ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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29.01.1971
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30.06.1976
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27.03.1981
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10.12.1982
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27.06.1984
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26.04.1985
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15.12.1989
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13.05.1994
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19.01.1996
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24.01.1996
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27.05.1998
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02.03.1999
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30.08.1999
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23.12.1999
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17.10.2000
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23.10.2000
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12.10.2001
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11.09.2003
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06.02.2004
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06.02.2004
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20.09.2005
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22.12.2006
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11.04.2008
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21.09.2009
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12.02.2010
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LGBl
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12.02.2010
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09.06.2010
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22.10.2010
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21.12.2012
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28.02.2013
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31.07.2013
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Theateraufführungen jeder Art und für öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten diese Veranstaltungen immer dann, wenn sie allgemein zugänglich sind. Nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen gelten dann als öffentlich, wenn an ihnen mehr als 20 Personen teilnehmen können; sie sind jedoch nicht öffentlich, wenn es sich nur um Familienfeiern oder um solche häusliche Veranstaltungen handelt, die in bestimmungsgemäßer Verwendung einer privaten Wohnung stattfinden.
(2) Nicht unter dieses Gesetz fallen Aufführungen von Filmen und von Stehbildern sowie die nicht vom Kompetenztatbestand des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes erfaßten Veranstaltungen, z. B.
1. politische Veranstaltungen, die als Versammlungen unter die
Kompetenzbestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG fallen, samt den
der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und
Vereine sowie der damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher
Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen
Werbung dient,
2. Veranstaltungen, die zur Religionsausübung der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften gehören,
3. Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Diskussionen und Ausstellungen, die
ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Erziehungs-, Schulungs-
und Bildungszwecken dienen,
4. das Abhalten von Spielen und der Betrieb von Freizeiteinrichtungen (zB
Fitneßcenter), die in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194 in der geltenden Fassung, fallen,
5. Ausstellungen und Modeschauen, die dem Verkauf oder der Entgegennahme
von Bestellungen dienen und im Rahmen einer der bundesgesetzlichen Regelung
unterliegenden Erwerbstätigkeit stattfinden, ferner die bei Ausübung
einer derartigen Erwerbstätigkeit allgemein üblichen öffentlichen
Schaustellungen (Schaufenster, Vitrinen u. dgl.),
6. Ausstellungen, wenn es sich um künstlerische oder wissenschaftliche
Sammlungen und Einrichtungen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 13
B-VG handelt,
7. Veranstaltungen, die unter das Glücksspielmonopol fallen,
8. die Tätigkeit der Bundestheater.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind
1. Veranstaltungen, die durch andere als in diesem Gesetz enthaltene
Vorschriften verboten sind,
2. Messeveranstaltungen,
3. Veranstaltungen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
zu nationalen Anlässen abgehalten werden, ferner solche, die im Rahmen der
von diesen Körperschaften durchgeführten Empfänge, Feiern,
Repräsentationsveranstaltungen sowie Präsentationen, Leistungsschauen
und Informationsdarbietungen, stattfinden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 1a. Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt der gewählte Ausdruck für beide Geschlechter.
Einteilung der Veranstaltungen und Form der
Berechtigungen
§ 2. (1) Die unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltungen sind entweder anmeldepflichtig oder konzessionspflichtig oder sie sind weder anmelde- noch konzessionspflichtig. Sie können entweder Einzelveranstaltungen oder in wiederkehrender Folge abgehaltene Dauerveranstaltungen sein. Für diese kann durch die Anmeldung oder Konzessionsverleihung eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Berechtigung erworben werden.
(2) Das aus der Anmeldung oder Konzessionsverleihung entstehende Recht kann grundsätzlich nur für eine bestimmte feste Veranstaltungsstätte erworben werden, doch sind konzessionspflichtige Schausteller- und Varieteveranstaltungen, bei denen ein örtlicher Wechsel der Veranstaltungesstätte vorgesehen ist, zulässig.
