ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Gesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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15.12.1989
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LGBl
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28.03.1990
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LGBl
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20.02.2001
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LGBl
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19.02.2008
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LGBl
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02.04.2009
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LGBl
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21.06.2012
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LGBl
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22.08.2013
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Ziel und Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT
VORAUSSETZUNGEN DER VERWENDUNG
VORAUSSETZUNGEN DER VERWENDUNG
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Persönliche Voraussetzungen
§ 5 Anwendung
§ 6 Aufbewahrung und Lagerung
§ 6a Verwendung
§ 7 Pflanzenschutzgeräte
§ 7a Überprüfung von in Gebrauch befindlichen
Pflanzenschutzgeräten
§ 8 Verwendungsbeschränkungen
III. ABSCHNITT
INFORMATION, AUSBILDUNG, FORTBILDUNG und WEITERBILDUNG
INFORMATION, AUSBILDUNG, FORTBILDUNG und WEITERBILDUNG
§ 9 Informationspflicht
§ 9a Information und Sensibilisierung
§ 9b Ausbildung
§ 9c Fortbildung
§ 9d Weiterbildung
§ 9e Ausbildungsbescheinigung
§ 9f Inhalt der Ausbildungsbescheinigung
IV. ABSCHNITT
KONTROLLE und AKTIONSPLÄNE
KONTROLLE und AKTIONSPLÄNE
§ 10 Überwachung
§ 10a Probenahme und Untersuchung
§ 10b Pflichten der Verfügungsberechtigten
§ 10c Maßnahmen
§ 10d Beschlagnahme
§ 10e Verfall
§ 10f Datenverkehr
§ 10g Weitergabe von Daten an Dritte
§ 10h Aktionspläne
V. ABSCHNITT
STRAFEN, UNIONSRECHT und BEHÖRDEN
STRAFEN, UNIONSRECHT und BEHÖRDEN
§ 11 Strafbestimmungen
§ 11a Bezugnahme auf das Unionsrecht
§ 11b Behörden
§ 11c Verweisungen auf andere Gesetze
VI. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 12 In-Kraft-Treten
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ziel und Geltungsbereich
Ziel und Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen oder entstehen können, wie auch der Verminderung der Risiken und Auswirkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
(2) Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
(3) Mit diesem Gesetz werden die grundsatzgesetzlichen Regelungen des Artikels 1 des Bundesgesetzes mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2010), BGBl. I Nr. 10/2011, und des Bundesgesetzes über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, ausgeführt.
(4) Durch dieses Gesetz werden die Landarbeitsordnung 1990 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der dem Verwender bzw. der Verwenderin gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1, angeführten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(2) Unter den Begriff der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fallen das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen, Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.
(3) Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften (beispielweise die Aufwandmengen, die Aufwandkonzentrationen, die Anwendungsarten, die Anwendungszeitpunkte, die Warte- und die Nachbaufristen), die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und – wann immer möglich – die Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln sind mengenmäßig auf das zu behandelnde Objekt abzustimmen.
(4) Als Integrierter Pflanzenschutz gilt die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und andere Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Integrierter Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung bzw. Regulierung von Schadorganismen.
(5) Pflanzenschutzgeräte sind Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind.
(6) Unter Umwelt sind Wasser, Luft und Boden sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits zu verstehen.
(7) Unter Berater bzw. Beraterin wird jene Person verstanden, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private selbständige und öffentliche Beratungsdienste.
(8) Der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin ist jene Person, die im Zuge seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender bzw. Anwenderin, Techniker bzw. Technikerin, Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin sowie Selbständiger bzw. Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren.
II. ABSCHNITT
VORAUSSETZUNG der VERWENDUNG
Allgemeine Grundsätze
VORAUSSETZUNG der VERWENDUNG
Allgemeine Grundsätze
§ 3. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet
werden, wenn ihre Inverkehrbringung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,
BGBl. I Nr. 10/2011, zulässig ist und diese im
Pflanzenschutzmittelregister (§ 4 Abs. 2
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) eingetragen sind.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben der Originalkennzeichnung eine Kennzeichnung einschließlich einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden. Zu Oberflächengewässern ist im Zuge der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels ein horizontaler Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
(4) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach dem Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 oder unionsrechtlicher Vorschriften andere Regelungen bestehen.
