ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Gesetz über den Ausschank von selbsterzeugtem Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft (Wiener Buschenschankgesetz)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
|
||
Datum
|
Publ.Blatt
|
Fundstelle
|
17.10.1975
|
LGBl
|
|
15.12.1995
|
LGBl
|
|
10.03.1998
|
LGBl
|
|
20.02.2001
|
LGBl
|
|
26.09.2006
|
LGBl
|
|
22.10.2010
|
LGBl
|
|
24.10.2013
|
LGBl
|
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften, die in Wien gelegene Wein- und Obstgärten besitzen und in Wien ihre Betriebsstätte haben, sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus betriebseigener Fechsung sowie selbst gebrannte geistige Getränke entgeltlich auszuschenken (Buschenschank).
§ 2. (1) Gestattet ist der Ausschank von:
1. Wein, Sturm, Traubenmost und Traubensaft, ausgenommen versetzte
Weine;
2. Obstwein und Obstmost, hergestellt durch begonnene oder vollendete
alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischen Äpfeln,
Birnen oder Beerenobst oder einem Gemenge dieser Obstarten, sowie Obstsaft von
Äpfeln, Birnen oder Beerenobst;
3. selbst gebrannte geistige Getränke.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 dürfen die im Abs. 1 bezeichneten Getränke nur ausgeschenkt werden, wenn deren Rohprodukt (Weintrauben, Äpfel, Birnen oder Beerenobst) in Wien erzeugt worden ist.
(3) Bewirtschaften im Sinne des § 1 berechtigte Personen oder Gesellschaften von ihrer in Wien gelegenen Betriebsstätte auch Wein- oder Obstgärten außerhalb des Bundeslandes Wien, so ist das auf diesen Flächen erzeugte Rohprodukt jenem des Abs. 2 dann gleichzuhalten, wenn der betreffende Wein- oder Obstgarten in der Luftlinie nicht mehr als zehn Kilometer von der Wiener Landesgrenze entfernt ist. Grundstücke, deren Fläche zum Teil diese Entfernung überschreiten, gelten als mit der Gesamtfläche innerhalb dieser Entfernung gelegen.
§ 3. (1) Den Buschenschank dürfen nur die im Sinne des § 1 berechtigten Personen oder Gesellschaften (Buschenschenker) ausüben.
(2) Der Buschenschenker darf – ausgenommen ist lediglich der Fall des Traubenzukaufes gemäß Abs. 3 – nicht innerhalb der letzten zwei Jahre für den Ausschank in seinem Buschenschankbetrieb Trauben, Traubensaft, Maische, Most, Sturm, Wein, Pressobst, Obstsaft, Obstmost oder Obstwein zugekauft haben.
(3) Als Wein aus betriebseigener Fechsung im Sinne des § 1 ist auch jener aus im ernteausfallsbedingten Umfang zugekauften Trauben zu verstehen. Dabei müssen diese aus dem Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien stammen.
§ 4. (1) Der Buschenschank darf nur in einem Heurigengebiet (Abs. 4) und -unbeschadet der Abs. 2, 3a und 3e - nur im Betriebsstandort oder auf anderen Betriebsflächen ausgeübt werden, wenn diese zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören. Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des reglementierten Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, in der Betriebsart eines Heurigenbuffets oder der im § 143 Z 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, oder im § 111 Abs. 2 Z 5 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, angeführten Gewerbe, soweit beide vom Erscheinungsbild her als Heurigenbuffet ausgeübt werden, in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.
(2) Wenn ein Buschenschenker nachweist, daß ihm eigene für den Ausschank geeignete Betriebsräume (Abs. 3) nicht zur Verfügung stehen, so darf er für die Dauer dieses Mangels auch in anderen als in den im Abs. 1 genannten Betriebsräumen (Betriebsflächen) in einem Heurigengebiet den Buschenschank ausüben. Abs. 3 ist auch auf diesen Fall anzuwenden.