Veranstalter
§ 3. (1) Als Veranstalter gilt derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt, sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt. Bei Sportveranstaltungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 5, die im Rahmen eines angemeldeten Betriebes von Sportstätten (§ 6 Abs. 1 Z. 6) durchgeführt werden, gilt jedoch immer die Person als Veranstalter, die Veranstalter des Sportstättenbetriebes ist. Veranstalter können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes sein, sofern sie nicht von der Durchführung von Veranstaltungen ausgeschlossen wurden. Nach dem Tod des Veranstalters kann die Veranstaltung auf Rechnung der Verlassenschaft bis zu deren Beendigung durch einen gemäß § 4 bestellten Geschäftsführer weitergeführt werden.
(2) Personen, die als Veranstalter oder Geschäftsführer aufgetreten oder vorgesehen sind, sind vom Magistrat durch Bescheid von der Durchführung aller oder bestimmter Gruppen von Veranstaltungen auszuschließen, wenn hervorkommt, daß
1. sie wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen
oder gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer
solchen Übertretung zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt
wurden,
2. sie im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz zu beurteilenden
Tätigkeit bereits mehr als dreimal wegen Nichterfüllung sie treffender
Verpflichtungen bestraft wurden,
3. über ihr Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das
Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist oder der Antrag auf
Konkurseröffnung mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen
wurde, es sei denn, die diesen Fällen zugrundeliegende Überschuldung
oder Zahlungsunfähigkeit ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eines Dritten unmittelbar verursacht worden, oder
4. im Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften des
Handelsrechtes die unter den Z. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen bei
einer Person vorliegen, der ein maßgeblicher Einfluß auf die
Geschäftsführung zusteht.
Der Ausschluß darf jedoch nur dann verfügt werden, wenn nach der Beschaffenheit der strafbaren Handlungen oder nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bei der Durchführung der vom Ausschluß erfaßten Veranstaltungen Mißbrauch zu befürchten ist.
(3) Der verfügte Ausschluß ist auf Antrag des Betroffenen durch Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Ausschließung nicht mehr vorliegen.
Der Ausschluß darf jedoch nur dann verfügt werden, wenn nach der Beschaffenheit der strafbaren Handlungen oder nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bei der Durchführung der vom Ausschluß erfaßten Veranstaltungen Mißbrauch zu befürchten ist.
(3) Der verfügte Ausschluß ist auf Antrag des Betroffenen durch Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Ausschließung nicht mehr vorliegen.
Geschäftsführer
§ 4. Ist der Veranstalter nicht eine im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafte und eigenberechtigte natürliche Person oder treten mehrere Personen als Veranstalter auf, muß ein Geschäftsführer bestellt sein, der die genannten persönlichen Eigenschaften besitzt und von der Durchführung der Veranstaltung nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Geschäftsführer kann auch in anderen Fällen bestellt werden. Die Bestellung muß bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen gemäß § 7 rechtswirksam angezeigt, bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen aber vom Magistrat durch die im § 19 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung genehmigt werden.
Veranstaltungen, die weder anmeldepflichtig noch
konzessionspflichtig sind
§ 5. (1) Weder einer Anmeldung noch einer Bewilligung bedürfen:
1. Veranstaltungen zum Empfang von Hörfunk- und
Fernsehübertragungen,
2. der Betrieb von Musikautomaten,
3. Vorführungen von Tonträgern
4. Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1,
Z 2, Z 3 lit. b, Z 3 lit. d, Z 7 und Z 8 mit
einer Teilnehmerzahl von höchstens 300 Teilnehmern (Besuchern), wenn sie
von befugten Gastgewerbetreibenden selbst als Veranstalter in ihren
Räumlichkeiten durchgeführt werden, in denen vorwiegend das
Gastgewerbe ausgeübt wird, und
a) die Eignung für die beabsichtigten Veranstaltungsarten
gemäß § 21 mit Bescheid festgestellt wurde
oder
b) eine gastgewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nach den Bestimmungen
der Gewerbeordnung vorhanden ist;
weiters musikalische Darbietungen, wenn sie in Buschenschenken
durchgeführt werden.
