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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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17.12.2010
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat am 24. Juni 2010 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite
Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung und die Länder, jeweils
vertreten durch den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau – im Folgenden
Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß
Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
1. Abschnitt
Allgemeines
Artikel 1
Ziele
Allgemeines
Artikel 1
Ziele
Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der
bundesstaatlichen Struktur Österreichs eine bundesweite Bedarfsorientierte
Mindestsicherung zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut
und sozialer Ausschließung zu schaffen. Die Bedarfsorientierte
Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer BezieherInnen
in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.
Artikel 2
Grundsätze
Grundsätze
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist durch pauschalierte
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils
außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei
Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu
gewährleisten. Dies hat im Rahmen von Rechtsansprüchen zu erfolgen,
soweit in dieser Vereinbarung nicht Anderes bestimmt ist.
(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit in dieser Vereinbarung nicht Anderes bestimmt ist, sollen die Leistungen daher wie bisher vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfes durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht werden.
(3) Bei der Erbringung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten. Bei arbeitsfähigen Personen gehören dazu auch Maßnahmen, die zu einer weitest möglichen und dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind.
(4) Bei den Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung handelt es sich um bundesweit zu gewährleistende Mindeststandards. Die Erbringung weitergehender Leistungen oder die Einräumung günstigerer Bedingungen bleibt jeder Vertragspartei unbenommen. Das derzeit bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau darf durch die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Regelungen nicht verschlechtert werden.
(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit in dieser Vereinbarung nicht Anderes bestimmt ist, sollen die Leistungen daher wie bisher vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfes durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht werden.
(3) Bei der Erbringung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten. Bei arbeitsfähigen Personen gehören dazu auch Maßnahmen, die zu einer weitest möglichen und dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind.
(4) Bei den Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung handelt es sich um bundesweit zu gewährleistende Mindeststandards. Die Erbringung weitergehender Leistungen oder die Einräumung günstigerer Bedingungen bleibt jeder Vertragspartei unbenommen. Das derzeit bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau darf durch die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Regelungen nicht verschlechtert werden.
Artikel 3
Erfasste Bedarfsbereiche
Erfasste Bedarfsbereiche
(1) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden
Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und
Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale
und kulturelle Teilhabe.
(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(3) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die BezieherInnen einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(3) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die BezieherInnen einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
Artikel 4
Personenkreis
Personenkreis
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind vorbehaltlich
des Abs. 3 für alle Personen für die Dauer ihres
gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vorzusehen, die nicht in der Lage sind,
die in Art. 3 genannten Bedarfsbereiche zu decken.
(2) Volljährigen Personen stehen ein eigenes Antragsrecht und eine Parteistellung im Verfahren zu. Diese Rechte dürfen nicht eingeschränkt werden, es sei denn, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden nur als Annex zu einer sozialversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Leistung erbracht, die einer anderen Person gebührt. Personen nach Abs. 1 dürfen dennoch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in Lebensgemeinschaft lebenden Personen geltend machen.
(3) Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind für alle Personen vorzusehen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls
(2) Volljährigen Personen stehen ein eigenes Antragsrecht und eine Parteistellung im Verfahren zu. Diese Rechte dürfen nicht eingeschränkt werden, es sei denn, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden nur als Annex zu einer sozialversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Leistung erbracht, die einer anderen Person gebührt. Personen nach Abs. 1 dürfen dennoch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in Lebensgemeinschaft lebenden Personen geltend machen.
(3) Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind für alle Personen vorzusehen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls
1. österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer
Familienangehörigen;
2. Asylberechtigte und subsidiar Schutzberechtigte;
3. EU-/EWR-BürgerInnen, Schweizer Staatsangehörige und deren
Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen
nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;
4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“
oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“;
5. Personen mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten
Niederlassungsbewilligung.
(4) Kein dauernder Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere bei nichterwerbstätigen
EU-/EWR-BürgerInnen und Schweizer Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, AsylwerberInnen sowie bei Personen vor, die auf Grund eines Reisevisums oder ohne Sichtvermerk einreisen (TouristInnen) durften. Die Verpflichtungen aus der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) – bleiben unberührt.
(4) Kein dauernder Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere bei nichterwerbstätigen
EU-/EWR-BürgerInnen und Schweizer Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, AsylwerberInnen sowie bei Personen vor, die auf Grund eines Reisevisums oder ohne Sichtvermerk einreisen (TouristInnen) durften. Die Verpflichtungen aus der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) – bleiben unberührt.
2. Abschnitt
Verpflichtungen des Bundes
Artikel 5
Ausgleichszulage und vergleichbare Leistungen
Verpflichtungen des Bundes
Artikel 5
Ausgleichszulage und vergleichbare Leistungen
(1) Der Bund gewährleistet allen BezieherInnen einer Pension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in
Form der Ausgleichszulage nach §§ 292 ff. ASVG unter
Berücksichtigung des Art. 10 Abs. 2 und 3 Z 1 lit. a
dieser Vereinbarung; die Ausgleichszulagenrichtsätze sind nach den Vorgaben
des Pensionsrechts jährlich zu erhöhen. Dies gilt sinngemäß
auch für alle anderen bundesrechtlichen Mindeststandards, deren Festlegung
sich derzeit an der Ausgleichszulage orientiert.
(2) Die zum Ausgleichszulagenrichtsatz gebührende Erhöhung für Kinder (§ 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG) wird an den nach Art. 10 Abs. 3 Z 2 lit. a von den Ländern zu gewährleistenden Mindeststandard abzüglich des Kinderzuschusses (§ 262 ASVG) angepasst.
(2) Die zum Ausgleichszulagenrichtsatz gebührende Erhöhung für Kinder (§ 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG) wird an den nach Art. 10 Abs. 3 Z 2 lit. a von den Ländern zu gewährleistenden Mindeststandard abzüglich des Kinderzuschusses (§ 262 ASVG) angepasst.
Artikel 6
Arbeitslosenversicherung
Der Bund verstärkt die mindestsichernden Elemente in der
Arbeitslosenversicherung durch:
1. Erhöhung des Ausmaßes der Notstandshilfe für Personen,
bei denen der tägliche Grundbetrag des vorherigen Arbeitslosengeldes 1/30
des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt,
durch entsprechende Abbildung der Nettoersatzrate des Arbeitslosengeldes von bis
zu 60% (bei Anspruch auf Familienzuschläge: von bis zu 80%) des vorherigen
Einkommens;
2. Sicherstellung, dass auf Grund der Anrechnung von Einkommen des
Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) auf den
Anspruch auf Notstandshilfe kein geringerer Betrag gebührt, als er nach
Art. 5 dieser Vereinbarung für AusgleichszulagenbezieherInnen mit
EhegattInnen und allfälligen Kindern vorgesehen ist.