(3) Die Betriebsräume (Betriebsflächen), welche der Ausübung des Buschenschankes dienen sollen, müssen in bau-, gesundheits- und feuerpolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen.
(3a) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) nur vorübergehend aus Anlass besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste und dgl.), die in einem Heurigengebiet (Abs. 4) stattfinden, ausgeübt werden. Eine solche vorübergehende Ausübung des Buschenschankes, welche nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erfolgen darf, haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn dieser besonderen Gelegenheit beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Ausübung des Buschenschankes zu enthalten. Die gleichzeitige vorübergehende Ausübung des Buschenschankes und des Gastgewerbes außerhalb des Betriebsstandortes aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten gemäß § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, ist zulässig.
(3b) Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3 oder 4 Abs. 3a entgegen, hat der Magistrat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.
(3c) Die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes im Sinne des Abs. 3a ohne Anmeldung, entgegen § 5 Abs. 3 oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß Abs. 3b und 3d oder § 12 Abs. 2 ist verboten.
(3d) Der Magistrat hat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 3a den Magistrat bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.
(3e) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) zwischen 15. April und 31. Oktober, nur am Freitag, Samstag, Sonntag und an Feiertagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr, auch an einem weiteren Standort, und zwar in einem in einem Heurigengebiet (Abs. 4) gelegenen Wein- und Obstgarten, der zum landwirt-schaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehört, ausschließlich im Freien auf einer 1.000 m2 nicht übersteigenden Fläche ausgeübt werden. Dem Buschenschenker ist dabei nur die Verabreichung der im § 10 Abs. 2 angeführten Speisen gestattet. Eine solche Ausübung des Buschenschankes haben die Bu-schenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden.
(3f) Die Anmeldung gemäß Abs. 3e hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 dürfen die im Abs. 1 bezeichneten Getränke nur ausgeschenkt werden, wenn deren Rohprodukt (Weintrauben, Äpfel, Birnen oder Beerenobst) in Wien erzeugt worden ist.
(3) Bewirtschaften im Sinne des § 1 berechtigte Personen oder Gesellschaften von ihrer in Wien gelegenen Betriebsstätte auch Wein- oder Obstgärten außerhalb des Bundeslandes Wien, so ist das auf diesen Flächen erzeugte Rohprodukt jenem des Abs. 2 dann gleichzuhalten, wenn der betreffende Wein- oder Obstgarten in der Luftlinie nicht mehr als zehn Kilometer von der Wiener Landesgrenze entfernt ist. Grundstücke, deren Fläche zum Teil diese Entfernung überschreiten, gelten als mit der Gesamtfläche innerhalb dieser Entfernung gelegen.
§ 3. (1) Den Buschenschank dürfen nur die im Sinne des § 1 berechtigten Personen oder Gesellschaften (Buschenschenker) ausüben.
(2) Der Buschenschenker darf – ausgenommen ist lediglich der Fall des Traubenzukaufes gemäß Abs. 3 – nicht innerhalb der letzten zwei Jahre für den Ausschank in seinem Buschenschankbetrieb Trauben, Traubensaft, Maische, Most, Sturm, Wein, Pressobst, Obstsaft, Obstmost oder Obstwein zugekauft haben.
(3) Als Wein aus betriebseigener Fechsung im Sinne des § 1 ist auch jener aus im ernteausfallsbedingten Umfang zugekauften Trauben zu verstehen. Dabei müssen diese aus dem Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien stammen.
§ 4. (1) Der Buschenschank darf nur in einem Heurigengebiet (Abs. 4) und -unbeschadet der Abs. 2, 3a und 3e - nur im Betriebsstandort oder auf anderen Betriebsflächen ausgeübt werden, wenn diese zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören. Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des reglementierten Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, in der Betriebsart eines Heurigenbuffets oder der im § 143 Z 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, oder im § 111 Abs. 2 Z 5 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, angeführten Gewerbe, soweit beide vom Erscheinungsbild her als Heurigenbuffet ausgeübt werden, in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.