5. sportliche Veranstaltungen mit Ausnahme des Betriebes von
Sportstätten (§ 6 Abs. 1 Z. 6) und der
Berufssportveranstaltungen von Boxern, Ringern und ähnlichen
Kampfsportlern.
6. Feuerwerke, wenn für die Verwendung der pyrotechnischen
Gegenstände eine Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl.
Nr. 282/ 1974, vorliegt.
7. Straßenkunstdarbietungen, wenn sie unentgeltlich auf den durch
Verordnung bestimmten öffentlichen Plätzen (Abs. 3) durchgeführt
werden,
8. Kinderunterhaltungsapparate,
9. ausschließlich mechanische Unterhaltungsspielapparate,
10. Unterhaltungsspielapparate der Type Darts zum Zwecke des sportlichen
Wettbewerbes,
11. Vorträge, Lesungen und Vorlesungen
12. Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1,
Z 2 lit. b bis lit. f, Z 3 lit. a, lit. b und
lit. d, Z 7 und Z 8 bis zu einer Teilnehmerzahl von
höchstens 200 Personen, sofern diese Veranstaltungen nicht im Freien
stattfinden und sofern nicht Z 4 zur Anwendung gelangt.
13. Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der
Durchführung von Tanztraining dienen, ausgenommen Ballett,
künstlerische Tänze, traditionelle österreichische
Volkstänze und alle dem Wiener Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 12/1997, in
der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Tätigkeiten.
(2) Wenn bei derartigen Veranstaltungen Mißstände auftreten oder aufzutreten drohen, sind vom Magistrat dem Veranstalter aus Gründen des Jugendschutzes, aus sicherheitspolizeilichen Gründen, aus veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und insbesondere auch zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Aufträge zu erteilen. Kann diesen Interessen auch durch die Erteilung von Aufträgen nicht ausreichend Rechnung getragen werden, ist die Veranstaltung zu untersagen. Bei den unter Z. 5 genannten Veranstaltungen sind jedoch jene Interessen nicht wahrzunehmen, welche bei der Erteilung einer allenfalls erforderlichen straßenpolizeilichen oder schiffahrtspolizeilichen Bewilligung zu beachten sind. Werden durch die Erteilung von Aufträgen oder durch die Untersagung von Veranstaltungen sicherheitspolizeiliche Interessen berührt, ist der Landespolizeidirektion Wien vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und danach eine Bescheidausfertigung zu übermitteln.
(3) Zur Belebung von vornehmlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Flächen im Freien kann der Magistrat nach Anhörung des örtlich zuständigen Bezirksvorstehers und der Landespolizeidirektion Wien durch Verordnung öffentliche Plätze zur Darbietung von Straßenkunst unter Bedachtnahme auf eine möglichst geringe Belästigung der Umgebung und die Aufrechterhaltung der Ordnung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bestimmen und zur Wahrung dieser Interessen die Benützungsbedingungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer der Veranstaltungen festlegen. Auf diese Veranstaltungen sind lediglich jene Vorschriften anzuwenden, die für Veranstaltungen, an denen nur bis zu 30 Personen teilnehmen können, gelten. Die Bestimmungen des § 4 finden keine Anwendung.
(2) Wenn bei derartigen Veranstaltungen Mißstände auftreten oder aufzutreten drohen, sind vom Magistrat dem Veranstalter aus Gründen des Jugendschutzes, aus sicherheitspolizeilichen Gründen, aus veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und insbesondere auch zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Aufträge zu erteilen. Kann diesen Interessen auch durch die Erteilung von Aufträgen nicht ausreichend Rechnung getragen werden, ist die Veranstaltung zu untersagen. Bei den unter Z. 5 genannten Veranstaltungen sind jedoch jene Interessen nicht wahrzunehmen, welche bei der Erteilung einer allenfalls erforderlichen straßenpolizeilichen oder schiffahrtspolizeilichen Bewilligung zu beachten sind. Werden durch die Erteilung von Aufträgen oder durch die Untersagung von Veranstaltungen sicherheitspolizeiliche Interessen berührt, ist der Landespolizeidirektion Wien vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und danach eine Bescheidausfertigung zu übermitteln.