Artikel 7
One-Stop-Shop
(1) Der Bund gewährleistet allen Arbeitsuchenden, die im Sinne des
§ 7 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, gleichen
Zugang zu den Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice (§ 32 AMSG) und
wird in seiner Arbeitsmarktpolitik, insbesondere durch allgemeine Zielvorgaben
an das Arbeitsmarktservice nach § 59 AMSG dafür sorgen, dass
BezieherInnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beim
Zugang zu Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung gegenüber anderen
Arbeitsuchenden gleich behandelt werden. Dies umfasst auch den Abschluss einer
Betreuungsvereinbarung und die Überprüfung der Bemühungen des
Arbeitsuchenden zur Integration in den Arbeitsmarkt.
(2) Der Bund gewährleistet weiters, dass das Arbeitsmarktservice
(2) Der Bund gewährleistet weiters, dass das Arbeitsmarktservice
1. allen Personen, die Leistungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch
nehmen,
a) die erforderliche Information über die Leistungen der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung anbietet, sowie
b) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
entgegennimmt sowie diese ungeprüft und ohne unnötigen Aufschub an den
Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weiterleitet, der nach der
dem Arbeitsmarktservice bekannt gegebenen Wohnadresse zuständig
ist,
2. den Ländern die Information automationsunterstützt zur
Verfügung stellt, wenn arbeitsuchend vorgemerkte BezieherInnen von
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein Verhalten setzen, das zu
Sanktionen, einem Hinausschieben oder Ruhen der Leistung gemäß
§§ 10, 11 und 16 AlVG oder Rechtsfolgen gemäß
§§ 49 und 50 AlVG führt oder führen würde.
(3) Die Länder werden den jeweiligen Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gem. Abs. 1 und Abs. 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Länder werden den jeweiligen Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gem. Abs. 1 und Abs. 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Artikel 8
Krankenversicherung
(1) Personen, die nicht als Pflichtversicherte von der gesetzlichen
Krankenversicherung erfasst sind, sowie die ihnen nach Art. 4 Abs. 2
zugehörigen Personen werden für die Dauer des Bezuges von Leistungen
der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Art. 10 oder 11 Abs. 1
in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. Für sie gelten dann die
gleichen Begünstigungen wie für AusgleichszulagenbezieherInnen.
(2) Der von den Ländern zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag für Personen nach Abs. 1 entspricht der Höhe, wie sie von und für AusgleichszulagenbezieherInnen im ASVG vorgesehen ist.
(3) Können die von den Ländern zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge den tatsächlichen Leistungsaufwand der Träger der Krankenversicherung nicht decken, so übernimmt der Bund die Differenz.
(2) Der von den Ländern zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag für Personen nach Abs. 1 entspricht der Höhe, wie sie von und für AusgleichszulagenbezieherInnen im ASVG vorgesehen ist.
(3) Können die von den Ländern zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge den tatsächlichen Leistungsaufwand der Träger der Krankenversicherung nicht decken, so übernimmt der Bund die Differenz.
3. Abschnitt
Verpflichtungen der Länder
Artikel 9
Zuständigkeit der Länder
(1) Für alle Personen, bei denen Bedarfe nach Art. 3 durch
Leistungen nach dem 2. Abschnitt dieser Vereinbarung nicht gedeckt sind,
gewährleisten die Länder die erforderlichen Leistungen der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnittes.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 trifft jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend macht, ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen den Ländern über den Kostenersatz in der Sozialhilfe bleibt unberührt.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 trifft jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend macht, ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen den Ländern über den Kostenersatz in der Sozialhilfe bleibt unberührt.
Artikel 10
Mindeststandards
(1) Die Länder gewährleisten nach Maßgabe des Art. 4
dieser Vereinbarung monatliche Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes
(Art. 3 Abs. 1) und des angemessenen Wohnbedarfes (Art. 3
Abs. 2) als Mindeststandards.
(2) Ausgangswert ist der für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung. Dieser Mindeststandard gilt für Alleinstehende und AlleinerzieherInnen.
(3) Die Mindeststandards für andere Personen betragen folgende Prozentsätze des Ausgangswertes nach Abs. 2:
(2) Ausgangswert ist der für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung. Dieser Mindeststandard gilt für Alleinstehende und AlleinerzieherInnen.
(3) Die Mindeststandards für andere Personen betragen folgende Prozentsätze des Ausgangswertes nach Abs. 2:
1. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen
im gemeinsamen Haushalt leben:
a) pro Person 75%;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn
diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber
unterhaltsberechtigt ist 50%;
2. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im
gemeinsamen Haushalt leben:
a) für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder
18%;
b) ab dem viertältesten Kind 15%.
(4) Die Mindeststandards nach Abs. 2 und 3 sind 12 Mal pro Jahr zu gewährleisten.
(5) Die Mindeststandards nach Abs. 2 bis 4 werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz erhöht wie die Ausgleichszulagenrichtsätze.
(6) Geldleistungen nach Abs. 2 bis 4 können ausnahmsweise bescheidmäßig durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann.
(4) Die Mindeststandards nach Abs. 2 und 3 sind 12 Mal pro Jahr zu gewährleisten.
(5) Die Mindeststandards nach Abs. 2 bis 4 werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz erhöht wie die Ausgleichszulagenrichtsätze.
(6) Geldleistungen nach Abs. 2 bis 4 können ausnahmsweise bescheidmäßig durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann.
Artikel 11
Wohnbedarf
(1) Die Länder sollen zusätzliche Leistungen zumindest auf
Grundlage des Privatrechts gewährleisten, wenn mit den Mindeststandards
nach Art. 10 der angemessene Wohnbedarf nicht vollständig gedeckt
werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die angemessenen Wohnkosten das
Ausmaß von 25% der jeweiligen Mindeststandards nach Art. 10
Abs. 2 und Abs. 3 übersteigen.
(2) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert werden oder sonst eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.
(2) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert werden oder sonst eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.
Artikel 12
Zusatzleistungen
Für Sonderbedarfe, die durch die pauschalierten Leistungen nach
Art. 10 und 11 nicht gedeckt sind, können die Länder
zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zumindest auf Grundlage des
Privatrechts vorsehen.
