Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Für rechtlich verbindliche Auskünfte ist die Abteilung für Wasserrecht (MA 58) heranzuziehen. Einsichtnahmen in die Urkundensammlungen des Wasserbuches sind gegen vorherige Terminvereinbarung ebenfalls bei der MA 58 möglich.
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