(5) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden, und können vom beruflichen Verwender bzw. von der beruflichen Verwenderin nicht sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels eingeleitet werden, so hat er bzw. sie unverzüglich die Behörde zu verständigen.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben der Originalkennzeichnung eine Kennzeichnung einschließlich einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden. Zu Oberflächengewässern ist im Zuge der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels ein horizontaler Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
(4) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach dem Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 oder unionsrechtlicher Vorschriften andere Regelungen bestehen.
(5) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden, und können vom beruflichen Verwender bzw. von der beruflichen Verwenderin nicht sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels eingeleitet werden, so hat er bzw. sie unverzüglich die Behörde zu verständigen.
Persönliche Voraussetzungen
§ 4. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von einem beruflichen Verwender bzw. einer beruflichen Verwenderin verwendet werden.
(2) Ein beruflicher Verwender bzw. eine berufliche Verwenderin darf nur tätig werden, sofern eine entsprechende Ausbildung (§ 9b) bzw. Fortbildung (§ 9c) sowie sobald erforderlich auch eine entsprechende Weiterbildung (§ 9d) absolviert wurden und diese durch eine Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) nachgewiesen werden.
Anwendung
§ 5. (1) Wer Pflanzenschutzmittel anwendet oder anwenden lässt, hat gegen eine Veränderung der chronologischen Reihenfolge gesicherte (zB gebundene) Aufzeichnungen zu führen, aus denen zumindest die Bezeichnung des Grundstückes, der Handelsname, die Registernummer, die Bezeichnung und die flächenbezogene Menge des angewendeten Pflanzenschutzmittels, die Kulturen, der vollständige Name des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin (§ 2 Abs. 8) und das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind für jedes Jahr gesondert zu führen und sieben Jahre lang aufzubewahren.
(2) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Atemschutz zu verwenden. Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen, einschließlich der Hände, sorgfältig zu reinigen.
Aufbewahrung und Lagerung
§ 6. (1) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, daß sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind.
(2) Die Aufbewahrung und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln haben in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, so haben die Aufbewahrung und die Lagerung in geeigneten, verschlossenen Behältnissen, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zu Verwechslungen mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen Gebrauches geben können, zu erfolgen; diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
Verwendung
§ 6a. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgerecht im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Beachtung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender bzw. berufliche Verwenderinnen haben die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 71, ab dem 1. Jänner 2014 anzuwenden.
(2) Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. April 2013 einen Bericht gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG zu übermitteln.
Pflanzenschutzgeräte
§ 7. (1) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur solche Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die den Bestimmungen des § 7a bzw. einer auf Grund des § 7a erlassenen Verordnung entsprechen und über eine entsprechende Überprüfungsmarke verfügen. Davon ausgenommen sind handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide, sofern Zubehörteile nachweislich regelmäßig gewechselt werden, die mit der Anwendung des Gerätes verbundenen Risiken durch deutliche, unentfernbare Sichtbarmachung am Gerät für jedermann erkennbar gemacht wurden und die Einschulung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin am Gerät nachgewiesen wird. Die Beurteilung des Vorliegens eines handgeführten Anwendungsgerätes obliegt der Behörde.
(2) Beim Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und bei der Zubereitung von Spritzbrühen ist sorgsam darauf zu achten, daß kein Pflanzenschutzmittel austritt. Jedenfalls ist ein Versickern des Pflanzenschutzmittels in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer zu verhindern.
(3) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen.
Überprüfung von in Gebrauch befindlichen
Pflanzenschutzgeräten
„§ 7a. (1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die Anforderungen bei der regelmäßigen Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte, die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten, die Kennzeichnung der überprüften Geräte, die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren, die Möglichkeit der Übertragung der Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/128/EG an geeignete Einrichtungen und die Bedingungen für die Anerkennung von Bescheinigungen anderer Mitgliedsstaaten im Sinne dieser Bestimmung bzw. nach Maßgabe des Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG zu erlassen.
(2) Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
Verwendungsbeschränkungen
§ 8. (1) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen, insbesondere über
a) ein Verbot oder die (zeitliche, örtliche, sachliche oder
mengenmäßige) Einschränkung der Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln in Gebieten gemäß Art. 12 lit. a bis
c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf
die Gesundheit, die biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger
Risikobewertungen, des Schutzes der aquatischen Umwelt und der
Trinkwasserversorgung,
b) bestimmte Arten der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (wie zB durch
Luftfahrzeuge) hinsichtlich der gänzlichen, zeitlichen oder gebietsweisen
Untersagung gemäß Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie
2009/128/EG, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen
oder der Umwelt erforderlich ist.
