Natura 2000 - Verpflichtungen der EU-Naturschutz-Richtlinien und deren Umsetzung in Wien
Von den Verpflichtungen der Natura 2000-Richtlinien sind insbesondere die Bereiche Naturschutz, Jagd und Fischerei berührt. Aufgrund der Kompetenzverteilung in Österreich in diesen Bereichen sind diese im Wesentlichen von den Bundesländern umzusetzen.
Die Verpflichtungen der Richtlinien lassen sich in 3 Bereiche gliedern:
Rechtliche Bestimmungen
Ursprüngliche Naturräume sind im Kulturraum Europa zur Seltenheit geworden. Aus diesem Grund hat die Europäische Union das Programm Natura 2000 entwickelt. Durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen soll die Artenvielfalt gesichert werden.
2 EU-Richtlinien liegen dem Programm Natura 2000 zugrunde:
- Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.6.2019, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019, S. 115: 609 KB PDF
- Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 29.3.2014 S. 70: 1,1 MB PDF
Als Mitglied der Europäischen Union hat Österreich diese beiden EU-Naturschutz-Richtlinien umzusetzen.
Demzufolge mussten in Wien Anpassungen folgender Rechtsnormen in den vergangenen Jahren vorgenommen werden:
- Wiener Naturschutzgesetz
- Wiener Naturschutzverordnung
- Wiener Nationalparkgesetz
- Wiener Nationalparkverordnung
Außerdem wurde die Europaschutzgebietsverordnung neu erlassen.
Nennung von Gebieten
Von den Mitgliedsstaaten waren Gebiete zu nennen, die Teil des europäischen Natura 2000 Netzwerkes sein können. Basis für die Auswahl der Schutzgebiete ist das Vorkommen von für die Europäische Union bedeutenden Arten und Lebensräumen (Schutzgüter). Nach rein wissenschaftlichen Kriterien waren jene Gebiete auszuwählen, die für die "Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes" dieser Schutzgüter am geeignetsten sind.
Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes
Die Bewahrung eines "günstigen Erhaltungszustandes" der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume gesamteuropäischer Bedeutung ist zu gewährleisten.
Laut Definition ist der Erhaltungszustand eines Lebensraumes dann günstig, wenn sowohl sein Verbreitungsgebiet als auch seine Flächen beständig sind oder sich ausdehnen. Die Strukturen und Funktionen müssen bestehen bleiben. Eine Art befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand, wenn sie lebensfähige Populationen in einem ausreichend großen Lebensraum besitzt. Ihr Verbreitungsgebiet darf in absehbarer Zeit weder ab- noch zunehmen. Mit der Nominierung der Gebiete trat das sogenannte Verschlechterungsverbot der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie in Kraft. Diesem Verschlechterungsverbot wird im Rahmen naturschutzrechtlicher Bewilligungsverfahren Rechnung getragen.
Im Rahmen eines Projektes zur "Entwicklung von Kriterien, Indikatoren und Schwellenwerten zur Beurteilung des Erhaltungszustandes der Natura 2000 Schutzgüter" wurde ein österreichweit einheitlicher Rahmen für die fachliche Interpretation des Begriffes "günstiger Erhaltungszustand" geschaffen. Damit beauftragt war das Umweltbundesamt von den 9 Bundesländern und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML). Durch die gemeinsame Vorgangsweise können Kosten gespart und Konfliktpotenziale im Vorfeld minimiert werden.
Natura 2000 - Umweltbundesamt
Kriterien, Indikatoren und Schwellwerte
Für alle in Österreich vorkommenden und aufgrund der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie unter Schutz stehenden Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume (Schutzgut) werden Kriterien und Indikatoren entwickelt. Diese ermöglichen den Ist-Zustand (Erhaltungszustand) des jeweiligen Schutzgutes zu beurteilen. Den Indikatoren werden Schwellenwerte zugeordnet. Diese markieren jenen Bereich, ab welchem der Erhaltungszustand als "günstig" (im Sinne der FFH-Richtlinie) bezeichnet werden kann. Der aktuelle Wissensstand hinsichtlich der Verbreitung jedes einzelnen Schutzgutes wurde zusammen getragen und in Form von Verbreitungskarten zugänglich gemacht.
Das Set von Kriterien, Indikatoren und Schwellenwerten kann für folgende Aufgabenstellungen herangezogen werden:
- Festlegung von erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen
- Überwachung des Erhaltungszustandes der Schutzgüter
- Erfüllung der Berichtspflicht über die Auswirkungen der Erhaltungsmaßnahmen auf den Erhaltungszustand der Schutzgüter
- Beurteilung von Plänen und Projekten auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten
Stadt Wien | Umweltschutz
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