Opferschutzrichtlinie - EU-Politik

Hintergrundinformation und Zielsetzung

Dieser Vorschlag sieht eine Reihe gezielter Maßnahmen vor, mit denen Opfer in die Lage versetzt werden sollen, ihre Rechte nach der Opferschutzrichtlinie besser wahrzunehmen. Die Opferschutzrichtlinie stellt das zentrale Instrument für Opferrechte dar. Darin sind die Rechte aller Opfer aller Straftaten festgelegt, einschließlich des Rechts auf Information, des Rechts auf Unterstützung und Schutz auf der Grundlage der individuellen Bedürfnisse der Opfer, der Verfahrensrechte und des Rechts auf eine Entscheidung über Entschädigung durch den Täter am Ende des Strafverfahrens. Die Opferschutzrichtlinie ist seit November 2015 in allen EU-Mitgliedsstaaten anwendbar; eine Ausnahme bildet diesbezüglich Dänemark, das nicht durch die Richtlinie gebunden ist. Im Rahmen einer Evaluierung wurden spezifische Probleme ermittelt, die gezielte Verbesserungen erfordern:

  • Opfer erhalten nicht immer angemessene Informationen über ihre Rechte;
  • Bei schutzbedürftigen Opfern erfolgt nicht immer eine frühzeitige Begutachtung ihrer Schutzbedürfnisse;
  • Schutzbedürftige Opfer haben oft Schwierigkeiten beim Zugang zu spezialisierten Unterstützungsdiensten;
  • Die Teilnahme von Opfern an Strafverfahren wird häufig durch fehlende Rechtsberatung erschwert;
  • Der Zugang der Opfer zu Entschädigung gestaltet sich schwierig.

Die Überarbeitung der Richtlinie verfolgt folgende Ziele:

  • deutliche Verbesserung des Informationszugangs für Opfer,
  • bessere Anpassung von Schutzmaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse der Opfer zur Gewährleistung ihrer Sicherheit,
  • verbesserter Zugang schutzbedürftiger Opfer zu spezialisierter Unterstützung,
  • effektivere Teilnahme der Opfer an Strafverfahren,
  • Erleichterung des Zugangs zu Entschädigung sowohl national als auch grenzüberschreitend.

Aktueller Stand und nächste Schritte

Der Richtlinienvorschlag wird derzeit auf Ratsarbeitsgruppen-Ebene verhandelt.

Positionierung Wiens

In der Stellungnahme Wiens wurde die Ergänzung, dass im Falle von häuslicher Gewalt eine proaktive Kontaktaufnahme einer Opferschutzeinrichtung erfolgen muss, gefordert. Die Kontaktaufnahme sollte unabhängig von einem ausdrücklichen Wunsch des Opfers geschehen, insbesondere nach einer polizeilichen Wegweisung des*der Täter*in. Weiter soll im Text der Richtlinie verankert werden, dass Maßnahmen zum Ausbau von speziell für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen geschultem Fachpersonal, insbesondere im Bereich der Psychologie, erforderlich und entsprechende Ressourcen zur Verfügung zu stellen sind.

Die Erweiterung des Gewaltbegriffs in der Opferschutzrichtlinie um sexualisierte Gewalt sollte näher erörtert und berücksichtigt werden. Um Unterstützungsdienste für Opfer von Kinderhandel zu verbessern, sollte ein einheitlicher europäischer Standard eingeführt werden. Sofern ein Kontakt zum gewalttätigen Elternteil oder Familienmitglied dem Kindeswohl entspricht, sollte gewährleistet werden, dass die Besuche nur unter Aufsicht oder in einem sicheren Umfeld stattfinden. Zudem solle der Wille der betroffenen Kinder, auch jüngerer Kinder, stärker berücksichtigt werden, wenn sie den Kontakt zum Gewalttäter ablehnen. Bei der Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie sollte unbedingt darauf geachtet werden, die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention angemessen zu berücksichtigen.

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