(2) Auf Kindergärten, Krankenhäusern bzw. diesen gleichzuhaltenden Einrichtungen sowie öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Bädern zugeordneten Freiflächen ist nur der Einsatz von uneingeschränkt anwendbaren Pflanzenschutzmitteln gemäß den geltenden IP (Integrierten Pflanzenschutz) – Pflanzenschutzmittellisten zulässig. Die Anwendung ist unter Angabe des Datums, der einzusetzenden Pflanzenschutzmittel, der genauen Bezeichnung der Lage des Ausbringungsgebietes und der Namhaftmachung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin und unter Anschluss einer Kopie der Ausbildungsbescheinigung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin der Behörde spätestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Verwendung bekannt zu geben.
(2) Auf Kindergärten, Krankenhäusern bzw. diesen gleichzuhaltenden Einrichtungen sowie öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Bädern zugeordneten Freiflächen ist nur der Einsatz von uneingeschränkt anwendbaren Pflanzenschutzmitteln gemäß den geltenden IP (Integrierten Pflanzenschutz) – Pflanzenschutzmittellisten zulässig. Die Anwendung ist unter Angabe des Datums, der einzusetzenden Pflanzenschutzmittel, der genauen Bezeichnung der Lage des Ausbringungsgebietes und der Namhaftmachung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin und unter Anschluss einer Kopie der Ausbildungsbescheinigung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin der Behörde spätestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Verwendung bekannt zu geben.
III. ABSCHNITT
INFORMATION, AUSBILDUNG, FORTBILDUNG und WEITERBILDUNG
Informationspflicht
INFORMATION, AUSBILDUNG, FORTBILDUNG und WEITERBILDUNG
Informationspflicht
§ 9. (1) Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden und nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder sonst überlässt, hat den Erwerber bzw. die Erwerberin über diese Umstände vor dem Erwerb zu informieren. Eine Informationspflicht besteht nicht, wenn auf den Handelspackungen entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.
(2) Sind durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke eingetreten, so ist der bzw. die über das Grundstück Verfügungsberechtigte vom beruflichen Verwender bzw. von der beruflichen Verwenderin des Pflanzenschutzmittels darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Information und Sensibilisierung
§ 9a. Das Land Wien hat als Träger von Privatrechten
die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über
Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf
die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über
die Verwendung nichtchemischer Alternativen.
Ausbildung
§ 9b. (1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen haben
über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen. Folgende erfolgreich
abgeschlossene Ausbildungen zählen als eine derartige Ausbildung:
a) eine im Inland absolvierte landwirtschaftliche Fachschule,
b) eine landwirtschaftliche oder einschlägige gewerbliche
Berufsausbildung,
c) eine Höhere land- und forstwirtschaftliche oder eine
einschlägige Höhere technische Lehranstalt,
d) ein Universitätsstudium einschlägiger Fachrichtungen
oder
e) die Innehabung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Schädlingsbekämpfung.
(2) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid andere Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, als Ausbildung gemäß Abs. 1 anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und sind diese nicht durch Kenntnisse auf Grund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 2 als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs. 1 gelten.
(2) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid andere Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, als Ausbildung gemäß Abs. 1 anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und sind diese nicht durch Kenntnisse auf Grund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 2 als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs. 1 gelten.
Fortbildung
§ 9c. (1) Als Ausbildung gilt auch der erfolgreiche
Abschluss eines Fortbildungskurses, sofern dieser von der Behörde oder
einer durch die Behörde beauftragten Stelle abgehalten wurde. Dieser
Fortbildungskurs hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I
der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines Fortbildungskurses an einer von den übrigen Bundesländern akkreditierten Ausbildungs- bzw. Fortbildungsstelle, sofern der Kursinhalt die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und dieser Kursinhalt der Behörde nachgewiesen wird, gilt den Wiener Fortbildungskursen jedenfalls als gleichwertig.
(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines Fortbildungskurses an einer von den übrigen Bundesländern akkreditierten Ausbildungs- bzw. Fortbildungsstelle, sofern der Kursinhalt die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und dieser Kursinhalt der Behörde nachgewiesen wird, gilt den Wiener Fortbildungskursen jedenfalls als gleichwertig.
(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Weiterbildung
§ 9d. (1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen
müssen sich fortgesetzt einschlägiger Weiterbildung unterziehen und
eine solche erfolgreich absolvieren.