Artikel 13
Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
(1) Bei der Bemessung von Leistungen nach den Art. 10 bis 12 sollen
die zur Deckung der eigenen Bedarfe (bzw. jener der nach Art. 4 Abs. 2
zugehörigen Personen) zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter,
Einkünfte und verwertbares Vermögen berücksichtigt werden. Zu den
Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen
Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des
Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der den für diese
Person nach Art. 10 Abs. 3 Z 1 lit. a vorgesehenen
Mindeststandard übersteigt.
(2) Leistungen nach den Art. 10 bis 11 sollen davon abhängig gemacht werden, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten. Die Ansprüche können auch zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen werden.
(3) Folgende Einkünfte dürfen im Rahmen des Abs. 1 nicht berücksichtigt werden:
(2) Leistungen nach den Art. 10 bis 11 sollen davon abhängig gemacht werden, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten. Die Ansprüche können auch zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen werden.
(3) Folgende Einkünfte dürfen im Rahmen des Abs. 1 nicht berücksichtigt werden:
1. Freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen,
die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese
erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach
den Art. 10 bis 12 mehr erforderlich wären;
2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme
von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und
Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG
1988);
3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere
pflegebezogene Geldleistungen.
(4) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
(4) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung
angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;
2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen
sind;
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer
Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur)
erforderlich sind;
4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen
des Ausgangswertes nach Art. 10 Abs. 2;
5. sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den
Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen nach
Art. 10 bis 12 nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende
Monate bezogen werden, wobei für die Sechsmonats-Frist auch frühere
ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu
berücksichtigen sind, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem
neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Person, die Leistungen nach den Art. 10 bis 12 geltend macht, und der ihr nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden, wobei für die Sechsmonats-Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Person, die Leistungen nach den Art. 10 bis 12 geltend macht, und der ihr nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden, wobei für die Sechsmonats-Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
Artikel 14
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Leistungen nach den Art. 10 bis 12 sollen bei arbeitsfähigen
Personen, auch wenn es sich um nach Art. 4 Abs. 2 zugehörige
Personen handelt, von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft
abhängig gemacht werden, soweit sie auf Grund gesetzlicher Regelungen zur
Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung
berechtigt sind.
(2) Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
(2) Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen
können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten
bestehen;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche
ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend
betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern
(§§ 14a, 14b AVRAG) leisten;
5. in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen
und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(4) Leistungen nach den Art. 10 bis 12 können gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Dies darf grundsätzlich nur stufenweise und maximal um bis zu 50% erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der ihnen nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus ist auch der Lebensunterhalt der dem/der Arbeitsunwilligen nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen weiterhin sicherzustellen.
(5) Für Personen, die während des Bezuges von Leistungen nach den Art. 10 bis 12 bzw. nach einer längeren Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist aus dem daraus erzielten Einkommen ein angemessener Freibetrag einzuräumen. Ein solcher Freibetrag ist jedenfalls nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach den Art. 10 bis 12 im Ausmaß von 15% des monatlichen Nettoeinkommens vorzusehen und mindestens für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewährleisten. Der Freibetrag beträgt mindestens 7% und höchstens 17% des Ausgangswertes nach Art. 10 Abs. 2.
(4) Leistungen nach den Art. 10 bis 12 können gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Dies darf grundsätzlich nur stufenweise und maximal um bis zu 50% erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der ihnen nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus ist auch der Lebensunterhalt der dem/der Arbeitsunwilligen nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen weiterhin sicherzustellen.
(5) Für Personen, die während des Bezuges von Leistungen nach den Art. 10 bis 12 bzw. nach einer längeren Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist aus dem daraus erzielten Einkommen ein angemessener Freibetrag einzuräumen. Ein solcher Freibetrag ist jedenfalls nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach den Art. 10 bis 12 im Ausmaß von 15% des monatlichen Nettoeinkommens vorzusehen und mindestens für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewährleisten. Der Freibetrag beträgt mindestens 7% und höchstens 17% des Ausgangswertes nach Art. 10 Abs. 2.
Artikel 15
Ersatz
(1) Für Leistungen nach den Art. 10 bis 12 darf von den
jeweiligen BezieherInnen nur Ersatz verlangt werden, wenn sie später zu
einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des
Art. 13 Abs. 4 verwertbaren Vermögen gelangt sind, oder wenn ein
im Sinne des Art. 13 Abs. 4 verwertbares Vermögen nach
Art. 13 Abs. 5 sichergestellt wurde. Insoweit kann auch von den Erben
dieser Person Ersatz verlangt werden. Rückerstattungspflichten insbesondere
wegen Erschleichung, bewusster Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen
oder Verletzung von Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(2) Für Leistungen nach den Art. 10 bis 12 darf von Dritten Ersatz verlangt werden, wenn der/die jeweilige LeistungsbezieherIn für den gleichen Zeitraum dem Dritten gegenüber Ansprüche hatte, die einer zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Art. 3 Abs. 1 und 2 gedient hätten.
(3) Ein Ersatz für Leistungen nach Abs. 2 darf nicht verlangt werden von:
(2) Für Leistungen nach den Art. 10 bis 12 darf von Dritten Ersatz verlangt werden, wenn der/die jeweilige LeistungsbezieherIn für den gleichen Zeitraum dem Dritten gegenüber Ansprüche hatte, die einer zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Art. 3 Abs. 1 und 2 gedient hätten.
(3) Ein Ersatz für Leistungen nach Abs. 2 darf nicht verlangt werden von:
1. Kindern, Enkelkindern oder Großeltern von (früheren)
BezieherInnen von Leistungen;
2. Eltern von Personen, welche nach Erreichen der Volljährigkeit
Leistungen bezogen haben;
3. Personen, denen (frühere) BezieherInnen von Leistungen ein
Vermögen ohne adäquate Gegenleistung übertragen haben.
(4) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzpflichten nach Abs. 1 oder 2 verjähren spätestens nach drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.
(4) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzpflichten nach Abs. 1 oder 2 verjähren spätestens nach drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.
Artikel 16
Zugang zu den Leistungen und Verfahren
(1) Die Länder gewährleisten einen den Zielsetzungen der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Bedürfnissen ihrer
AdressatInnen entsprechenden Zugang zu den Leistungen nach den Art. 10 bis
11, insbesondere durch ein Verfahrensrecht, das rasche Entscheidungen mit hoher
Rechtssicherheit und effektivem Rechtsschutz ermöglicht.