(2) Wenn ein Buschenschenker nachweist, daß ihm eigene für den Ausschank geeignete Betriebsräume (Abs. 3) nicht zur Verfügung stehen, so darf er für die Dauer dieses Mangels auch in anderen als in den im Abs. 1 genannten Betriebsräumen (Betriebsflächen) in einem Heurigengebiet den Buschenschank ausüben. Abs. 3 ist auch auf diesen Fall anzuwenden.
(3) Die Betriebsräume (Betriebsflächen), welche der Ausübung des Buschenschankes dienen sollen, müssen in bau-, gesundheits- und feuerpolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen.
(3a) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) nur vorübergehend aus Anlass besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste und dgl.), die in einem Heurigengebiet (Abs. 4) stattfinden, ausgeübt werden. Eine solche vorübergehende Ausübung des Buschenschankes, welche nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erfolgen darf, haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn dieser besonderen Gelegenheit beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Ausübung des Buschenschankes zu enthalten. Die gleichzeitige vorübergehende Ausübung des Buschenschankes und des Gastgewerbes außerhalb des Betriebsstandortes aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten gemäß § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, ist zulässig.
(3b) Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3 oder 4 Abs. 3a entgegen, hat der Magistrat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.
(3c) Die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes im Sinne des Abs. 3a ohne Anmeldung, entgegen § 5 Abs. 3 oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß Abs. 3b und 3d oder § 12 Abs. 2 ist verboten.
(3d) Der Magistrat hat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 3a den Magistrat bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.
(3e) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) zwischen 15. April und 31. Oktober, nur am Freitag, Samstag, Sonntag und an Feiertagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr, auch an einem weiteren Standort, und zwar in einem in einem Heurigengebiet (Abs. 4) gelegenen Wein- und Obstgarten, der zum landwirt-schaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehört, ausschließlich im Freien auf einer 1.000 m2 nicht übersteigenden Fläche ausgeübt werden. Dem Buschenschenker ist dabei nur die Verabreichung der im § 10 Abs. 2 angeführten Speisen gestattet. Eine solche Ausübung des Buschenschankes haben die Bu-schenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden.
(3f) Die Anmeldung gemäß Abs. 3e hat jedenfalls zu enthalten:
a) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die Ausübung des
Buschenschankes beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des
Eigentümers sowie eine planliche Darstellung der Lage und des
Ausmaßes der davon betroffenen Flächen,
b) Angaben über die beabsichtigte Dauer (Zeitraum) der Ausübung
des Buschenschanks sowie über die täglichen Ausschankzeiten,
c) Anzahl der geplanten Verabreichungsplätze und der dafür zur
Aufstellung gelangenden Tische und Sitzgelegenheiten,
d) Angabe, ob ein allenfalls am Standort befindliches, im Sinne des §
6 Abs. 1, 3 oder 3a der Bau-ordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr.
11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2012,
zulässiges Bauwerk für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (zB
Gerätehüt-te) zur vorübergehenden Lagerung von während der
beabsichtigten Dauer gemäß lit. b für die Ausübung des
Buschenschankes erforderlichen Betriebsmitteln herangezogen werden
soll,
e) Angabe und Beschreibung allfälliger sanitärer Einrichtungen
und der Art der Abfallentsorgung.
(3g) Eine Ausübung des Buschenschankes gemäß Abs. 3e darf nur dann erfolgen, wenn nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankes am angegebenen Standort verbieten. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei dieser Ausübung des Buschenschan-kes die einschlägigen gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nach den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Weiters sind die Vorgaben der Abs. 3b bis 3d sinngemäß anzuwenden.
(4) Folgende Teile des Wiener Stadtgebietes bilden Heurigengebiete im Sinne dieses Gesetzes:
(3g) Eine Ausübung des Buschenschankes gemäß Abs. 3e darf nur dann erfolgen, wenn nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankes am angegebenen Standort verbieten. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei dieser Ausübung des Buschenschan-kes die einschlägigen gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nach den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Weiters sind die Vorgaben der Abs. 3b bis 3d sinngemäß anzuwenden.