(2) Die Weiterbildungskurse sind von der Behörde oder einer von der Behörde beauftragten Stelle zu veranstalten. Die Weiterbildungskurse haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen jeweils neuen, wissenschaftlich anerkannten, fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Die Weiterbildungskurse sind von der Behörde oder einer von der Behörde beauftragten Stelle zu veranstalten. Die Weiterbildungskurse haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen jeweils neuen, wissenschaftlich anerkannten, fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Ausbildungsbescheinigung
§ 9e. (1) Zum Zweck des Nachweises der Aus- bzw.
Fortbildung hat der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin die
Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung bei der Behörde zu
beantragen.
(2) Die Behörde hat bei der erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung eine solche auszustellen, sofern die beantragende Person nachweist, dass sie
(2) Die Behörde hat bei der erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung eine solche auszustellen, sofern die beantragende Person nachweist, dass sie
a) verlässlich gemäß Abs. 3 ist und
b) über eine Ausbildung im Sinne der §§ 9b bzw. 9c
verfügt und der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung bzw. Fortbildung
nicht länger als sechs Jahre zurückliegt, gerechnet vom Tag des
Einlangens des Ausstellungsansuchens einer Ausbildungsbescheinigung bei der
zuständigen Behörde. Sofern der erfolgreiche Abschluss der
entsprechenden Aus- bzw. Fortbildung mehr als sechs Jahre zurück liegt,
darf die Behörde eine entsprechende Bestätigung nur ausstellen, wenn
die beantragende Person nachweist, dass sie seit Abschluss der Aus- bzw.
Fortbildung durchgehend einschlägig fachlich tätig war. Die
Beurteilung der einschlägig fachlichen Tätigkeit obliegt der
Behörde.
(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Personen, die in den letzten fünf Jahren
(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Personen, die in den letzten fünf Jahren
a) von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das
unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen
giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden sind, oder
b) mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder von
sonstigen pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften
bestraft wurden.
(4) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung bzw. Fortbildung (§§ 9b und 9c) sowie über die Verlässlichkeit (Abs. 3) bzw. sonstige Nachweise und Unterlagen im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 9b und 9c, bei fremdsprachigen Dokumenten in beglaubigter Übersetzung, anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 vorliegt, anzuschließen.
(5) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist auf sechs Jahre zu befristen. Die Behörde hat über Antrag die Ausbildungsbescheinigung um jeweils weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn die erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses nachgewiesen wird, wobei der nachgewiesene Weiterbildungskurs innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der sechsjährigen Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sein muss.
(6) Bei jedem weiteren Antrag um Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die jeweilige erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses im Sinne des Abs. 5 nachzuweisen.
(7) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder deren Verlängerung nicht mehr gegeben sind.
(4) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung bzw. Fortbildung (§§ 9b und 9c) sowie über die Verlässlichkeit (Abs. 3) bzw. sonstige Nachweise und Unterlagen im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 9b und 9c, bei fremdsprachigen Dokumenten in beglaubigter Übersetzung, anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 vorliegt, anzuschließen.
(5) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist auf sechs Jahre zu befristen. Die Behörde hat über Antrag die Ausbildungsbescheinigung um jeweils weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn die erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses nachgewiesen wird, wobei der nachgewiesene Weiterbildungskurs innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der sechsjährigen Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sein muss.
(6) Bei jedem weiteren Antrag um Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die jeweilige erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses im Sinne des Abs. 5 nachzuweisen.
(7) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder deren Verlängerung nicht mehr gegeben sind.
Inhalt der Ausbildungsbescheinigung
§ 9f. (1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere
folgende Angaben zu enthalten:
a) die ausstellende Behörde,
b) den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers bzw. der
Inhaberin,
c) das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten bzw.
der Ausstellungsbefugten,
d) die Gültigkeitsdauer.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über Inhalt und Form der Ausbildungsbescheinigung festlegen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über Inhalt und Form der Ausbildungsbescheinigung festlegen.
IV. ABSCHNITT
KONTROLLE und AKTIONSPLÄNE
Überwachung
KONTROLLE und AKTIONSPLÄNE
Überwachung
§ 10. (1) Die Überwachung der Einhaltung der sich aus
diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen
obliegt dem Magistrat.
(2) Die mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorgane sind berechtigt, alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Nachforschungen während des Tages, bei Gefahr im Verzug jedoch jederzeit, anzustellen.
(3) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Die Aufsichtsorgane sind insbesondere ermächtigt,
(2) Die mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorgane sind berechtigt, alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Nachforschungen während des Tages, bei Gefahr im Verzug jedoch jederzeit, anzustellen.
