Plattformarbeit - EU-Politik
Hintergrundinformation und Zielsetzung
Die Europäische Kommission (EK) legte am 9. Dezember 2021 einen Richtlinienvorschlag zur Plattformarbeit vor. Ziel ist es, die Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit zu verbessern und das nachhaltige Wachstum digitaler Arbeitsplattformen in der EU zu unterstützen. Der Vorschlag ist Teil eines EK-Initiativpakets, welches zudem Leitlinien zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbständigen und eine Mitteilung mit dem Titel "Bessere Arbeitsbedingungen für ein stärkeres soziales Europa: die Vorteile der Digitalisierung für die Zukunft der Arbeit in vollem Umfang nutzen" enthält.
Der Vorschlag erfasst alle Arbeitsplattformen, die in der EU (unabhängig vom Niederlassungsort) Plattformarbeit organisieren, und enthält von den Mitgliedstaaten umzusetzende Definitionen der Begriffe "digitale Arbeitsplattform", "Plattformarbeit", "Person, die Plattformarbeit leistet", "Plattformbeschäftigter" und "Vertreter".
Aktueller Stand und nächste Schritte
Am 12. Juni 2023 hat der Rat eine allgemeine Ausrichtung erzielt. Danach werden Beschäftigte rechtlich als Arbeitnehmer*innen einer digitalen Plattform (im Gegensatz zu Selbstständigen) erachtet, wenn ihr Verhältnis zu der Plattform mindestens drei der sieben in der Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllt. Diese Kriterien umfassen unter anderem Folgendes:
- Obergrenzen für die Vergütung, die Beschäftigte erhalten können
- Einschränkungen ihrer Möglichkeiten, Arbeit abzulehnen
- Regeln in Bezug auf ihr Erscheinungsbild oder ihr Verhalten
In Fällen, in denen die gesetzliche Vermutung gilt, muss die digitale Plattform nachweisen, dass nach den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten kein Arbeitsverhältnis besteht.
Ende Dezember 2023 erzielten der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über die Richtlinie zur Plattformarbeit. Jedoch konnte die erforderliche Mehrheit für die vorläufige Einigung zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden. Die Uneinigkeiten zwischen den Verhandlungsparteien konzentrierten sich hauptsächlich auf die gesetzliche Vermutung, die selbständige Plattformbeschäftigte als Vollzeitbeschäftigte einstufen könnte, wenn eine eindeutige Unterordnungsbeziehung nachgewiesen wird. Diese gesetzliche Vermutung war ein zentraler Streitpunkt in den Verhandlungen und führte letztendlich zur Ablehnung der Einigung durch die Mitgliedstaaten, insbesondere Frankreich. Der belgische Ratsvorsitz schlug daraufhin einen überarbeiteten Standpunkt vor, der die gesetzliche Vermutung für selbständige Plattformarbeitnehmer erschwert auszulösen. Das Europäische Parlament zeigte eine seltene parteiübergreifende Einigkeit, indem es diesen Standpunkt ablehnte. Stattdessen wurde nun ein anderer Weg gewählt. Der Ratsvorsitz hat einen Kompromissvorschlag vorgelegt, der den Mitgliedstaaten mehr Spielraum für die Umsetzung lässt.
Am 11. März 2024 haben die zuständigen Minister*innen die vorläufige Einigung bestätigt, die am 8. Februar 2024 zwischen dem Ratsvorsitz und den Verhandlungsführenden des Europäischen Parlaments erzielt wurde.
Weitere Informationen
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