Europäische grenzübergreifende Vereine - EU-Politik

Hintergrundinformation und Zielsetzung

In der Europäischen Union stellen Vereine ohne Erwerbszweck mit schätzungsweise 3,8 Millionen die vorherrschende Rechtsform unter den Organisationen ohne Erwerbszweck dar. Vereine ohne Erwerbszweck sind auch zahlenmäßig die stärkste der vier Rechtsformen, die traditionell in der Sozialwirtschaft vertreten sind. Sie sind in gesellschaftlich wichtigen Bereichen tätig, wozu unter anderem die Gesundheitsversorgung, Sozialdienste, soziale Inklusion, Kultur, Sport, Forschung und Entwicklung und die allgemeine und berufliche Bildung zählen. Sie tragen 2,9 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt der EU bei.

Gegenwärtig werden Vereine ohne Erwerbszweck und deren Tätigkeiten auf der Grundlage spezifischer Rechtsvorschriften in 24 Mitgliedstaaten verschieden geregelt, was zu Rechtsunsicherheit sowie unterschiedlichen Verwaltungsverfahren und Anforderungen führt. Diese Unterschiede verursachen den Vereinen ohne Erwerbszweck, die in mehreren Mitgliedsstaaten tätig werden wollen, ungerechtfertigte Kosten für die Einhaltung der Vorschriften. Diese Heterogenität untergräbt nicht nur das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, sie wirkt sich auch negativ auf die Vereinigungsfreiheit sowie die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit aus und hindert Vereine ohne Erwerbszweck letztlich daran, ihr volles Potenzial zur Schaffung von wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Wert in der EU zu entfalten. Der Richtlinienvorschlag der EK zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Vereinen zielt darauf ab, die Funktionsweise des Binnenmarktes für Vereine ohne Erwerbszweck zu verbessern. Um die tatsächliche Ausübung der Freizügigkeit von im Binnenmarkt tätigen Vereinen ohne Erwerbszweck zu erleichtern, werden Maßnahmen zur Koordinierung der Bedingungen für die Gründung der neuen Rechtsform der europäischen grenzübergreifenden Vereine (ECBA) und deren Tätigkeiten festgelegt. Diese zusätzliche Rechtsform soll in den nationalen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten eingeführt werden, ist speziell für grenzüberschreitende Zwecke konzipiert und soll den rechtlichen und administrativen Aufwand in Bezug auf die Anerkennung und Niederlassung von Vereinen ohne Erwerbszweck, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, verringern. Sobald ein ECBA in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, wird er automatisch anerkannt und kann in allen Mitgliedstaaten – auch wirtschaftlich - tätig werden.

Aktueller Stand und nächste Schritte

Der Vorschlag wird derzeit in Ratsarbeitsgruppen behandelt.

Weitere Informationen

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