Lagerung in Gebäuden - Feuerpolizei
Stiegenhäuser, Gänge sowie Zu- und Durchgänge
Stiegenhäuser, Gänge sowie Zu- und Durchgänge müssen Sie von Gegenständen frei halten.
Gegenstände, die unter besonderen Voraussetzungen erlaubt sind:
- Fußabstreifer
- Erlaubt sind maximal 2 Stück vor der Wohnungstür in jeweils handelsüblicher Größe (60 mal 80 Zentimeter).
- Die Verwendung von Teppichen oder einer Vielzahl einzelner Fußmatten als Fußabstreifer ist nicht erlaubt.
- Brief- und Postkästen
- Für die übliche Anzahl, die Größe und den Standort von Brief- und Postkästen sind die einschlägigen Bestimmungen des Postmarktgesetzes relevant (§ 34 PMG).
- Türdekorationen
- Erlaubt sind maximal 2 handelsübliche Türdekorationen pro Wohnungstür.
- Großflächige Türdekorationen sind aus Brandschutzgründen nicht zulässig.
- Schaukästen beziehungsweise Informationstafeln
- Schaukästen und Informationstafeln müssen aus schwer brennbarem Material bestehen und sind nur in verkehrsüblicher Anzahl und Größe zulässig.
- Treppenraupen, Rollstühle, Gehilfen
- Diese Gegenstände dürfen Sie nur lagern, wenn dadurch Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden.
- Fluchtwege müssen in Hauptgängen grundsätzlich eine Mindestbreite von 1,2 Meter aufweisen.
- In Gebäudeteilen mit maximal 3 Wohnungen ist eine Fluchtweg-Breite von 1 Meter ausreichend.
- Sie müssen diese Gegenstände außerdem ausreichend sichern.
- Sonstige nicht brandgefährliche Gegenstände
- Dazu zählen zum Beispiel Topfpflanzen, Kinderwagen-Gestelle, Fahrräder, Tretroller, schwerbrennbare Bilder, vollwandige, nicht brennbare und mit selbstschließenden Deckeln oder selbstlöschenden Ringen ausgestattete Abfallbehälter.
- Diese Gegenstände dürfen in Stiegenhäusern, Gängen sowie Zu- und Durchgängen innerhalb von Nischen (zum Beispiel Mauer-, Aufzugs-, Fenster- oder Gangnischen) oder unterhalb von Treppenläufen gelagert werden.
- Sie müssen diese Gegenstände ausreichend sichern.
- Treppenraupen, Rollstühle, Gehilfen und sonstige nicht brandgefährliche Gegenstände dürfen nur dann gelagert werden, wenn sämtliche brandgefährliche Stoffe zuvor entfernt wurden (zum Beispiel Antriebsbatterien und Kinderwagen-Aufsätze aus Textil oder Kunststoff).
Dachböden
Dachböden müssen gegen das Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein. Brandgefährliche Stoffe dürfen Sie auf Dachböden nicht lagern.
Als brandgefährliche Stoffe werden Stoffe bezeichnet, die leicht brennbar, leicht entzündbar, selbstentzündbar, schwer löschbar oder zündschlagfähig sind.
Garagen
In Garagen dürfen Sie ausschließlich Fahrzeuge einschließlich Fahrrädern abstellen. Andere Gegenstände dürfen Sie hier nicht abstellen oder lagern.
Zuständigkeit: Für Garagen ist nicht die Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36), sondern die Baupolizei (MA 37) zuständig.
Informationsblätter
- Lagerungen in Gebäuden - Dachböden: 90 KB PDF
- Eigenüberprüfung von besonderen Gebäuden: 650 KB PDF
- Leitfaden der Eigenüberprüfung: 750 KB PDF
- Muster zur Erstellung eines Eigenüberprüfungsnachweises: 600 KB PDF
Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen
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