(3) Zur Belebung von vornehmlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Flächen im Freien kann der Magistrat nach Anhörung des örtlich zuständigen Bezirksvorstehers und der Landespolizeidirektion Wien durch Verordnung öffentliche Plätze zur Darbietung von Straßenkunst unter Bedachtnahme auf eine möglichst geringe Belästigung der Umgebung und die Aufrechterhaltung der Ordnung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bestimmen und zur Wahrung dieser Interessen die Benützungsbedingungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer der Veranstaltungen festlegen. Auf diese Veranstaltungen sind lediglich jene Vorschriften anzuwenden, die für Veranstaltungen, an denen nur bis zu 30 Personen teilnehmen können, gelten. Die Bestimmungen des § 4 finden keine Anwendung.
Anmeldepflichtige Veranstaltungen
§ 6. (1) Die Anmeldung beim Magistrat ist abgesehen von den Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Z 12 für folgende Veranstaltungen erforderlich:
1. musikalische Darbietungen, insbesondere Konzerte, Akademien,
Instrumental- und Gesangsvorträge, wenn sie nicht unter § 5
Abs. 1 Z. 1 bis 4 oder 7 fallen;
2. theater- und varieteartige Veranstaltungen der nachfolgenden Art, wenn
sie nicht unter § 5 Abs. 1 Z 7 fallen:
a) Theateraufführungen und Varietevorführungen, wenn die
Veranstaltungsstätte einen Fassungsraum von weniger als 50 Personen
besitzt und keine ihrer Natur nach wilden Raub- oder Großtiere verwendet
werden,
b) Theateraufführungen und Varietevorführungen ohne
Erwerbscharakter durch Dilettanten, ausgenommen
Stripteasevorführungen,
c) fallweise Theateraufführungen und Varietevorführungen ohne
Erwerbscharakter als zusätzlicher Teil einer sonst nicht unter dieses
Gesetz fallenden Veranstaltung,
d) Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele,
e) Vorführungen von Zauberkunststücken ohne
bühnenmäßige Ausstattung,
f) Tanzvorführungen ohne bühnenmäßige Ausstattung oder
szenischen Aufwand, ausgenommen Stripteasevorführungen;
3. Tanzunterhaltungen und Feste:
a) Bälle, Redouten, Kostümfeste, Kränzchen, Parties und
sonstiger Publikumstanz,
b) Wohltätigkeitsfeste unter Ausschluß der in den
§§ 10, 12 und 13 genannten Veranstaltungen,
c) Umzüge zu Vergnügungszwecken und Eisfeste,
d) jahreszeitlich bedingte oder im Zusammenhang mit Volksbräuchen
stattfindende Feste;
4. entfällt; LGBl. 58/1999 vom 23.12.1999
5. pratermäßige Volksvergnügungen, das sind
volkstümliche Vergnügungen an Orten, die traditionelle Stätten
vorwiegend im Freien stattfindender Volksbelustigungen sind (Abs. 2), u.
zw.:
a) Schaubuden, Wachsfiguren- und Naturalienkabinette,
b) Schießbuden, Kraft- und Reaktionsmesser, Ring- und Ballwerfen,
Plattenlegen und Plattenwerfen,
c) Ringelspiele, Schaukeln, Rutsch-, Grotten- und Geisterbahnen, Berg- und
Talbahnen, Wasser- und Draisinenbahnen, Trottoirroulanten und
Trudelräder,
d) Hippodrome, Autodrome und Hydrodrome,
e) Modellbahnen und Schießautomaten ohne Verwendung von
Geschossen,
f) ähnliche Vergnügungen wie unter lit. a bis e, ausgenommen
Unterhaltungsspielapparate;
6. Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der Durchführung
sportlicher Veranstaltungen dienen;
7. Ausstellungen, ausgenommen Tierschauen;
8. Modeschauen mit künstlerischen Beiprogramm und alle anderen
Modeschauen, die keine gewerblichen Vorführungen im Sinne des § 1
Abs. 2 Z. 5 sind.