(2) Vorkehrungen nach Abs. 1 betreffen insbesondere:
(2) Vorkehrungen nach Abs. 1 betreffen insbesondere:
1. die Schaffung eigener verfahrensrechtlicher Regelungen in den in
Umsetzung dieser Vereinbarung zu erlassenden Gesetzen mit den einer
Bedarfsorientierten Mindestsicherung adäquaten Abweichungen vom
AVG;
2. die Erleichterung des Zugangs zu den Leistungen, insbesondere
durch
a) Zulassung der Antragseinbringung bei allen Stellen, die dafür
geeignet erscheinen,
b) großzügige Definition des zur Antragstellung berechtigten
bzw. zur Vertretung befugten Personenkreises,
c) ausdrückliche Verankerung von Informations- und
Anleitungspflichten;
3. die Beschleunigung des Verfahrens, insbesondere durch
a) ausdrückliche Verankerung von Mitwirkungspflichten und der bei
Nichteinhaltung möglichen Sanktionen,
b) Verkürzung der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs. 1
AVG) zumindest in der ersten Instanz auf höchstens drei Monate
und
c) Maßnahmen zur Gewährleistung einer effektiven
Soforthilfe;
4. die Verbesserung der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes,
insbesondere durch
a) verpflichtende Schriftform der Erledigungen, wobei diese in der ersten
Instanz zumindest dann mit Bescheid zu erfolgen haben, wenn geringere Leistungen
als die Mindeststandards nach Art. 10 oder Sachleistungen nach Art. 10
Abs. 6 zugesprochen bzw. Leistungen eingestellt oder gekürzt werden
sollen, wenn einem Antrag nicht voll entsprochen werden soll oder wenn die
Partei (die zu ihrer Vertretung befugte Person) einen Bescheid verlangt;
Entscheidungen der Berufungsinstanz müssen immer mit schriftlichem Bescheid
erfolgen,
b) ausdrückliche Regelungen über die Einstellung oder
Neubemessung der Leistungen,
c) Ausschluss der Möglichkeit eines Berufungsverzichtes sowie der
aufschiebenden Wirkung von Berufungen in Leistungsangelegenheiten.
(3) Die Länder treffen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß Vorsorge für dezentrale, niederschwellige und bedarfsgerechte Beratungs- und Betreuungsangebote zur möglichst ganzheitlichen Erfassung der Problemlagen der Menschen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch nehmen.
(3) Die Länder treffen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß Vorsorge für dezentrale, niederschwellige und bedarfsgerechte Beratungs- und Betreuungsangebote zur möglichst ganzheitlichen Erfassung der Problemlagen der Menschen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch nehmen.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 17
Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmarktintegration
(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für
eine einheitliche Feststellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
(§ 8 AlVG) von Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung geltend machen.
(2) Zu den Vorkehrungen nach Abs. 1 gehören insbesondere Verwaltungsübereinkommen zwischen den Ländern und den jeweiligen Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice in Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Gutachten, die für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Diese Gutachten sind den Entscheidungen über Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. über Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die betreffenden Personen zu Grunde zu legen. Entsprechend dem Grundsatz einer weitestmöglichen und dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben (Art. 2 Abs. 3) ist erforderlichenfalls in einem gesonderten (Ergänzungs-)Gutachten auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch Perspektivenabklärung, Erhebung einer Kompetenzbilanz sowie einer Sozialanamnese durchzuführen.
(3) In Umsetzung des Art. 2 Abs. 3 und insbesondere zur besseren Abstimmung der Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 sollen die Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice und das jeweilige Land Übereinkommen über gemeinsame Maßnahmen und Projekte treffen, um die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit von arbeitsuchenden BezieherInnen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu steigern.
(4) Ungeachtet des Art. 7 Abs. 1 bekennen sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen und Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung von Personen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 in das Erwerbsleben zumindest im selben Ausmaß wie bisher beizubehalten.
(5) Der Bund bekennt sich weiters dazu, für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung zusätzliche Mittel für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung von Personen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 in das Erwerbsleben sowie für die zur Umsetzung dieser Maßnahmen notwendige Personalausstattung einzusetzen.
(2) Zu den Vorkehrungen nach Abs. 1 gehören insbesondere Verwaltungsübereinkommen zwischen den Ländern und den jeweiligen Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice in Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Gutachten, die für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Diese Gutachten sind den Entscheidungen über Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. über Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die betreffenden Personen zu Grunde zu legen. Entsprechend dem Grundsatz einer weitestmöglichen und dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben (Art. 2 Abs. 3) ist erforderlichenfalls in einem gesonderten (Ergänzungs-)Gutachten auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch Perspektivenabklärung, Erhebung einer Kompetenzbilanz sowie einer Sozialanamnese durchzuführen.
(3) In Umsetzung des Art. 2 Abs. 3 und insbesondere zur besseren Abstimmung der Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 sollen die Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice und das jeweilige Land Übereinkommen über gemeinsame Maßnahmen und Projekte treffen, um die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit von arbeitsuchenden BezieherInnen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu steigern.
(4) Ungeachtet des Art. 7 Abs. 1 bekennen sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen und Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung von Personen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 in das Erwerbsleben zumindest im selben Ausmaß wie bisher beizubehalten.
(5) Der Bund bekennt sich weiters dazu, für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung zusätzliche Mittel für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung von Personen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 in das Erwerbsleben sowie für die zur Umsetzung dieser Maßnahmen notwendige Personalausstattung einzusetzen.
Artikel 18
Datenaustausch, Datenverwendung und Statistik
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Länder in ihre
jeweiligen Gesetze die Verpflichtung aufnehmen, dass die
Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden die
zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der
Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und
Rückersatzverfahren erforderlichen Daten unter Einhaltung der Anforderungen
des Datenschutzgesetzes 2000 elektronisch zur Verfügung zu stellen haben.
Der Bund verpflichtet sich weiters, den Ländern zur Feststellung von
Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben der Anspruchswerber
und Anspruchsberechtigten eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im
Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(2) Ebenfalls gegenseitig zur Verfügung zu stellen – tunlichst in elektronischer Form – sind Daten und Gutachten nach Art. 17 dieser Vereinbarung. In diesem Zusammenhang dürfen ausschließlich solche Daten verwendet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäß Art. 17 der Vereinbarung, zur Feststellung der Voraussetzungen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Zudem ist jede Übermittlung der Daten zu protokollieren und insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des § 7 Datenschutzgesetz 2000 aufzunehmen.
