Einwilligung zur Eheschließung
Minderjährigkeit
- Für Österreicher*innen ist das Volljährigkeitsalter das vollendete 18. Lebensjahr.
- Zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr brauchen alle Personen eine rechtskräftige Ehemündigkeitserklärung. Diese kann nur erfolgen, wenn der*die zukünftige Ehepartner*in bereits volljährig ist. Zusätzlich bedarf es der Einwilligung des Obsorgeberechtigten und der Person, der die Pflege und Erziehung zukommt.
- Nicht-Österreicher*innen: Bitte setzen Sie sich mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung.
Personen mit Erwachsenenvertretung
Personen, die eine Ehe schließen wollen, müssen entscheidungsfähig sein. Eine Zustimmung durch den*die Erwachsenenvertreter*in kann diese Eigenschaft nicht ersetzen.
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
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