9. Transparente Stadt
9.2 Reform der Untersuchungskommission
In den letzten Jahren konnte der Wiener Gemeinderat in zwei Untersuchungskommissionen wichtige Aufklärungsarbeit leisten. Aus diesen zwei Kommissionen sowie aus den Erfahrungen mit der neuen Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse auf Bundesebene konnten zahlreiche Lehren gezogen werden, wie die Kontrollinstrumente in Wien weiterentwickelt werden können. Die Arbeit der Untersuchungskommissionen und -ausschüsse ist wertvoll und ein wichtiger Baustein der demokratischen Landschaft in der Wiener Politik. Die letzten Kommissionen haben hinsichtlich Ablauf und Vorsitz einen Verbesserungsbedarf aufgezeigt.
Daher vereinbaren wir:
- Es wird eine Neuregelung der Besetzung des Vorsitzenden angestrebt. Zu Beginn jeder Legislaturperiode werden die Präsident_innen des Oberlandesgerichtes Wien, des Landesverwaltungsgerichtes Wien und des Bundesverwaltungsgerichtes Wien gebeten, jeweils fünf aktive Richter_innen zu nennen, aus denen für jede Unterkommission bzw. Untersuchungsausschuss ein/e Vorsitzende/r und ein/e Stellvertreter/in per Los gezogen wird. Damit soll das zeitintensive Prozedere bei der Einsetzung verkürzt und die Kommission rasch arbeitsfähig sein.
- Weiters wird aus dem verbliebenen Personenkreis auch ein dreiköpfiges Schiedsgremium für mögliche strittige Verfahrenspunkte während einer laufenden Kommission gelost.
- Ein eigenes Verfahrensrecht für Untersuchungskommissionen und –ausschüsse in Wien wird erarbeitet und beschlossen.
- Die Zahl der Mitglieder der Kommission ist so zu bestimmen, dass alle im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrer Stärke mitwirken können.
- Das Einsetzungsquorum wird auf ¼ der Mandatar_innen als weitere Stärkung der Minderheitenrechte herabgesetzt.
- Eine weitere Stärkung der Minderheitenrechte ist die Beschlussfassung einer begrenzten Zahl von Zeugenladungen und Beweismittelanträgen mit qualifizierter Minderheit der Mitglieder der Untersuchungskommission (analog Prüfaufträge an den Stadtrechnungshof).
- Die vorzeitige Beendigung der Untersuchungskommission bzw. des Untersuchungsausschusses bedarf der Zustimmung der Einsetzungsminderheit.
- Eine einmalige Verlängerung um drei Monate (auch durch die Einsetzungsminderheit) wird ermöglicht.
- Um den Umgang mit sensiblen Daten zu regulieren und einen Rahmen für die Übermittlung von besonders schutzwürdigen Informationen zu schaffen, soll eine Informationsordnung beschlossen werden, welche die Rahmenbedingungen für die Informationsübermittlung festlegt und die Voraussetzung schafft, um die Vorlage möglichst aller angeforderter Instrumente zu gewährleisten.