ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend Sperrzeiten für bestimmte Gastgewerbe, die auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien ausgeübt werden
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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15.07.1974
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LGBl
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Auf Grund des § 198 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Artikel I
§ 1. (1) Gastgewerbebetriebe im Sinne des § 190 Z. 4 und 5 der Gewerbeordnung 1973 dürfen ab 7 Uhr geöffnet werden (Aufsperrstunde) und müssen spätestens um 20 Uhr geschlossen werden (Sperrstunde).
(2) Werden solche Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Würstelstandes ausgeübt, müssen sie jedoch erst um 4 Uhr geschlossen werden.
§ 2. Die auf Grund des § 54 a Abs. 2 der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Gewerbeordnung vom Landeshauptmann von Wien erlassenen Verordnungen über die Sperrzeiten im Gast- und Schankgewerbe bleiben von dieser Regelung unberührt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft.
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