ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Verordnung des Landeshauptmannes betreffend Beschränkungen der Schifffahrt auf der „Neuen Donau“
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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20.03.1996
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LGBl
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22.10.2010
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LGBl
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Auf Grund
1. der §§ 16 Abs. 2 und 4 sowie 36 Abs. 5 des
Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1995, und
2. der §§ 8 Abs. 4 und 99 Abs. 1 lit. a des
Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 185/1993,
wird verordnet:
wird verordnet:
Begriffbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
1. "Teilbereich I": die zwischen der Landesgrenze und
Strom-km 1926,250 gelegene Strecke der "Neuen Donau";
2. "Teilbereich II": die zwischen Strom-km 1926,050 und
Strom-km 1918,400 gelegene Strecke der "Neuen Donau";
3. entfällt; LGBl. Nr. 55/2010 vom 22.10.2010
4. "Teilbereich Wehr I": die zwischen Strom-km 1926,250 und
Strom-km 1926,050 im Bereich stromauf- und stromabwärts des
Wehres I gelegene Strecke der "Neuen Donau";
5. "Teilbereich Wehr II": die zwischen Strom-km 1918,400 und
Strom-km 1918,300 im Bereich stromaufwärts des Wehres II (Wehrachse)
gelegene Strecke der "Neuen Donau".
§ 2. (1) Auf den in den Teilbereichen I und II gelegenen Strecken der "Neuen Donau" ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (§ 2 Z 4 und 10 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1999) verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:
§ 2. (1) Auf den in den Teilbereichen I und II gelegenen Strecken der "Neuen Donau" ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (§ 2 Z 4 und 10 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1999) verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:
1. im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Bundeswasserbauverwaltung, des Feuerlöschdienstes
und Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates
für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt
werden,
2. Fahrzeuge, welche im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen
(§ 64 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) für Aufsichts-
oder Rettungszwecke eingesetzt werden,
3. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, sofern sie im Fährverkehr
(§ 77 Abs. 1 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I
Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2009) verwendet
werden,
4. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von
500 Watt, sofern sie im Rahmen einer gewerblichen Bootsvermietung
benützt werden und den Anforderungen des Abs. 3 entsprechen,
5. Modellschiffe, sofern sie mit elektrischem Antrieb versehen sind oder im
Rahmen bewilligter Veranstaltungen gemäß § 64 der Seen- und
Fluß-Verkehrsordnung verwendet werden,
6. Fahrzeuge, die mit Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der
Grundeigentümerin der betroffenen Wasserfläche für Bau- und
Erhaltungszwecke eingesetzt werden.
(3) Die Akkumulatorenbatterien von Fahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 4 müssen für den Fall des Umkippens gegen Verrutschen und Herausfallen gesichert und außerdem so abgedeckt sein, daß ihre Pole nicht unbeabsichtigt berührt werden können.
§ 3. (1) Auf den in den Teilbereichen Wehr I und II gelegenen Strecken der "Neuen Donau", ist
(3) Die Akkumulatorenbatterien von Fahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 4 müssen für den Fall des Umkippens gegen Verrutschen und Herausfallen gesichert und außerdem so abgedeckt sein, daß ihre Pole nicht unbeabsichtigt berührt werden können.
§ 3. (1) Auf den in den Teilbereichen Wehr I und II gelegenen Strecken der "Neuen Donau", ist
1. entfällt; LGBl. Nr. 55/2010 vom 22.10.2010
2. die Ausübung der Schifffahrt und
3. die Benützung von Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 der
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) - soweit sie nicht schon unter Z 2
fällt -
verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung und des Feuerlöschdienstes sowie Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden, ausgenommen.
§ 4. (1) Stromabwärts der Steinspornbrücke ist die „Neue Donau“ auf einer Länge von 2,7 km und einer Breite von insgesamt 60 m, und zwar jeweils 30 m beiderseits der Gewässermitte, gekennzeichnet durch Bojen, im Zeitraum von 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, in der übrigen Zeit des Jahres zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, ausschließlich der Benützung durch Ruderfahrzeuge (§ 2 Z 6 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) für Rennsportzwecke und durch für Übungszwecke konstruierte Boote ähnlicher Art, sowie maximal vier elektrisch angetriebene, leichte Begleitfahrzeuge (Katamarane), vorbehalten (Sportzone).
(2) Auf der im Teilbereich I gelegenen Strecke der "Neuen Donau" ist - ausgenommen im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen - das Fahren mit Rennruderbooten und für Übungszwecke konstruierten Booten ähnlicher Art - ausgenommen Kajaks, Kanus und Kanadier - verboten.
(3) Auf der im Teilbereich II gelegenen Strecke der "Neuen Donau" ist, ausgenommen in der Sportzone gemäß Abs. 1, das Fahren mit Rennruderbooten und für Übungszwecke konstruierten Booten ähnlicher Art im Zeitraum 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres verboten.
(4) Vom Verbot des Abs. 3 sind ausgenommen:
verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung und des Feuerlöschdienstes sowie Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden, ausgenommen.
§ 4. (1) Stromabwärts der Steinspornbrücke ist die „Neue Donau“ auf einer Länge von 2,7 km und einer Breite von insgesamt 60 m, und zwar jeweils 30 m beiderseits der Gewässermitte, gekennzeichnet durch Bojen, im Zeitraum von 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, in der übrigen Zeit des Jahres zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, ausschließlich der Benützung durch Ruderfahrzeuge (§ 2 Z 6 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) für Rennsportzwecke und durch für Übungszwecke konstruierte Boote ähnlicher Art, sowie maximal vier elektrisch angetriebene, leichte Begleitfahrzeuge (Katamarane), vorbehalten (Sportzone).
(2) Auf der im Teilbereich I gelegenen Strecke der "Neuen Donau" ist - ausgenommen im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen - das Fahren mit Rennruderbooten und für Übungszwecke konstruierten Booten ähnlicher Art - ausgenommen Kajaks, Kanus und Kanadier - verboten.
(3) Auf der im Teilbereich II gelegenen Strecke der "Neuen Donau" ist, ausgenommen in der Sportzone gemäß Abs. 1, das Fahren mit Rennruderbooten und für Übungszwecke konstruierten Booten ähnlicher Art im Zeitraum 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres verboten.
(4) Vom Verbot des Abs. 3 sind ausgenommen:
1. Kajaks, Kanus und Kanadier,
2. die Zu- und Abfahrt der im Abs. 3 genannten Boote zur und von der
Sportzone gemäß Abs. 1, sofern sie rechtsufrig und auf
kürzestem Weg erfolgt, sowie
3. die Benützung der im Abs. 3 genannten Boote im Rahmen
bewilligter Wassersportveranstaltungen.
(5) Auf den im Teilbereich I und II gelegenen Strecken der "Neuen Donau" ist im Zeitraum 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen (§ 2 Z 5 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) mit einer Länge über alles von mehr als 7 m verboten.
(6) Vom Verbot gemäß Abs. 5 sind ausgenommen:
(5) Auf den im Teilbereich I und II gelegenen Strecken der "Neuen Donau" ist im Zeitraum 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen (§ 2 Z 5 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) mit einer Länge über alles von mehr als 7 m verboten.
(6) Vom Verbot gemäß Abs. 5 sind ausgenommen:
1. Mehrrumpf-Segelfahrzeuge mit einer Länge über alles bis zu
7 m, wenn ihr Bootskörper aus Gummi oder ähnlichem, besonders
nachgiebigem Material hergestellt ist;
2. Mehrrumpf-Segelfahrzeuge und Segelfahrzeuge mit einer Länge
über alles von mehr als 7 m, sofern sie im Rahmen von
Bootsausstellungen oder gemäß § 64 der Seen- und
Fluß-Verkehrsordnung bewilligten Veranstaltungen verwendet
werden.
§ 5. (1) Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 540 cm, gemessen am Pegel Korneuburg, ist auf den in den Teilbereichen I und II gelegenen Strecken der "Neuen Donau"
§ 5. (1) Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 540 cm, gemessen am Pegel Korneuburg, ist auf den in den Teilbereichen I und II gelegenen Strecken der "Neuen Donau"
1. entfällt; LGBl. Nr. 55/2010 vom 22.10.2010
2. die Ausübung der Schifffahrt sowie
3. die Benützung von Schwimmkörpern – soweit sie nicht
schon unter Z 2 fällt - verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung und des Feuerlöschdienstes sowie Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs- und Sicherungszwecke eingesetzt werden, ausgenommen.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der "Neuen Donau", LGBl. für Wien Nr. 18/1980, in der Fassung der Verordnungen LGBl. für Wien Nr. 22/1981 und Nr. 25/1985 tritt mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft.
Verantwortlich für diese Seite:(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung und des Feuerlöschdienstes sowie Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs- und Sicherungszwecke eingesetzt werden, ausgenommen.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der "Neuen Donau", LGBl. für Wien Nr. 18/1980, in der Fassung der Verordnungen LGBl. für Wien Nr. 22/1981 und Nr. 25/1985 tritt mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft.
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