(4) Folgende Teile des Wiener Stadtgebietes bilden Heurigengebiete im Sinne dieses Gesetzes:
1. im 10. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Oberlaa-Land und
Unterlaa,
2. im 16. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn,
3. im 17. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Dornbach und
Hernals,
4. im 18. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn,
5. das gesamte Gebiet des 19. Bezirkes,
6. im 21. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Stammersdorf,
Strebersdorf und Groß-Jedlersdorf I,
7. im 23. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Atzgersdorf, Liesing,
Rodaun, Mauer und Kalksburg.
Die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
§ 5. (1) Der Buschenschank darf zur gleichen Zeit - ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 3a und 3e - nur in einem Standort ausgeübt werden.
(2) Das Recht zur Ausübung des Buschenschankes erlischt, wenn der Buschenschenker seine Betriebsstätte in Wien aufgibt. Wenn ein Buschenschenker für den Ausschank in seinem Buschenschankbetrieb die im § 3 Abs. 2 genannten Produkte zukauft und es sich dabei nicht um einen Traubenzukauf gemäß § 3 Abs. 3 handelt, erlischt das Recht ebenfalls, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren.
(3) Erlischt das Recht zur Ausübung des Buschenschankes nach Abs. 2, so hat dies auch das Erlöschen eines allfälligen Rechtes zu einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes nach § 4 Abs. 3a zur Folge.
§ 6. (1) Der Buschenschenker hat während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal das Buschenschankzeichen (Abs. 2) und eine Tafel auszustecken, die seinen Vor- und Familien- oder Nachnamen, bei einer juristischen Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft deren Namen, enthält. Diese äußere Bezeichnung darf nicht so geartet sein, daß sie geeignet ist, einen Gastgewerbebetrieb vorzutäuschen.
(2) Das Buschenschankzeichen hat aus einem Föhren-, Tannen- oder Fichtenbuschen zu bestehen.
(3) Zur Führung des Buschenschankzeichens sind ausschließlich Buschenschenker berechtigt.
§ 7. (1) Die Ausübung des Buschenschankes darf nur während der täglichen Ausschankzeit erfolgen. Die Festsetzung derselben erfolgt unter Berücksichtigung der Sperr- und Aufsperrstunden ähnlicher Gastgewerbebetriebe durch Verordnung der Landesregierung, wobei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Besucher Bedacht zu nehmen ist. Für besondere Anlässe (z. B. Messen, Fasching, Silvester) können längere Ausschankzeiten festgesetzt werden.
(2) Sind nach Abs. 1 für besondere Anlässe keine längeren Ausschankzeiten festgesetzt oder liegen berücksichtigungswürdige Umstände vor, kann der Magistrat im Einzelfall ausnahmsweise eine Verlängerung der täglichen Ausschankzeit auf die Dauer des Anlaßfalles bewilligen, soferne öffentliche Interessen oder Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung dem nicht entgegenstehen.
(3) Der Buschenschenker hat die Betriebsräume (Betriebsflächen) außerhalb der täglichen Ausschankzeit geschlossen zu halten und den Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen bzw. Flächen noch dort ein weiteres Verweilen zu gestatten. Die Gäste sind rechtzeitig auf das Ende der Ausschankzeit aufmerksam zu machen; sie haben den Buschenschankbetrieb spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Ausschankzeit zu verlassen.
(4) Wenn die Nachbarschaft durch die Ausübung eines Buschenschankes wiederholt in unzumutbarer Weise belästigt wurde, kann der Magistrat im Einzelfall einen späteren Beginn oder ein früheres Ende der Ausschankzeit vorschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, daß der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird.
§ 8. (1) Buschenschenker dürfen an Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke ausschenken.