(2) Die Volksbelustigungsorte im Sinne des Abs. 1 Z. 5 werden wie folgt bestimmt:
(2) Die Volksbelustigungsorte im Sinne des Abs. 1 Z. 5 werden wie folgt bestimmt:
1. Volksprater, begrenzt durch den Praterstern, die
Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die
Südportalstraße, die Trabrennstraße, die Kaiserallee, die
Hauptallee und diese bis zum Praterstern,
2. Laaerwald, begrenzt durch die strichpunktierte Linie in dem eine Anlage
zu diesem Gesetz bildenden Plan,
3. Steinbruchstraße 39.
§ 6a. Bei Geschicklichkeitsspielen (wie Dosenwerfen, Nagelschlagen, Pfeilwurf, Gewehrschießen, Armbrustschießen, Bogenschießen, Angelspiele und ähnliches) in Volksvergnügungsbetrieben beträgt der Höchsteinsatz pro Spielbetätigung einen Euro. Die Preise sind gut sichtbar auszuzeichnen.
§ 6a. Bei Geschicklichkeitsspielen (wie Dosenwerfen, Nagelschlagen, Pfeilwurf, Gewehrschießen, Armbrustschießen, Bogenschießen, Angelspiele und ähnliches) in Volksvergnügungsbetrieben beträgt der Höchsteinsatz pro Spielbetätigung einen Euro. Die Preise sind gut sichtbar auszuzeichnen.
Anmeldung
§ 7. (1) Jede anmeldepflichtige Veranstaltung ist ungeachtet einer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgenommenen Anmeldung dem Magistrat gesondert rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie formgerecht (Abs. 2) und statthaft ist. Statthaft ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie eine im § 6 Abs. 1 genannte, den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 entsprechende Veranstaltung zum Gegenstand hat, fristgerecht (Abs. 3) von einer als Veranstalter nicht ausgeschlossenen Person unter Vornahme der allenfalls notwendigen Geschäftsführerbestellung (§ 4 erster Satz) erstattet wird und die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist.
(2) Anmeldungen müssen schriftlich in zweifacher Ausfertigung vorgenommen werden und folgende Aufgaben enthalten:
1. Ort der Veranstaltung unter möglichst genauer Bezeichnung der
Veranstaltungsstätte (des Lokales) und des Namens ihres Inhabers, bei
Beschränkung der Veranstaltung auf räumlich abgeschlossene Teile einer
Veranstaltungsstätte auch genaue Bezeichnung dieser Teile,
2. Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Veranstalters, bei juristischen
Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes deren Bezeichnung
(Firma) und Sitz,
3. Name, Geburtsdatum und Wohnadresse eines allfälligen
Geschäftsführers,
4. Tag der Veranstaltung (bei Dauerveranstaltungen die Tage der
wiederkehrenden Veranstaltungen) unter genauer Angabe des Beginnes und der
voraussichtlichen Dauer,
5. Angabe, ob und gegebenenfalls mit welchem Bescheid die
Veranstaltungsstätte mit Wirkung für die vorgesehene Veranstaltungsart
veranstaltungsbehördlich für geeignet erklärt wurde
(§ 21 Abs. 1 Z. 1) und ob sie seither wesentlich
geändert worden ist (§ 21 Abs. 3),
6. vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer und Glaubhaftmachung der
Höchstzahl der für die Teilnehmer zur Verfügung stehenden
Eintrittskarten, bei bereits für geeignet erklärten
Veranstaltungsstätten Angabe ihres behördlich festgesetzten
Fassungsraumes bzw. ihrer für die Veranstaltung allein vorgesehenen
Räume,
7. Art der Veranstaltung,