(3) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Die Aufsichtsorgane sind insbesondere ermächtigt,
1. die unverzügliche Erteilung aller zur Ausübung ihrer
Tätigkeit notwendigen Auskünfte sowie die dazu erforderliche
Unterstützung ohne Entgelt zu verlangen,
2. zur Durchführung der nach Abs. 1 vorzunehmenden
Überprüfungen Grundstücke, Baulichkeiten, wie beispielsweise
Lagerräume von Pflanzenschutzmitteln oder Räumlichkeiten zur
Einstellung von Pflanzenschutzgeräten, sowie Transportmittel zu
betreten,
3. in alle erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise
Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, sowie in die
Spritztagebücher Einsicht zu nehmen und
4. Proben von Pflanzenschutzmitteln einschließlich ihrer Verpackungen
und Etiketten sowie von Boden, Wasser, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und
anderen für die Überwachung erforderlichen Materialien in einem zur
Untersuchung unumgänglichen Ausmaß ohne Entgelt zu entnehmen.
(5) Sollte die Duldung einer Amtshandlung verweigert werden, sind die Aufsichtsorgane berechtigt, ihre Aufgabe unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu erfüllen. Erforderlichenfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Gleichschrift dem bzw. der Verfügungsberechtigten oder dessen bzw. deren Vertreter oder dessen bzw. deren Vertreterin auszufolgen. Im Falle einer Probenziehung ist der genannten Person eine Probe (Teilprobe) zu übergeben.
(7) Als Verfügungsberechtigte über Pflanzenschutzmittel gelten Personen, die über diese Produkte zu bestimmen befugt sind.
(5) Sollte die Duldung einer Amtshandlung verweigert werden, sind die Aufsichtsorgane berechtigt, ihre Aufgabe unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu erfüllen. Erforderlichenfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Gleichschrift dem bzw. der Verfügungsberechtigten oder dessen bzw. deren Vertreter oder dessen bzw. deren Vertreterin auszufolgen. Im Falle einer Probenziehung ist der genannten Person eine Probe (Teilprobe) zu übergeben.
(7) Als Verfügungsberechtigte über Pflanzenschutzmittel gelten Personen, die über diese Produkte zu bestimmen befugt sind.
Probenahme und Untersuchung
§ 10a. (1) Die Aufsichtsorgane haben die Probenahme nach Maßgabe des Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen.
(2) Eine entnommene Pflanzenschutzmittelprobe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch eine mängelfreie Beurteilung im Rahmen der Untersuchung und Begutachtung nicht vereitelt wird, in zwei – sowie über Verlangen des bzw. der Verfügungsberechtigten in drei – annähernd gleichartige Portionen zu teilen. Die eine Teilprobe ist für die amtliche Untersuchung zu verwenden und die zweite Teilprobe vom Aufsichtsorgan zu verwahren. Im Bedarfsfall verbleibt die dritte Teilprobe dem bzw. der Verfügungsberechtigten als Gegenprobe. Ist eine Teilung der Probe ihrer Natur nach nicht möglich, hat deren Untersuchung ohne vorherige Teilung zu erfolgen. Der bzw. die Verfügungsberechtigte trägt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe die Verantwortung.
(3) Die Untersuchung der entnommenen Proben hat nach Maßgabe des Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu erfolgen.
Pflichten der
Verfügungsberechtigten
§ 10b. (1) Die Verfügungsberechtigten haben den
Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
1. die für die Kontrolle maßgebenden Auskünfte,
insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie
im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln über
Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse, zu erteilen,
2. den Zutritt zu Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im
Sinne der Z 1 sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zu
gestatten,
3. die für die Kontrolle und für Zwecke der
Rückverfolgbarkeit maßgebenden Unterlagen, wie beispielsweise
Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbematerialien,
zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien über Verlangen
zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen
und
4. die erforderlichen Hilfeleistungen in angemessenem Ausmaß
unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen
vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verfügungsberechtigten haben Sorge zu tragen, dass die im Abs. 1 genannten Verpflichtungen auch im Falle ihrer Abwesenheit erfüllt werden können. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist umgehend Folge zu leisten.
(3) Die im Abs. 1 Z 3 aufgezählten schriftlichen Unterlagen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.
