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung
- Bei Risikostufe "niedrig": Umsetzung der Maßnahmen im Zuge der nächsten Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der nächsten Änderung des Aufzuges
Verantwortlichkeiten
- Der*die Betreiber*in des Aufzuges ist für die fristgerechte Durchführung der umfassenden sicherheitstechnischen Überprüfung sowie für die fristgerechte Umsetzung der vorgeschriebenen erforderlichen Maßnahmen beider Überprüfungen verantwortlich.
- Der*die Aufzugsprüfer*in überwacht die Einhaltung der Fristen und Maßnahmen.
Information
Nachrüsten von Aufzügen - Information an Betreiber*innen bestehender Personenaufzüge (343 KB PDF) • (2 MB RTF)
Stadt Wien | Baupolizei
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