Hinweise zum Antrag von Sondertransporten - Abteilung Brückenbau und Grundbau (MA 29)

Zur Vereinfachung des erforderlichen Ermittlungsverfahren und der eventuell damit verbundenen verkürzten Bearbeitungsdauer wird ersucht, nachfolgende Punkte zu beachten.

Anführung von Fahrzeuginformationen

Bei den Einzelfahrten beziehungsweise mehrmaligen Fahrten mit einer Bewilligungsdauer bis zu 3 Monaten ist in allen Fällen eine genaue Definition der Zugfahrzeuge und Anhänger mit Kennzeichen sowie FIN (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) erforderlich. Sollte das betreffende Fahrzeug zulassungsfrei sein, ist nur die FIN anzuführen.

Bei Fahrzeugen, die zur Erlangung der Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr einen Bescheid benötigen, ist der Typ (Fahrzeug-Hersteller und Ausführung), die Achsformel (zum Beispiel 4x2, 4x4, 6x4*4 et cetera) und die FIN anzuführen.

Bei Dauergenehmigungen (Jahresbewilligungen) kann, sofern bei den Zugfahrzeugen nur die im KFG erlaubten Gesamtgewichte und Achslasten ausgenützt werden sollen, auf eine genaue Angabe der Zugfahrzeuge mit Kennzeichen und Fahrgestellnummer verzichtet werden, es muss jedoch im Antrag eine der folgenden Möglichkeiten angeführt werden:

Variante A:

  • Wahlweise Lastkraftwagen (beziehungsweise Sattelzugfahrzeug) mit Maßen und Gewichten im Rahmen des § 4 KFG 1967 in Verbindung mit diesem Bescheid.
  • Je nach Anforderung, auch im Einzelfall können bestimmte technische Daten der Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Achsanzahl, höchstes zulässiges Gesamtgewicht, höchste zulässige Achs-last) angeführt werden.

Variante B:

  • Zugfahrzeug 2-achsig, wahlweise maximal Achslast der Antriebsachse 11,5 Tonnen oder maximal Gesamtgewicht 18,0 Tonnen oder
  • Zugfahrzeug 3-achsig, wahlweise maximal Achslast der Hinterachsen 19,0 Tonnen und maximal Gesamtgewicht 26,0 Tonnen oder
  • Zugfahrzeug 4-achsig, wahlweise maximal Achslast der Hinterachsen 19,0 Tonnen und maximal Gesamtgewicht 32,0 Tonnen

Eine Mischung beider Varianten in einem Bescheid ist nicht möglich.

Unabhängig von Variante A oder B: Sollten jedoch von den verwendeten Zugfahrzeugen, die nach KFG erlaubten Werte überschritten werden, so ist jedenfalls die genaue Angabe der Fahrzeugdaten einschließlich Kennzeichen und Fahrgestellnummer unabdinglich erforderlich.

Verwendung von Zugmaschinen

Wird die wahlweise Verwendung von bauartgleichen (Achsanzahl gleich) Zugmaschinen beantragt und bewilligt, so dürfen alle bauartgleichen Zugmaschinen verwendet werden. Es erfolgt keine Einschränkung auf ein bestimmtes Kennzeichen.

Einzel-/Mehrmalige Fahrten

Bei Einzelfahrten beziehungsweise mehrmaligen Fahrten mit einer Bewilligungsdauer bis zu 3 Monaten wird die Anzahl der Fahrzeuge auf grundsätzlich 5+1 beschränkt. Diese sind mit Kennzeichen und Typ anzuführen (entweder ein Anhänger/Auflieger und bis zu 5 Zugfahrzeuge, oder ein Zugfahrzeug und bis zu 5 Auflieger/Anhänger).

Wahlweises Verwenden mehrerer Anhänger mit mehreren Zugfahrzeugen durch einen Bescheid wird abgelehnt.

Antragszeiträume

Bei den Genehmigungen über einen Zeitraum (3-Monats- oder Jahresgenehmigungen) sind die beantragten Zeiträume im vorgesehenem gesetzlichen Rahmen zu halten (siehe nachfolgende Beispiele).

Beispiel 3-Monatsgenehmigung:

Falsch

Richtig

Vom 1.4.2020 bis 1.7.2020

Vom 1.4.2020 bis 30.6.2020

Vom 15.4.2020 bis 15.7.2020

Vom 15.4.2020 bis 14.7.2020

Beispiel Jahresgenehmigung:

Falsch

Richtig

Vom 1.7.2020 bis 1.7.2021

Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021

Vom 12.7.2020 bis 12.7.2021

Vom 12.7.2020 bis 11.7.2021

Ungenaue Routen oder fehlende Routenpunkte

Die Routen sind entsprechend genau und mit allen Routenpunkten (inklusive Beginn und Ende) anzuführen. Es muss eine lückenlose, namentliche Nennung aller befahrenen Straßenzüge erfolgen. Straßenbezeichnungen, wie zum Beispiel S4 oder B3 sind nachzubessern und folgend anzuführen: S4 Anschlussstelle XXX oder Exit XXX

Ebenso ist es nicht möglich, eine Route mit der Angabe "weiter mit dem bestehenden Bescheid" anzuführen. Es wird ersucht, die im Zuge der Route befahrenen Brückenbauwerke namentlich und/oder deren Objektnummer am Antrag anzugeben. Zur richtigen Bestimmung des Namens oder der Objektnummer kann die Brückeninformation Wien herangezogen werden.

Ladungsdefinitionen

Bei Dauer- oder Jahresgenehmigungen gilt im Bundesland Wien bezüglich Ladungsdefinition Folgendes:

  • Angabe des größtmöglichen Ladegutes inklusive aller Abmessungen und Gewicht,
  • Bei einer unteilbaren Ladung gemäß §2 Pkt. 45 KFG 1967 und Zubehör (sofern dieses 10 % des Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreitet), ist dieses im Reiter "Ladung", im Feld "Beschreibung" anzugeben. Wenn Zubehör zu einer unteilbaren Ladung transportiert wird, so ist das im Antrag ausdrücklich zu erwähnen.

Eine dieser beiden Varianten ist zwingend anzuführen. Diese Regelung ist notwendig, um die Nachvollziehbarkeit des gestellten Antrages sicherzustellen.

Technische Daten aller Fahrzeuge

Die technischen Daten der Fahrzeuge sind vollständig auszufüllen – Last- und Leerfahrt sowie Aufliege- beziehungsweise Sattellasten. Fehlerhafte Anträge werden mit einem Verbesserungsauftrag zur Korrektur zurückgewiesen.

Sollte die Korrektur nach einer Frist (7 Kalendertage nach Eingang sowie einer Urgenz nach weiteren 5 Kalendertagen) nicht behoben sein, wird der Antrag gemäß 13.3 VGW, kostenpflichtig zurückweisen.

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