(4) Sollten Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder gesonderte Maßnahmen im Sinne des § 10c erforderlich sein, haben die beruflichen Verwender und Verwenderinnen nach Maßgabe der ihnen bekannten Informationen von sich aus die Aufsichtsorgane sowie allenfalls betroffene dritte Personen umgehend zu verständigen und die notwendigen oder die angeordneten Maßnahmen zügig durchzuführen sowie die Aufsichtsorgane von den gesetzten Schritten zu verständigen.
(2) Die Verfügungsberechtigten haben Sorge zu tragen, dass die im Abs. 1 genannten Verpflichtungen auch im Falle ihrer Abwesenheit erfüllt werden können. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist umgehend Folge zu leisten.
(3) Die im Abs. 1 Z 3 aufgezählten schriftlichen Unterlagen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.
(4) Sollten Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder gesonderte Maßnahmen im Sinne des § 10c erforderlich sein, haben die beruflichen Verwender und Verwenderinnen nach Maßgabe der ihnen bekannten Informationen von sich aus die Aufsichtsorgane sowie allenfalls betroffene dritte Personen umgehend zu verständigen und die notwendigen oder die angeordneten Maßnahmen zügig durchzuführen sowie die Aufsichtsorgane von den gesetzten Schritten zu verständigen.
Maßnahmen
§ 10c. (1) Im Falle eines begründeten Verdachtes,
dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet
oder sonstige nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen
bestehende Verpflichtungen verletzt wurden, können die Aufsichtsorgane
unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist die zur
Mängelbehebung oder Risikoausschaltung erforderlichen Maßnahmen, wie
beispielsweise
1. eine Verwendungsbeschränkung oder ein Verwendungsverbot,
2. die unschädliche Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln und
gegebenenfalls eine Dekontaminierung der betroffenen Gegenstände,
3. die Reinigung, Wartung und Überprüfung von
Pflanzenschutzgeräten,
4. die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln,
5. die Durchführung bestimmter betrieblicher Maßnahmen im Rahmen
der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, der Dokumentation ihres Einsatzes
sowie der Eigenkontrolle einschließlich der Vorlage von
Untersuchungsergebnissen in begründeten Fällen,
6. sonstige zur Erreichung eines anstandslosen
Pflanzenschutzmitteleinsatzes erforderliche Maßnahmen sowie
7. eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung
der aufgetragenen Maßnahmen,
anordnen.
(2) Die nach Abs. 1 verfügten Maßnahmen haben dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und dürfen den Verfügungsberechtigten bzw. die Verfügungsberechtigte nur in jenem Ausmaß belasten, welches das auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene bestehende Gesundheitsschutzniveau sowie unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit besondere fallspezifische Faktoren bestimmen.
(3) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen hat der bzw. die Verfügungsberechtigte zu tragen.
(4) Sollte den sich aus diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen nicht entsprochen oder einer nach Abs. 1 angeordneten Maßnahme entweder nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen worden sein, ist beim Magistrat Anzeige zu erstatten.
(2) Die nach Abs. 1 verfügten Maßnahmen haben dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und dürfen den Verfügungsberechtigten bzw. die Verfügungsberechtigte nur in jenem Ausmaß belasten, welches das auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene bestehende Gesundheitsschutzniveau sowie unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit besondere fallspezifische Faktoren bestimmen.
(3) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen hat der bzw. die Verfügungsberechtigte zu tragen.
(4) Sollte den sich aus diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen nicht entsprochen oder einer nach Abs. 1 angeordneten Maßnahme entweder nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen worden sein, ist beim Magistrat Anzeige zu erstatten.
Beschlagnahme
§ 10d. (1) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel
einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu
beschlagnahmen, wenn einer nach § 10c Abs. 1 angeordneten
Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht
innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Dem bzw. der
Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen. Der Magistrat hat binnen vier Wochen nach deren Durchführung die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände steht dem Aufsichtsorgan und ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides dem Magistrat zu.
(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht erfolgen kann. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bzw. der Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, hat der bzw. die Betroffene zeitgerecht vor deren Abwicklung den Magistrat zu verständigen. Der Magistrat hat auf Kosten des bzw. der Betroffenen erforderlichenfalls bestimmte Anordnungen bezüglich des Verbringens, der Lagerung, der Versiegelung oder der Kennzeichnung zu treffen. Die gebotenen Maßnahmen sind mit Ausnahme einer Gefahr im Verzug in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes durchzuführen.
(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen. Der Magistrat hat binnen vier Wochen nach deren Durchführung die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände steht dem Aufsichtsorgan und ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides dem Magistrat zu.
(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht erfolgen kann. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bzw. der Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, hat der bzw. die Betroffene zeitgerecht vor deren Abwicklung den Magistrat zu verständigen. Der Magistrat hat auf Kosten des bzw. der Betroffenen erforderlichenfalls bestimmte Anordnungen bezüglich des Verbringens, der Lagerung, der Versiegelung oder der Kennzeichnung zu treffen. Die gebotenen Maßnahmen sind mit Ausnahme einer Gefahr im Verzug in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes durchzuführen.
Verfall
§ 10e. (1) Der Magistrat hat beschlagnahmte
Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des
§ 17 VStG 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen zu
erklären, soferne
1. der bzw. die Betroffene nicht durch nachweisbare Maßnahmen
gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen
dieses Gesetzes entsprochen wird oder
2. der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung in
keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter bzw. die
Täterin treffenden Vorwurf stehen.
(2) Die für verfallen erklärten Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sollte eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheinen, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des bzw. der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem bzw. der Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.
(2) Die für verfallen erklärten Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sollte eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheinen, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des bzw. der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem bzw. der Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.
Datenverkehr
§ 10f. (1) Die Behörde hat die von ihr insbesondere
im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhobenen Daten, welche nach Maßgabe
unionsrechtlicher Regelungen an die Europäische Union, an andere
Vertragsstaaten oder an Drittstaaten weiterzuleiten sind, insbesondere aber jene
Daten, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. auch
gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG zu erheben sind,
berichtsmäßig zusammen zu fassen und in angemessenen
Zeitabständen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Die Behörde hat über die gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen unter Beachtung der für integrierte Kontrollvorgaben maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften einen Bericht zu erstellen und diesen bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.
(3) In Vollziehung dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form weiterzuleiten, soweit die genannten Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung des diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiches bilden.
(2) Die Behörde hat über die gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen unter Beachtung der für integrierte Kontrollvorgaben maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften einen Bericht zu erstellen und diesen bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.
(3) In Vollziehung dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form weiterzuleiten, soweit die genannten Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung des diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiches bilden.
Weitergabe von Daten an Dritte
§ 10g. (1) Die Behörde hat gegenüber Dritten
hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu
erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu
verlangen. Das Auskunftsbegehren muss den Inhalt bzw. den Umfang der
gewünschten Informationen ausreichend klar darlegen.
(2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
(3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Wird einem bzw. einer Dritten die gewünschte Information verweigert oder aus besonderen Gründen nicht schriftlich mitgeteilt, hat die Behörde auf Antrag einen begründeten Bescheid auszustellen, warum die Auskunft verweigert oder nicht schriftlich mitgeteilt wurde.
(2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
(3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Wird einem bzw. einer Dritten die gewünschte Information verweigert oder aus besonderen Gründen nicht schriftlich mitgeteilt, hat die Behörde auf Antrag einen begründeten Bescheid auszustellen, warum die Auskunft verweigert oder nicht schriftlich mitgeteilt wurde.
Aktionspläne
§ 10h. (1) Die Behörde hat einen Aktionsplan
über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen und
der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Der Aktionsplan hat unter
Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Integrierten
Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der
Anwendung des Vorsorgeprinzips
1. quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur
Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
festzulegen,
2. die Entwicklung und Einführung des Integrierten Pflanzenschutzes
sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die
Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern,
und
3. die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu
umfassen, insbesondere wenn nichtchemische Alternativen verfügbar
sind.
(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhangs II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(4) Auf Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen, insbesondere wenn die Einschränkung der Verwendung vom Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln – insbesondere jener, die Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern – um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen. Dabei ist der bestehende Zustand zu beschreiben und sind die bereits auf Grund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.
(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.
(6) Im Aktionsplan ist weiters
(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhangs II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(4) Auf Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen, insbesondere wenn die Einschränkung der Verwendung vom Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln – insbesondere jener, die Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern – um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen. Dabei ist der bestehende Zustand zu beschreiben und sind die bereits auf Grund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.
(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.
(6) Im Aktionsplan ist weiters
1. zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung der
Richtlinie 2009/128/EG erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu
ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu
erreichen,
2. Planungen auf Grund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher
Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu
tragen, und
3. auf Planungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf
dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.
(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die überarbeiteten Aktionspläne sind jeweils von der Landesregierung genehmigen zu lassen.
(8) Die Behörde hat bei der Erstellung bzw. bei der Überarbeitung des Aktionsplans
(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die überarbeiteten Aktionspläne sind jeweils von der Landesregierung genehmigen zu lassen.
(8) Die Behörde hat bei der Erstellung bzw. bei der Überarbeitung des Aktionsplans
1. eine Anhörung der Öffentlichkeit durchzuführen,
2. die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen
Auswirkungen der geplanten Maßnahmen zu berücksichtigen,
3. die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen,
wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Wien zu
berücksichtigen und
4. alle relevanten Interessengruppen zu berücksichtigen.
(9) Zum Zweck einer Anhörung der Öffentlichkeit (Abs. 8 Z 1) ist auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at oder einer anderen Internetseite der Stadt Wien, die den gleichen Zwecken dient, die Auflage eines Entwurfes eines Aktionsplans bzw. dessen Überarbeitung sowie der Ort und die Zeit der möglichen öffentlichen Einsichtnahme in diesen Plan bekannt zu geben. Dieser Entwurf ist durch mindestens vier Wochen zur Einsicht bereit zu halten. Innerhalb der Auflagefrist darf, sofern ein entsprechendes Interesse glaubhaft gemacht werden kann – die diesbezügliche Beurteilung obliegt der Behörde –, zu diesem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden, wobei die Form und Übermittlungsart sowie der späteste Zeitpunkt des Einlangens der Stellungnahmen durch die Behörde ebenfalls auf der Internetseite bekannt zu geben sind. Die rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen sind vor Beschlussfassung durch die Behörde in die Überlegungen mit einzubeziehen. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003 S. 17, sind zu beachten.
(10) Die Behörde hat den Aktionsplan dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesministerium zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.
(11) Durch den Aktionsplan werden subjektiv öffentliche Rechte nicht begründet.
(9) Zum Zweck einer Anhörung der Öffentlichkeit (Abs. 8 Z 1) ist auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at oder einer anderen Internetseite der Stadt Wien, die den gleichen Zwecken dient, die Auflage eines Entwurfes eines Aktionsplans bzw. dessen Überarbeitung sowie der Ort und die Zeit der möglichen öffentlichen Einsichtnahme in diesen Plan bekannt zu geben. Dieser Entwurf ist durch mindestens vier Wochen zur Einsicht bereit zu halten. Innerhalb der Auflagefrist darf, sofern ein entsprechendes Interesse glaubhaft gemacht werden kann – die diesbezügliche Beurteilung obliegt der Behörde –, zu diesem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden, wobei die Form und Übermittlungsart sowie der späteste Zeitpunkt des Einlangens der Stellungnahmen durch die Behörde ebenfalls auf der Internetseite bekannt zu geben sind. Die rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen sind vor Beschlussfassung durch die Behörde in die Überlegungen mit einzubeziehen. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003 S. 17, sind zu beachten.
(10) Die Behörde hat den Aktionsplan dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesministerium zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.
(11) Durch den Aktionsplan werden subjektiv öffentliche Rechte nicht begründet.
V. ABSCHNITT
STRAFEN; UNIONSRECHT und BEHÖRDEN
Strafbestimmungen
§ 11. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
1. mit Geldstrafen bis zu 5 000 Euro, wer
a) den §§ 3, 4, 5, 6, 6a Abs. 1, 7, 8 Abs. 2, 9,
10b, den gemäß § 10c Abs. 1 erlassenen Anordnungen
oder
b) den auf Grund der §§ 7a Abs. 1 und 8 Abs. 1
erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
2. mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro, wer
a) den §§ 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2
zuwiderhandelt oder
b) die mit der Überwachung betrauten Organe des Magistrats in
Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben
vereitelt oder
c) bei der Verwendung bzw. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(§ 2 Abs. 1) den mit der Überwachung betrauten
Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 2) keine gültige
Ausbildungsbescheinigung vorweisen kann.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Selbstgefährdung ist nicht strafbar.
(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG 1991 beträgt ein Jahr.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Selbstgefährdung ist nicht strafbar.
(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG 1991 beträgt ein Jahr.
Bezugnahme auf das Unionsrecht
§ 11a. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige
Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009
S. 71 und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom
24. November 2009 S. 1.
Behörden
§ 11b. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der
Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.
(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.
Verweisungen auf andere Gesetze
§ 11c. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener
Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission der Europäischen Union sowie auf Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission der Europäischen Union sowie auf Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
VI.
ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
§ 12. (1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (§ 4) trifft
1. Landwirte bzw. Landwirtinnen ab dem 1. Jänner 1991,
2. alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen ab dem
1. Jänner 1993.
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