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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Symbole der Bundeshauptstadt Wien


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
12.02.1998
LGBl
31.05.2000
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Wappen

§ 1. (1) Das Wappen der Bundeshauptstadt Wien zeigt in einem roten Schild ein weißes Kreuz. Diese Form des Wappens darf von jedermann - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 5 - verwendet werden.
(2) Das Wappen kann auch in Form eines Brustschildes in der Figur eines schwarzen, golden bewerten Adlers verwendet werden. Diese Form des Wappens ist der Verwendung durch die Organe der Gemeinde Wien und des Landes Wien vorbehalten.
(3) Das Wappen ist in den im Abs. 1 und 2 genannten Formen in der Anlage 1 zu diesem Gesetz abgebildet.

Siegel

§ 2. (1) Das Siegel der Bundeshauptstadt Wien zeigt das Wappen im Brustschild eines Adlers. Als Umschrift des Siegels ist die Wortfolge „Bundeshauptstadt Wien" oder die Bezeichnung des Organes der Gemeinde Wien oder des Landes Wien einzufügen, welches das Siegel verwendet.
(2) Das Siegel darf nur von den Organen der Gemeinde Wien oder des Landes Wien verwendet werden.
(3) Das Siegel ist in der Anlage 2 zu diesem Gesetz abgebildet.

Farben und Flagge

§ 3. (1) Die Farben der Bundeshauptstadt Wien sind rot-weiß.
(2) Die Flagge der Bundeshauptstadt Wien besteht aus zwei gleich breiten, waagrechten Streifen; der obere ist rot, der untere ist weiß. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei.
(3) Die Flagge darf von jedermann - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 5 - verwendet werden.
(4) Die Flagge ist in der Anlage 3 zu diesem Gesetz abgebildet.

Einheitlichkeit der Symbole der Bundeshauptstadt Wien

§ 4. Wappen, Siegel, Farben und Flagge der Bundeshauptstadt Wien sind sowohl Symbole der Gemeinde Wien als auch des Landes Wien.

Verbot mißbräuchlicher Verwendung des Wappens und der Flagge

§ 5. Die Verwendung des Wappens in der im § 1 Abs. 1 genannten Form und der Flagge ist verboten, soweit sie geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Bundeshauptstadt Wien zu beeinträchtigen.

Strafbestimmungen

§ 6. Wer
1. entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 2 das Wappen verwendet,
2. entgegen der Bestimmung des § 2 Abs. 2 das Siegel verwendet oder
3. entgegen der Bestimmung des § 5 das Wappen oder die Flagge verwendet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 7. Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, soweit sie Symbole der Gemeinde Wien betreffen, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, wobei das Verwaltungsstrafverfahren ausgenommen ist.

Schluß- und Aufhebungsbestimmungen

§ 8. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 13. Februar 1925, LGBl. für Wien Nr. 9, betreffend das Wappen und Siegel der Bundeshauptstadt Wien, wieder in Kraft gesetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1946, LGBl. für Wien Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 12. September 1969, LGBl. für Wien Nr. 24, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 32 Abs. 1 dritter Satz des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/1993, § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Wiener Tourismusförderungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 13/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 1/1995, und § 1 Abs. 2 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 81/1995, außer Kraft.


Anlage 1

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Das Wappen der Bundeshauptstadt Wien darf in beiden Formen auch in schwarz-weiß dargestellt werden.


Anlage 2

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Anlage 3

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