8. Beschreibung der Veranstaltung, allenfalls durch Vorlage eines
Programmes in zweifacher Ausfertigung; die Beschreibung muß jedenfalls so
abgefaßt sein, daß aus ihr die Umstände für das Vorliegen
eines bloß anmeldepflichtigen Veranstaltung hervorgehen und die Eignung
der Veranstaltungsstätte nach § 21 Abs. 1 und 2
beurteilt werden kann,
(3) Die Anmeldung muß spätestens eine Woche vor dem Tag der Veranstaltung beim Magistrat einlangen. Für Veranstaltungen mit einer vorgesehenen Teilnehmerzahl von weniger als 100 Personen ist die Anmeldung auch noch bis zu dem der Veranstaltung vorangehenden Tag möglich, wenn die Eignung der Veranstaltungsstätte gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 oder 2 gegeben und der Magistrat in der Lage ist, noch die notwendigen behördlichen Feststellungen und Vorkehrungen zu treffen; eine derartige Anmeldung ist aber erst dann rechtswirksam, wenn der Magistrat eine Bescheinigung im Sinne des Abs. 5 ausgestellt hat.
(4) Ein nachträglicher Wechsel in der Person eines Veranstalters und jede spätere Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers sind dem Magistrat unverzüglich schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die Rechtswirksamkeit einer solchen Anzeige ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zweiter Satz zu beurteilen.
(5) Wird eine Anmeldung im Sinne der Abs. 1 bis 3 oder eine Anzeige im Sinne des Abs. 4 rechtswirksam erstattet, hat der Magistrat hierüber eine Bescheinigung auszustellen. In der Bescheinigung über eine rechtswirksam erstattete Anmeldung ist darauf hinzuweisen, daß aus dieser, ungeachtet der darin angegebenen Veranstaltungszeit, nicht das Recht auf Überschreitung der Sperrzeit erwächst und eine Überschreitung der gesetzlichen Sperrzeiten nur auf Grund eines gemäß § 26 Abs. 4 Z. 2 erlassenen Bescheides zulässig ist. Der Magistrat hat der Landespolizeidirektion Wien eine Ausfertigung der Anmeldung und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien eine Gleichschrift der Bescheinigung zu übermitteln.
(6) Wurde eine nicht statthafte Anmeldung oder Anzeige vorgenommen und hat sie nicht wegen eines ihr außerdem anhaftenden, nicht rechtzeitig behobenen Formgebrechens unberücksichtigt zu bleiben (§ 13 Abs. 3 AVG), hat der Magistrat, wenn es zur Aufklärung der Partei noch erforderlich oder aus anderen Gründen zweckdienlich ist oder wenn die Partei ausdrücklich die Ausstellung einer Bescheinigung verlangt, mit Bescheid auszusprechen, daß die Anmeldung (Anzeige) nicht statthaft war und daher nicht rechtswirksam ist. Der Landespolizeidirektion Wien ist eine Ausfertigung dieses Bescheides zu übermitteln.
(3) Die Anmeldung muß spätestens eine Woche vor dem Tag der Veranstaltung beim Magistrat einlangen. Für Veranstaltungen mit einer vorgesehenen Teilnehmerzahl von weniger als 100 Personen ist die Anmeldung auch noch bis zu dem der Veranstaltung vorangehenden Tag möglich, wenn die Eignung der Veranstaltungsstätte gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 oder 2 gegeben und der Magistrat in der Lage ist, noch die notwendigen behördlichen Feststellungen und Vorkehrungen zu treffen; eine derartige Anmeldung ist aber erst dann rechtswirksam, wenn der Magistrat eine Bescheinigung im Sinne des Abs. 5 ausgestellt hat.