(2) Buschenschenker haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume (Betriebsflächen) einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf das Verbot des Ausschankes alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche im Sinne des Wiener Jugendschutzgesetzes 2002 hingewiesen wird.
§ 9. (1) Die Buschenschenker haben die Betriebsräume (Betriebsflächen) sowie deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu halten und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume (Betriebsflächen), die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den einem Buschenschankbetrieb entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise für Buschenschankbetriebe zu stellenden Anforderungen durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Buschenschenker entsprochen wird.
(2) Der Magistrat kann erforderlichenfalls einem Buschenschenker Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.
(3) Der Magistrat kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen des Buschenschenkers gewährleisten.
§ 10. (1) Bei der Ausübung des Buschenschankes ist außer den im § 2 angeführten Getränken auch der Ausschank von Mineralwasser, Sodawasser und kohlensäurehältigen Getränken gestattet. Die Buschenschenker sind verpflichtet, mindestens eine Sorte eines kalten nichtalkoholischen Getränkes zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und dieses nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betroffenen Getränke zu erfolgen.
(2) Buschenschenkern ist ferner auch die Verabreichung von allen heimischen Wurst- und Käsesorten, Schinken und geräuchertem Fleisch, Speck, kaltem Fleisch und kaltem Geflügel, Sardinen, Sardellenringen und Rollmöpsen, Salaten, Essiggemüse, hartgekochten Eiern, Brotaufstrichen aller Art, Butter und Schmalz, Grammeln, Salzmandeln und Erdnüssen, Weingebäck wie Weinbeißern, Kartoffelrohscheiben und Salzgebäck, Brot und Gebäck sowie heimischem Obst und Gemüse unter Ausschluß aller warmen Speisen gestattet.
(3) Dem Buschenschenker ist es nicht gestattet, während des Buschenschankes in den Betriebsräumen bzw. auf den Betriebsflächen Spiele zu veranstalten oder Tanzveranstaltungen abzuhalten.
§ 11. (1) Buschenschenker haben die Ausübung des Buschenschankes spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden. Die einmalige Meldung aller Ausschankzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im vorhinein ist zulässig. Nachträgliche Änderungen der im voraus gemeldeten Ausschankzeiten sind unter Bedachtnahme auf die Frist von mindestens drei Wochen der Behörde anzuzeigen. Im Falle einer Verlegung des Ausschankortes ist jedenfalls eine neuerliche Anmeldung erforderlich.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
Die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
§ 5. (1) Der Buschenschank darf zur gleichen Zeit - ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 3a und 3e - nur in einem Standort ausgeübt werden.
(2) Das Recht zur Ausübung des Buschenschankes erlischt, wenn der Buschenschenker seine Betriebsstätte in Wien aufgibt. Wenn ein Buschenschenker für den Ausschank in seinem Buschenschankbetrieb die im § 3 Abs. 2 genannten Produkte zukauft und es sich dabei nicht um einen Traubenzukauf gemäß § 3 Abs. 3 handelt, erlischt das Recht ebenfalls, und zwar auf die Dauer von zwei Jahren.
(3) Erlischt das Recht zur Ausübung des Buschenschankes nach Abs. 2, so hat dies auch das Erlöschen eines allfälligen Rechtes zu einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes nach § 4 Abs. 3a zur Folge.
§ 6. (1) Der Buschenschenker hat während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal das Buschenschankzeichen (Abs. 2) und eine Tafel auszustecken, die seinen Vor- und Familien- oder Nachnamen, bei einer juristischen Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft deren Namen, enthält. Diese äußere Bezeichnung darf nicht so geartet sein, daß sie geeignet ist, einen Gastgewerbebetrieb vorzutäuschen.
(2) Das Buschenschankzeichen hat aus einem Föhren-, Tannen- oder Fichtenbuschen zu bestehen.
(3) Zur Führung des Buschenschankzeichens sind ausschließlich Buschenschenker berechtigt.
