Pflanzen, die durch bestimmte neue genomische Techniken erzeugt wurden sowie für daraus erzeugte Lebensmittel und Futtermittel - EU-Politik

Hintergrundinformation und Zielsetzung

Mit der gegenständlichen Verordnung über die Pflanzenvermehrungsmaterial soll die Umsetzung harmonisiert, die Effizienz gesteigert und der Verwaltungsaufwand verringert werden, um bei Pflanzenvermehrungsmaterial und der Pflanzenzucht einen Einklang mit den sich rasch ändernden europäischen und internationalen Normen herzustellen, damit dieses Material an die gegenwärtigen und zukünftigen klimatischen Bedingungen angepasst wird. Konkrete Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in die EU und die Registrierung von Sorten soll festgelegt werden. Ebensolche Vorschriften sollen für forstliches Vermehrungsgut geschaffen werden. Bis dato war es den Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen zulassen, einschränken oder verbieten, wobei in Österreich ein Verbot festgelegt wurde. Der nunmehrige Verordnungsentwurf sieht vor, die Zulassung für Pflanzen, die gleichwertig mit herkömmlich gezüchteten Pflanzen anzusehen sind, aus den strengen Regelungen herauszunehmen (nicht mehr als 20 genetische Veränderungen). Alle anderen Pflanzen können zukünftig vereinfacht zugelassen werden, wenn sie Nachhaltigkeitskriterien (zum Beispiel Stresstoleranz gegenüber Hitze, Trockenheit oder Krankheitserreger) erfüllen.

Aktueller Stand und nächste Schritte

In der Ende Oktober 2023 beschlossenen einheitlichen Länderstellungnahme wird nachdrücklich festgehalten, dass die beiden Verordnungsvorschläge gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen, weil die bisherige Wahlfreiheit der Mitgliedstaaten, den Anbau von gentechnisch veränderten Mechanismen einzuschränken oder zu verbieten, beseitigt wird. Zusätzlich wird die Mitwirkungsbefugnis der Mitgliedstaaten aufgrund der Befugnisse zur Erlassung von delegierten Rechtsakten verletzt. Auch ist die Wahl der Rechtsform Verordnung anstelle einer Richtlinie verfehlt.

Entsprechend der ablehnenden einheitlichen Stellungnahme der Länder und der einstimmig angenommenen Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG wurde der zuständige Bundesminister aufgefordert, gegen den Vorschlag in der ursprünglichen Fassung zu stimmen.

Hinsichtlich der Verordnung über forstliches Vermehrungsgut ist festzuhalten, dass in den Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe "genetische Ressourcen" gute Fortschritte im Hinblick auf eine allgemeine Ausrichtung gemacht wurden. Allerdings wurde innerhalb des AStV I noch größerer Diskussionsbedarf festgestellt, weshalb noch einige offene Fragen unter ungarischem Vorsitz zu erörtern sind.

Weitere Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Europäische Angelegenheiten
Kontaktformular