(4) Die Länder verpflichten sich, dem Bund alle statistischen Daten über die BezieherInnen von landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind.
(5) Der Bund verpflichtet sich, auf Grundlage der von den Ländern nach Abs. 4, den Trägern der gesetzlichen Kranken- bzw. Pensionsversicherung und dem Arbeitsmarktservice zu übermittelnden Daten eine jährliche Gesamtstatistik für Maßnahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erstellen.
(2) Ebenfalls gegenseitig zur Verfügung zu stellen – tunlichst in elektronischer Form – sind Daten und Gutachten nach Art. 17 dieser Vereinbarung. In diesem Zusammenhang dürfen ausschließlich solche Daten verwendet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäß Art. 17 der Vereinbarung, zur Feststellung der Voraussetzungen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Zudem ist jede Übermittlung der Daten zu protokollieren und insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des § 7 Datenschutzgesetz 2000 aufzunehmen.
(4) Die Länder verpflichten sich, dem Bund alle statistischen Daten über die BezieherInnen von landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind.
(5) Der Bund verpflichtet sich, auf Grundlage der von den Ländern nach Abs. 4, den Trägern der gesetzlichen Kranken- bzw. Pensionsversicherung und dem Arbeitsmarktservice zu übermittelnden Daten eine jährliche Gesamtstatistik für Maßnahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erstellen.
Artikel 19
Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen ständigen
Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung einzurichten.
(2) Aufgabe des Arbeitskreises für Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist es, insbesondere
(2) Aufgabe des Arbeitskreises für Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist es, insbesondere
1. Empfehlungen über gemeinsame Ziele und Grundsätze für
die Bedarfsorientierte Mindestsicherung abzugeben,
2. Vorschläge für die Weiterentwicklung der Leistungen und
Maßnahmen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erstatten,
3. zumindest jedes zweite Jahr einen gemeinsamen Bericht über die
Situation der bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu
erstellen,
4. sonstige Empfehlungen auszuarbeiten und Erfahrungen auszutauschen, die
von bundesweiter Bedeutung sind oder die eine gemeinsame Vorgangsweise
erforderlich erscheinen lassen.
(3) Dem Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung gehören an:
(3) Dem Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung gehören an:
1. drei VertreterInnen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales
und Konsumentenschutz, von denen eine Person zum/zur Vorsitzenden zu bestellen
ist,
2. ein/e VertreterIn des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie
und Jugend,
3. zwei VertreterInnen des Bundesministeriums für Finanzen,
4. ein/e VertreterIn jedes Landes,
5. je ein/e VertreterIn des Österreichischen Städtebundes und
des Österreichischen Gemeindebundes,
6. ein/e VertreterIn des Arbeitsmarktservice Österreich,
7. ein/e VertreterIn des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
8. ein/e VertreterIn der Bundeskammer für Arbeiter und
Angestellte,
9. ein/e VertreterIn der Wirtschaftskammer Österreich,
10. ein/e VertreterIn des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes,
11. ein/e VertreterIn der Vereinigung Österreichischer
Industrieller,
12. ein/e VertreterIn der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreich,
13. ein/e VertreterIn des Österreichischen Seniorenrates,
14. ein/e JugendvertreterIn, der/die vom Bundesminister für
Wirtschaft, Familie und Jugend zu bestellen ist,
15. drei von der Österreichischen Armutskonferenz nominierte
VertreterInnen,
16. ein/e VertreterIn der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation,
17. zwei einschlägig ausgewiesene ExpertInnen – nach
Möglichkeit mit akademischer Lehrbefugnis – aus dem Bereich der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften bzw. der Rechtswissenschaften, wobei
eine/r vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und
eine/r vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu bestellen
ist und
18. ein/e VertreterIn der Bundesanstalt Statistik Austria.
(4) Der Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird zumindest einmal jährlich jeweils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.
(5) Die Geschäfte des Arbeitskreises für Bedarfsorientierte Mindestsicherung führt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(6) Der Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung beiziehen.
(4) Der Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird zumindest einmal jährlich jeweils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.
(5) Die Geschäfte des Arbeitskreises für Bedarfsorientierte Mindestsicherung führt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(6) Der Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung beiziehen.
5. Abschnitt
Finanzierung
Artikel 20
Aufteilung zwischen Bund und Ländern
(1) Jede Vertragspartei trägt den Aufwand für die in ihren
jeweiligen Aufgabenbereich fallenden Leistungen selbst, soweit in dieser
Vereinbarung oder finanzausgleichsrechtlich nicht Anderes bestimmt ist.
(2) Die Beiträge für die nach Art. 8 dieser Vereinbarung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Personen werden vom jeweils zuständigen Land (Art. 9 Abs. 2) bzw. dem dort zuständigen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung getragen und an die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse entrichtet.
(2) Die Beiträge für die nach Art. 8 dieser Vereinbarung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Personen werden vom jeweils zuständigen Land (Art. 9 Abs. 2) bzw. dem dort zuständigen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung getragen und an die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse entrichtet.
Artikel 21
Begrenzung der Kosten für die Länder
Die Nettozusatzkosten der Länder (einschließlich der nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften davon auf die Gemeinden entfallenden
Anteile) werden mit jährlich 50 Millionen € bzw. mit
jährlich 30 Millionen € für ein einzelnes Land
gedeckelt.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 22
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der auf den Tag
folgt, an dem
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen
der Länder darüber vorliegen sowie
2. die Erfüllung der nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind,
jedoch nicht vor dem 1. September 2010.
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens unverzüglich mitzuteilen.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Nach dem ersten vollen Kalenderjahr des In-Kraft-Tretens ist eine gemeinsame Evaluierung der Umsetzung dieser Vereinbarung und der im Jahr 2011 entstandenen Aufwendungen durch die Vertragsparteien vorzunehmen. Eine gleichartige Evaluierung ist im Jahr 2013 auch für den Zeitraum 2012 durchzuführen. Die Evaluierungsergebnisse sind in die Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode mit einzubeziehen.
(4) Ergeben die Evaluierungen nach Abs. 3, dass die Nettozusatzkosten der Länder nach Art. 21 im jeweiligen Evaluierungszeitraum überschritten werden, sind zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über die künftige Kostentragung erneut Verhandlungen zu führen, um die Nettozusatzkosten wieder in den in Art. 21 vorgesehenen Rahmen zurück zu führen.
(5) Die Vertragsparteien werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung nach Abs. 3 Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufnehmen.
jedoch nicht vor dem 1. September 2010.