§ 7. (1) Die Ausübung des Buschenschankes darf nur während der täglichen Ausschankzeit erfolgen. Die Festsetzung derselben erfolgt unter Berücksichtigung der Sperr- und Aufsperrstunden ähnlicher Gastgewerbebetriebe durch Verordnung der Landesregierung, wobei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Besucher Bedacht zu nehmen ist. Für besondere Anlässe (z. B. Messen, Fasching, Silvester) können längere Ausschankzeiten festgesetzt werden.
(2) Sind nach Abs. 1 für besondere Anlässe keine längeren Ausschankzeiten festgesetzt oder liegen berücksichtigungswürdige Umstände vor, kann der Magistrat im Einzelfall ausnahmsweise eine Verlängerung der täglichen Ausschankzeit auf die Dauer des Anlaßfalles bewilligen, soferne öffentliche Interessen oder Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung dem nicht entgegenstehen.
(3) Der Buschenschenker hat die Betriebsräume (Betriebsflächen) außerhalb der täglichen Ausschankzeit geschlossen zu halten und den Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen bzw. Flächen noch dort ein weiteres Verweilen zu gestatten. Die Gäste sind rechtzeitig auf das Ende der Ausschankzeit aufmerksam zu machen; sie haben den Buschenschankbetrieb spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Ausschankzeit zu verlassen.
(4) Wenn die Nachbarschaft durch die Ausübung eines Buschenschankes wiederholt in unzumutbarer Weise belästigt wurde, kann der Magistrat im Einzelfall einen späteren Beginn oder ein früheres Ende der Ausschankzeit vorschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, daß der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird.
§ 8. (1) Buschenschenker dürfen an Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke ausschenken.
(2) Buschenschenker haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume (Betriebsflächen) einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf das Verbot des Ausschankes alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche im Sinne des Wiener Jugendschutzgesetzes 2002 hingewiesen wird.
§ 9. (1) Die Buschenschenker haben die Betriebsräume (Betriebsflächen) sowie deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu halten und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume (Betriebsflächen), die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den einem Buschenschankbetrieb entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise für Buschenschankbetriebe zu stellenden Anforderungen durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Buschenschenker entsprochen wird.
(2) Der Magistrat kann erforderlichenfalls einem Buschenschenker Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.
(3) Der Magistrat kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen des Buschenschenkers gewährleisten.
§ 10. (1) Bei der Ausübung des Buschenschankes ist außer den im § 2 angeführten Getränken auch der Ausschank von Mineralwasser, Sodawasser und kohlensäurehältigen Getränken gestattet. Die Buschenschenker sind verpflichtet, mindestens eine Sorte eines kalten nichtalkoholischen Getränkes zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und dieses nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betroffenen Getränke zu erfolgen.
(2) Buschenschenkern ist ferner auch die Verabreichung von allen heimischen Wurst- und Käsesorten, Schinken und geräuchertem Fleisch, Speck, kaltem Fleisch und kaltem Geflügel, Sardinen, Sardellenringen und Rollmöpsen, Salaten, Essiggemüse, hartgekochten Eiern, Brotaufstrichen aller Art, Butter und Schmalz, Grammeln, Salzmandeln und Erdnüssen, Weingebäck wie Weinbeißern, Kartoffelrohscheiben und Salzgebäck, Brot und Gebäck sowie heimischem Obst und Gemüse unter Ausschluß aller warmen Speisen gestattet.
(3) Dem Buschenschenker ist es nicht gestattet, während des Buschenschankes in den Betriebsräumen bzw. auf den Betriebsflächen Spiele zu veranstalten oder Tanzveranstaltungen abzuhalten.
