Der Wald als Erholungsraum - kleiner Leitfaden für Waldbesucher*innen

Betreten des Waldes

Da der Wald immer irgend jemandem gehört, stellt sich für die Waldbesucher*innen natürlich die Frage: Darf ich fremden Wald überhaupt betreten?

Wanderweg im Wald

Im Forstgesetz 1975 heißt es sinngemäß:

Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

Diese mit der Entstehung des Forstgesetzes im Jahre 1975 erfolgte "Waldöffnung" stellte für die Erholungssuchenden eine äußerst erfreuliche Entwicklung dar. Die österreichischen Waldbesitzer*innen erhoffen sich im Gegenzug Verständnis bei den Besucher*innen dafür, dass es zum Schutz des Waldes sinnvolle Einschränkungen gibt.

Folgende Waldgebiete darf man nicht betreten:

  • Jungwaldflächen, die eine Höhe von 3 Metern noch nicht erreicht haben
  • Forstbetriebliche Einrichtungen wie Holzlagerplätze oder Forstgärten
  • Waldflächen, die erkennbar als "Forstliches Sperrgebiet" gekennzeichnet sind. Dieses besteht immer aus einem ernst zu nehmenden Grund zum Schutz Unbeteiligter - zum Beispiel bei Fällungsarbeiten oder Holztransporten - und kann befristet oder unbefristet eingerichtet sein.
  • Wälder, die wegen besonders hoher Waldbrandgefahr vorübergehend gesperrt sind (Bitte beachten Sie entsprechende Hinweise!)

Fahren, Reiten und Zelten im Wald

Grundsätzlich ist nur das Betreten des Waldes zu Fuß erlaubt. Für das Befahren mit Fahrzeugen (auch Fahrrädern), Reiten und Zelten ist die Zustimmung der Waldeigentümer*innen notwendig.

Hinsichtlich der Forststraßen, die ebenfalls "Wald" im rechtlichen und praktischen Sinn sind, ist die Zustimmung der Straßenerhalter*innen erforderlich. Die uneingeschränkte Benutzung der Forststraßen ist ein großes Haftungsproblem: Bei einem ausdrücklichen Einverständnis sind die Waldeigentümer*innen auch für einen Zustand der Forststraße verantwortlich, der Unfälle ausschließt. Dies ist in der Praxis nicht möglich und daher auch nicht zumutbar. Zudem stellt die Forststraße keine Straße im üblichen Sinne dar, sondern ist eine private Einrichtung zur Bewirtschaftung des Waldes.

Um jedoch dem Bedürfnis der Radfahrer*innen nach Ausübung ihres Sports entgegen zu kommen, wurden bestimmte Wege zum Befahren freigegeben und als Radwanderwege markiert, beispielsweise in der Lobau oder am Wienerberg.

Benützungsbeschränkungen im Wald

Im Wald ist unter anderem nicht erlaubt:

  • Entzünden von Feuer - auch im Gefährdungsbereich außerhalb des Waldes
  • Befahren von Forststraßen und -wegen (egal, ob mit Kraftfahrzeug oder Fahrrad) ohne Zustimmung der Waldeigentümer*innen
  • Abstellen von Fahrzeugen auf Waldflächen
  • Radfahren und Reiten ohne Zustimmung
  • Lagern nach Einbruch der Dämmerung
  • Betreten von erkennbar ausgewiesenen forstlichen Sperrflächen
  • Betreten von Jungwaldflächen bis 3 Meter Höhe
  • Ablagern und Wegwerfen von Abfällen
  • Sammeln von Pilzen im Ausmaß von mehr als 2 Kilogramm pro Tag oder von Früchten der im Anhang zum Forstgesetz angeführten Holzgewächse
  • Beschädigung oder Entfernung stehender Bäume, Baumteile, Sträucher und dergleichen
  • Aneignung von Erde, Rasen und dergleichen sowie von geerntetem Holz
  • Entfernung und Beschädigung von forstlichen oder jagdlichen Einrichtungen, wie Hinweistafeln, Grenzzeichen, Zäunen, Hütten, Wildfutterstellen, Hochständen, Erholungseinrichtungen und dergleichen

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