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens unverzüglich mitzuteilen.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Nach dem ersten vollen Kalenderjahr des In-Kraft-Tretens ist eine gemeinsame Evaluierung der Umsetzung dieser Vereinbarung und der im Jahr 2011 entstandenen Aufwendungen durch die Vertragsparteien vorzunehmen. Eine gleichartige Evaluierung ist im Jahr 2013 auch für den Zeitraum 2012 durchzuführen. Die Evaluierungsergebnisse sind in die Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode mit einzubeziehen.
(4) Ergeben die Evaluierungen nach Abs. 3, dass die Nettozusatzkosten der Länder nach Art. 21 im jeweiligen Evaluierungszeitraum überschritten werden, sind zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über die künftige Kostentragung erneut Verhandlungen zu führen, um die Nettozusatzkosten wieder in den in Art. 21 vorgesehenen Rahmen zurück zu führen.
(5) Die Vertragsparteien werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung nach Abs. 3 Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufnehmen.
Artikel 23
Abänderung
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im
Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.
Artikel 24
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien, der
Verbindungsstelle der Bundesländer sowie dem Österreichischen
Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anlage
„Statistik“
Es sollen bundesländerweit vergleichbare, zuverlässige und
aktuelle Daten zu der Anzahl und Haushaltsstruktur, der Einkunftsarten der
BezieherInnen, der Bezugsdauer, der Höhe der geleisteten Unterstützung
sowie den Ausgaben der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) erstellt
werden.
Die Daten beziehen sich auf BMS-Leistungen zum Lebensunterhalt aus dem Titel der BMS und zur Krankenhilfe.
Die Statistik Anlage umfasst
Die Daten beziehen sich auf BMS-Leistungen zum Lebensunterhalt aus dem Titel der BMS und zur Krankenhilfe.
Die Statistik Anlage umfasst
– einen Tabellenraster für die von den Ländern zu
erhebenden Merkmale sowie
– ein Glossar mit Begriffsdefinitionen.
Auf dieser Grundlage werden die Daten der BMS von den Ländern erhoben und bis spätestens 15. Juli des Folgejahres dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesanstalt Statistik Austria übermittelt.
Die Tabellen 1, 4, 5, 6 (Jahresaufwand) und 8 sind verpflichtend und die Tabellen 2, 3, 6 (Durchschnittliche Leistung im Oktober) und 7 von den Ländern optional zu liefern.
Eine Gesamtdarstellung der BMS der Länder wird bis 15. September des Folgejahres zur Verfügung stehen.
Die Übermittlung der Daten erfolgt erstmalig für das Jahr 2010 bis zum 15. Juli 2011.
Auf dieser Grundlage werden die Daten der BMS von den Ländern erhoben und bis spätestens 15. Juli des Folgejahres dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesanstalt Statistik Austria übermittelt.
Die Tabellen 1, 4, 5, 6 (Jahresaufwand) und 8 sind verpflichtend und die Tabellen 2, 3, 6 (Durchschnittliche Leistung im Oktober) und 7 von den Ländern optional zu liefern.
Eine Gesamtdarstellung der BMS der Länder wird bis 15. September des Folgejahres zur Verfügung stehen.
Die Übermittlung der Daten erfolgt erstmalig für das Jahr 2010 bis zum 15. Juli 2011.
1. BezieherInnen von Geldleistungen während eines
Jahres
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Zahl der
Bedarfsgemeinschaften |
Zahl der Personen
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Männer
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Frauen
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Kinder
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Alleinstehende ≥ 60/65
|
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–
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Alleinstehende < 60/65
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–
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Paare ohne Kinder ≥ 60/65
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–
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Paare ohne Kinder < 60/65
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–
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Alleinerziehende mit 1 Kind
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Alleinerziehende mit 2 Kindern
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Alleinerziehende mit 3 Kindern
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Alleinerziehende mit 4 oder mehr Kindern
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Paare mit 1 Kind
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Paare mit 2 Kindern
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Paare mit 3 Kindern
|
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Paare mit 4 oder mehr Kindern
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Andere 1)
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Gesamt
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1) zB Paar mit einer volljährigen Person mit Anspruch auf
Familienbeihilfe, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
2. BezieherInnen von Geldleistungen im
Oktober1)
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|
Zahl der
Bedarfsgemeinschaften |
Zahl der Personen
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||
|
|
Männer
|
Frauen
|
Kinder
|
Alleinstehende ≥ 60/65
|
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|
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–
|
Alleinstehende < 60/65
|
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–
|
Paare ohne Kinder ≥ 60/65
|
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|
|
–
|
Paare ohne Kinder < 60/65
|
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|
|
–
|
Alleinerziehende mit 1 Kind
|
|
|
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|
Zahl der
Bedarfsgemeinschaften |
Zahl der Personen
|
||
|
|
Männer
|
Frauen
|
Kinder
|
Alleinerziehende mit 2 Kindern
|
|
|
|
|
Alleinerziehende mit 3 Kindern
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|
|
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Alleinerziehende mit 4 oder mehr Kindern
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Paare mit 1 Kind
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|
Paare mit 2 Kindern
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|
Paare mit 3 Kindern
|
|
|
|
|
Paare mit 4 oder mehr Kindern
|
|
|
|
|
Andere 2)
|
|
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|
|
Gesamt
|
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|
|
1) Diese Tabelle ist optional auszufüllen.
2) zB Paar mit einer volljährigen Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
2) zB Paar mit einer volljährigen Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
3. BezieherInnen von Geldleistungen im
Oktober,
nach Einkunftsarten (16 – 60/65 Jährige) 1) |
|||
|
Zahl der
Bedarfsgemeinschaften |
Männer
|
Frauen
|
Personen mit Erwerbseinkommen
|
|
|
|
Personen mit AIV- oder sonstige
AMS-Leistungen |
|
|
|
Andere
|
|
|
|
Gesamt
|
|
|
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1) Diese Tabelle ist optional auszufüllen.
4. Bezugsdauer von Geldleistungen
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||
|
Zahl der
Bedarfsgemeinschaften |
Zahl der Personen1)
|
Innerhalb des letzen Jahres
|
|
|
≤ 3 Monate
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|
4 – 6 Monate
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7 – 12 Monate
|
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Durchschnittliche Bezugsdauer während des letzten Jahres
|
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|
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Bezugsdauer von 20 und mehr Monaten in den letzten
24 Monaten
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1) Zahl der Personen in den Bedarfsgemeinschaften umfasst auch
die Kinder.
5. KV-Beiträge
|
|||
|
Männer
|
Frauen
|
Kinder
|
Zahl der Personen im Jahr, für die KV-Beiträge geleistet
werden
|
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|
6. Ausgaben für Geldleistungen
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||
|
Jahresaufwand
|
Durchschnittliche Leistung
im Oktober 1) |
Alleinstehende ≥ 60/65
|
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|
Alleinstehende < 60/65
|
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Paare ohne Kinder ≥ 60/65
|
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|
Paare ohne Kinder < 60/65
|
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Alleinerziehende mit 1 Kind
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Alleinerziehende mit 2 Kindern
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Alleinerziehende mit 3 Kindern
|
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Alleinerziehende mit 4 oder
mehr Kindern
|
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|
Paare mit 1 Kind
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Paare mit 2 Kindern
|
|
|
Paare mit 3 Kindern
|
|
|
Paare mit 4 oder mehr Kindern
|
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|
Andere 2)
|
|
|
Gesamt
|
|
|
1) Die Spalte mit der durchschnittlichen Leistung im Oktober ist
optional auszufüllen.
2) zB ein Paar mit einer volljährigen Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
2) zB ein Paar mit einer volljährigen Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
7. Ausgaben für Geldleistungen, nach Einkunftsarten
(16 – 60/65 Jährige) 1)
|
||
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Jahresaufwand
|
Durchschnittliche Leistung
im Oktober |
Personen mit Erwerbseinkommen
|
|
|
Personen mit AIV- oder sonstiger AMS-Leistungen
|
|
|
Andere
|
|
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Gesamt
|
|
|
1) Diese Tabelle ist optional auszufüllen.
8. Ausgaben für die Krankenhilfe /
KV-Beiträge
|
|
Ausgaben für KV-Beiträge
|
|
Andere Ausgaben
|
|
Gesamt
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GLOSSARIUM
BezieherInnen der BMS:
Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die im Rahmen der BMS Leistungen mit und ohne Rechtsanspruch (Drittstaatsangehörige) erhalten. BezieherInnen von Mietunterstützung sowie behinderte Personen mit Geldleistungen aus Mitteln der BMS, die nicht in stationären Einrichtungen leben, sind mit zu erfassen.
Nicht inkludiert sind Personen, die keine BMS-Leistungen erhalten, sondern ausschließlich Taschengelder oder die nur nichtmonetäre Leistungen beziehen (Krankenhilfe oder Pflegeleistungen), Personen mit Leistungen aus dem Titel der Hilfe zur Erziehung und zur Erwerbsbefähigung sowie ausschließlich Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Alleinstehende:
Unterstützter Einpersonenhaushalt bzw. eine unterstützte Person in einem Mehrpersonenhaushalt ohne Unterhaltsansprüche.
Bedarfsgemeinschaft:
Als Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sind die Personen anzugeben, für die gemeinsam BMS-Leistungen gewährt werden.
Wenn in einer haushalts- bzw. Wohngemeinschaft aufgrund fehlender gegenseitiger Unterhaltsverpflichtungen mehrere Personen eine eigenständige BMS-Leistung erhalten, dann ist, auch wenn – semantisch betrachtet – eine Bedarfsgemeinschaft nur aus mindestens zwei Personen bestehen kann, systemkonform von mehr als einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. In der Tabelle sind daher mehr als eine Bedarfsgemeinschaft anzugeben.
Es ist ebenfalls nur von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wenn innerhalb dieser von mehreren Personen von der eigenständigen Antragsstellung zur BMS-Leistung Gebrauch gemacht wurde.
Paare:
Ehepaare und Lebensgemeinschaften im gemeinsamen Haushalt.
Alleinerziehende:
Alle Alleinerziehende mit sowohl unterstützten als auch nicht unterstützten (Unterhaltszahlungen liegen über dem BMS-Richtsatz) Kindern sind nicht als Alleinstehende, sondern als Alleinerziehende zu erfassen. Bei der Angabe der Kinder in Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften sind – nach Möglichkeit – nur die BMS-unterstützten Kinder anzugeben.
Kinder:
Minderjährige, die mit zumindest einer erwachsenen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Volljährige Personen mit Familienbeihilfenanspruch sind demnach den Kategorien „Männer“ oder „Frauen“ zuzuordnen.
Altersgrenzen:
Die Altersgrenze < und ≥ 60 Jahre betrifft Frauen, jene < und ≥ 65 Jahre Männer. Überschreitet bei Paaren einer der beiden Partner die jeweilige Altersgrenze, wird die Bedarfsgemeinschaft der Kategorie ≥ 60/65 zugeordnet.
Geldleistungen:
Darunter sind die Aufwendungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 zu verstehen.
Nicht zu erfassen sind jedoch die Leistungen der Wohnbauförderung (Wohnbeihilfe) sowie der Zusatzleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen).
Geldleistungen im Oktober:
Mehrere Leistungen einer Bedarfsgemeinschaft während des Monats Oktober werden nur einmal gezählt. Bei etwaigen mehrmonatigen im Oktober getätigten Auszahlungen sind nur die für den Oktober geltenden Leistungen zu berücksichtigen. Etwaige Sonderzahlungen sind nicht zu berücksichtigen.
Zahl der BezieherInnen von Geldleistungen während eines Jahres:
Auch bei zeitlich unterbrochenen Zahlungen während des Jahres werden Bedarfsgemeinschaften bzw. Personen nur einmal gezählt.
Zeitpunkt für die Charakterisierung der BezieherInnen:
Für die Daten, die sich auf den Monat Oktober beziehen, gilt als Stichtag der 31.10.; für die Jahresdaten gelten die jeweils letzterfassten Merkmale der Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die zwischen 1.1. und 31.12. eine Leistung bezogen haben.
Dauer des Bezugs:
Mehrere unterbrochene Bezüge einer Bedarfsgemeinschaft während eines Jahres werden addiert. Eine Bezugsdauer von länger als 3 aber kürzer als 4 volle Monate wird zur Kategorie „4 – 6 Monate“ gezählt. Analoges gilt für die anderen zeitlichen Kategorien.
Durchschnittliche Bezugsdauer während eines Jahres:
Die Summe der monatlichen (auch zeitlich unterbrochenen) Bezugsdauer von Bedarfsgemeinschaften während eines Jahres wird durch die Zahl der während eines Jahres beziehenden Bedarfsgemeinschaften dividiert.
BezieherInnen von Geldleistungen nach Einkunftsarten (Tab. 3 und 7):
Tabelle 3 stellt in der Spalte 2 auf Bedarfsgemeinschaften und in den Spalten 3 und 4 auf Personen ab.
Bezieht eine Person bzw. Bedarfsgemeinschaft AIV- oder sonstige AMS-Leistungen, so ist sie dieser Kategorie zuzuordnen, auch wenn Erwerbseinkommen erzielt werden. Unter einer AMS-Leistung wäre beispielsweise die Deckung zum Lebensunterhalt (DLU) zu verstehen. Wird ein Erwerbseinkommen, aber keine AIV- oder sonstige AMS-Leistung bezogen, so erfolgt eine Zuordnung zur Kategorie „Erwerbseinkommen“. Unter „Andere“ fallen alle Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die weder eine AMS- oder AIV-Leistung noch ein Erwerbseinkommen, aber andere Einkünfte beziehen (zB Kinderbetreuungsgeld, Pensionen).
Verantwortlich für diese Seite:Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die im Rahmen der BMS Leistungen mit und ohne Rechtsanspruch (Drittstaatsangehörige) erhalten. BezieherInnen von Mietunterstützung sowie behinderte Personen mit Geldleistungen aus Mitteln der BMS, die nicht in stationären Einrichtungen leben, sind mit zu erfassen.
Nicht inkludiert sind Personen, die keine BMS-Leistungen erhalten, sondern ausschließlich Taschengelder oder die nur nichtmonetäre Leistungen beziehen (Krankenhilfe oder Pflegeleistungen), Personen mit Leistungen aus dem Titel der Hilfe zur Erziehung und zur Erwerbsbefähigung sowie ausschließlich Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Alleinstehende:
Unterstützter Einpersonenhaushalt bzw. eine unterstützte Person in einem Mehrpersonenhaushalt ohne Unterhaltsansprüche.
Bedarfsgemeinschaft:
Als Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sind die Personen anzugeben, für die gemeinsam BMS-Leistungen gewährt werden.
Wenn in einer haushalts- bzw. Wohngemeinschaft aufgrund fehlender gegenseitiger Unterhaltsverpflichtungen mehrere Personen eine eigenständige BMS-Leistung erhalten, dann ist, auch wenn – semantisch betrachtet – eine Bedarfsgemeinschaft nur aus mindestens zwei Personen bestehen kann, systemkonform von mehr als einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. In der Tabelle sind daher mehr als eine Bedarfsgemeinschaft anzugeben.
Es ist ebenfalls nur von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wenn innerhalb dieser von mehreren Personen von der eigenständigen Antragsstellung zur BMS-Leistung Gebrauch gemacht wurde.
Paare:
Ehepaare und Lebensgemeinschaften im gemeinsamen Haushalt.
Alleinerziehende:
Alle Alleinerziehende mit sowohl unterstützten als auch nicht unterstützten (Unterhaltszahlungen liegen über dem BMS-Richtsatz) Kindern sind nicht als Alleinstehende, sondern als Alleinerziehende zu erfassen. Bei der Angabe der Kinder in Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften sind – nach Möglichkeit – nur die BMS-unterstützten Kinder anzugeben.
Kinder:
Minderjährige, die mit zumindest einer erwachsenen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Volljährige Personen mit Familienbeihilfenanspruch sind demnach den Kategorien „Männer“ oder „Frauen“ zuzuordnen.
Altersgrenzen:
Die Altersgrenze < und ≥ 60 Jahre betrifft Frauen, jene < und ≥ 65 Jahre Männer. Überschreitet bei Paaren einer der beiden Partner die jeweilige Altersgrenze, wird die Bedarfsgemeinschaft der Kategorie ≥ 60/65 zugeordnet.
Geldleistungen:
Darunter sind die Aufwendungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 zu verstehen.
Nicht zu erfassen sind jedoch die Leistungen der Wohnbauförderung (Wohnbeihilfe) sowie der Zusatzleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen).
Geldleistungen im Oktober:
Mehrere Leistungen einer Bedarfsgemeinschaft während des Monats Oktober werden nur einmal gezählt. Bei etwaigen mehrmonatigen im Oktober getätigten Auszahlungen sind nur die für den Oktober geltenden Leistungen zu berücksichtigen. Etwaige Sonderzahlungen sind nicht zu berücksichtigen.
Zahl der BezieherInnen von Geldleistungen während eines Jahres:
Auch bei zeitlich unterbrochenen Zahlungen während des Jahres werden Bedarfsgemeinschaften bzw. Personen nur einmal gezählt.
Zeitpunkt für die Charakterisierung der BezieherInnen:
Für die Daten, die sich auf den Monat Oktober beziehen, gilt als Stichtag der 31.10.; für die Jahresdaten gelten die jeweils letzterfassten Merkmale der Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die zwischen 1.1. und 31.12. eine Leistung bezogen haben.
Dauer des Bezugs:
Mehrere unterbrochene Bezüge einer Bedarfsgemeinschaft während eines Jahres werden addiert. Eine Bezugsdauer von länger als 3 aber kürzer als 4 volle Monate wird zur Kategorie „4 – 6 Monate“ gezählt. Analoges gilt für die anderen zeitlichen Kategorien.
Durchschnittliche Bezugsdauer während eines Jahres:
Die Summe der monatlichen (auch zeitlich unterbrochenen) Bezugsdauer von Bedarfsgemeinschaften während eines Jahres wird durch die Zahl der während eines Jahres beziehenden Bedarfsgemeinschaften dividiert.
BezieherInnen von Geldleistungen nach Einkunftsarten (Tab. 3 und 7):
Tabelle 3 stellt in der Spalte 2 auf Bedarfsgemeinschaften und in den Spalten 3 und 4 auf Personen ab.
Bezieht eine Person bzw. Bedarfsgemeinschaft AIV- oder sonstige AMS-Leistungen, so ist sie dieser Kategorie zuzuordnen, auch wenn Erwerbseinkommen erzielt werden. Unter einer AMS-Leistung wäre beispielsweise die Deckung zum Lebensunterhalt (DLU) zu verstehen. Wird ein Erwerbseinkommen, aber keine AIV- oder sonstige AMS-Leistung bezogen, so erfolgt eine Zuordnung zur Kategorie „Erwerbseinkommen“. Unter „Andere“ fallen alle Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die weder eine AMS- oder AIV-Leistung noch ein Erwerbseinkommen, aber andere Einkünfte beziehen (zB Kinderbetreuungsgeld, Pensionen).
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