§ 11. (1) Buschenschenker haben die Ausübung des Buschenschankes spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden. Die einmalige Meldung aller Ausschankzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im vorhinein ist zulässig. Nachträgliche Änderungen der im voraus gemeldeten Ausschankzeiten sind unter Bedachtnahme auf die Frist von mindestens drei Wochen der Behörde anzuzeigen. Im Falle einer Verlegung des Ausschankortes ist jedenfalls eine neuerliche Anmeldung erforderlich.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familien- oder Nachnamen
und Hauptwohnsitz des Buschenschenkers, in dessen Namen und auf dessen Rechnung
der Ausschank erfolgen soll, dienen; falls eine juristische Person oder eine
eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, deren Namen und Sitz
sowie den Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechts
die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; ein als solcher
Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs
Monate sein,
b) Betriebsstandort (Erzeugungsstätte) und Ausschankort unter genauer
Angabe und Beschreibung der Ausschankräumlichkeiten,
c) kalendermäßige Bezeichnung der Ausschankzeiten,
d) Lage und Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, auf denen das
Rohprodukt erzeugt wurde,
e) Gattung und Menge der im Buschenschank zum Ausschank gelangenden eigenen
Erzeugnisse,
f) Angabe der im Buschenschank beschäftigten familieneigenen
(einschließlich des eingetragenen Partners) und fremden
Arbeitskräfte,
g) Zukaufserklärung gemäß § 3 Abs. 2,
h) im Fall des § 3 Abs. 3 Nachweis über das Ausmaß des
Ernteausfalls und der Menge der im Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien
zugekauften Trauben.
(3) Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung der Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 3 und 4 sowie 5 Abs. 1 und 2 entgegen, hat der Magistrat die Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.
(4) Die Ausübung des Buschenschankes ohne Anmeldung im Sinne des Abs. 1, entgegen § 5 Abs. 2 oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß § 11 Abs. 3 und 5 sowie 12 Abs. 2 ist verboten.
(5) Der Magistrat hat die Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 3 die Behörde bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.
§ 12. (1) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4 Abs. 1, 3 und 3c sowie 3e bis 3g, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 4 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 1 400 Euro zu bestrafen.
(2) Im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 hat der Magistrat dem Buschenschenker bei erstmaliger Übertretung die Untersagung der Ausübung des Buschenschankes anzudrohen und bei mehrmaliger einschlägiger Übertretung die Ausübung des Buschenschankes zu untersagen. Die Untersagung kann auf die Dauer des jeweils angemeldeten Ausschankes oder auch auf einen nach Monaten oder Jahren kalendermäßig zu bemessenden Zeitraum ausgesprochen werden, jedoch darf der Untersagungszeitraum zwei Jahre nicht übersteigen.
§ 13. entfällt; LGBl. Nr.: 46/2006 vom 26.09.2006
§ 14. Die Gemeinde hat die im § 7 Abs. 2 und 4 angeführten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Verantwortlich für diese Seite:(3) Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung der Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 3 und 4 sowie 5 Abs. 1 und 2 entgegen, hat der Magistrat die Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.
(4) Die Ausübung des Buschenschankes ohne Anmeldung im Sinne des Abs. 1, entgegen § 5 Abs. 2 oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß § 11 Abs. 3 und 5 sowie 12 Abs. 2 ist verboten.
(5) Der Magistrat hat die Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 3 die Behörde bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.
§ 12. (1) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4 Abs. 1, 3 und 3c sowie 3e bis 3g, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 4 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 1 400 Euro zu bestrafen.
(2) Im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 hat der Magistrat dem Buschenschenker bei erstmaliger Übertretung die Untersagung der Ausübung des Buschenschankes anzudrohen und bei mehrmaliger einschlägiger Übertretung die Ausübung des Buschenschankes zu untersagen. Die Untersagung kann auf die Dauer des jeweils angemeldeten Ausschankes oder auch auf einen nach Monaten oder Jahren kalendermäßig zu bemessenden Zeitraum ausgesprochen werden, jedoch darf der Untersagungszeitraum zwei Jahre nicht übersteigen.
§ 13. entfällt; LGBl. Nr.: 46/2006 vom 26.09.2006
§ 14. Die Gemeinde hat die im § 7 Abs. 2 und 4 angeführten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular