Standesamt - Meldebehörde im Anlassfall
Das Wiener Standesamt ist für Bürger*innen mit Wohnsitz in Österreich in den folgenden Fällen auch als Meldebehörde tätig:
Anmeldung eines Neugeborenen bei Beurkundung einer Geburt
Ein neugeborenes Kind kann bei der Beurkundung der Geburt gleich angemeldet werden. Die Voraussetzung ist ein ausgefüllter und von den Eltern (der Mutter) unterschriebener Meldezettel.
Änderung Familienname und Personenstand
Wenn durch Heirat oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vor einem österreichischen Standesamt der Name oder der Familienstand geändert wird, werden die Änderungen automatisch ins Zentrale Melderegister (ZMR) übernommen. Das ist auch bei einem Namensänderungsbescheid durch eine österreichische Behörde der Fall. Voraussetzung ist, dass ein Wohnsitz im ZMR angemeldet wurde. In diesen beiden Fällen ist keine weitere Meldung an die Meldebehörde erforderlich.
Beispiele:
- Namensänderung eines unehelichen Kindes in den Familiennamen eines Elternteiles
- Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
- Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
Abmeldung anlässlich Sterberegistrierung
Wird ein Todesfall bei einem österreichischen Standesamt registriert, wird die verstorbene Person im ZMR automatisch mit Haupt- und ggf. Nebenwohnsitz abgemeldet. Zudem wird der Personenstand der hinterbliebenen Person geändert.
Personenstandsfall im Ausland
Wer im Ausland den Familiennamen oder Personenstand ändern lässt, kann diese Änderung an einem Wiener Standesamt in das ZMR übernehmen lassen, wenn die ausländische Heirats- oder Sterbeurkunde vorgelegt wird.
Weiterführende Informationen
- Alles rund um das Meldeservice (Meldebehörde)
- Meldezettel: 271 KB PDF
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
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