(4) Ein nachträglicher Wechsel in der Person eines Veranstalters und jede spätere Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers sind dem Magistrat unverzüglich schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die Rechtswirksamkeit einer solchen Anzeige ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zweiter Satz zu beurteilen.
(5) Wird eine Anmeldung im Sinne der Abs. 1 bis 3 oder eine Anzeige im Sinne des Abs. 4 rechtswirksam erstattet, hat der Magistrat hierüber eine Bescheinigung auszustellen. In der Bescheinigung über eine rechtswirksam erstattete Anmeldung ist darauf hinzuweisen, daß aus dieser, ungeachtet der darin angegebenen Veranstaltungszeit, nicht das Recht auf Überschreitung der Sperrzeit erwächst und eine Überschreitung der gesetzlichen Sperrzeiten nur auf Grund eines gemäß § 26 Abs. 4 Z. 2 erlassenen Bescheides zulässig ist. Der Magistrat hat der Landespolizeidirektion Wien eine Ausfertigung der Anmeldung und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien eine Gleichschrift der Bescheinigung zu übermitteln.
(6) Wurde eine nicht statthafte Anmeldung oder Anzeige vorgenommen und hat sie nicht wegen eines ihr außerdem anhaftenden, nicht rechtzeitig behobenen Formgebrechens unberücksichtigt zu bleiben (§ 13 Abs. 3 AVG), hat der Magistrat, wenn es zur Aufklärung der Partei noch erforderlich oder aus anderen Gründen zweckdienlich ist oder wenn die Partei ausdrücklich die Ausstellung einer Bescheinigung verlangt, mit Bescheid auszusprechen, daß die Anmeldung (Anzeige) nicht statthaft war und daher nicht rechtswirksam ist. Der Landespolizeidirektion Wien ist eine Ausfertigung dieses Bescheides zu übermitteln.
Aufträge, Beschränkungen und Unwirksamwerden
der Anmeldung
§ 8. (1) Der Magistrat hat für rechtswirksam angemeldete Veranstaltungen, die aus sicherheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, aus Gründen des Jugendschutzes oder zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung erforderlichen behördlichen Aufträge zu erteilen, wenn die Bedingungen eines die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides hiefür nicht ausreichen.
(2) Das aus der Anmeldung erwachsende Recht zur Durchführung der im § 6 erwähnten Veranstaltungen ist zur Wahrung der im Abs. 1 genannten Interessen hinsichtlich der Art der Veranstaltung, der Veranstaltungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Veranstaltung stattfinden soll, zu beschränken, wenn behördliche Aufträge und die Bedingungen eines die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides hiefür nicht ausreichen.
(3) Können die im Abs. 1 genannten Interessen auch durch Beschränkungen nicht ausreichend gewahrt werden, ist die Veranstaltung zu untersagen. Die Anmeldung wird dadurch rechtsunwirksam. Eine Anmeldung wird auch schon dadurch rechtsunwirksam, daß mit der Durchführung der Veranstaltung nicht innerhalb von längstens drei Monaten begonnen wird oder eine Unterbrechung von mehr als neun Monaten eintritt.
(4) Werden durch die gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffenden veranstaltungsrechtlichen Maßnahmen sicherheitspolizeiliche Interessen berührt, ist die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien einzuholen und dieser eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln.
Konzessionspflichtige Veranstaltungen
§ 9. Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht in den §§ 5 und 6 bezeichneten Veranstaltungen. Dazu gehören insbesondere:
1. Theater (§ 10),
2. Varietes (Kabaretts - § 11),
3. Zirkusse (§ 12),
4. Tierschauen (§ 13),
5. entfällt; LGBl 44/2009 vom 21.09.2009
6. Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate (§
15).
Gelten bei der gleichen konzessionspflichtigen Veranstaltung mehrere Personen als Veranstalter (§ 3 Abs. 1), bedarf jeder einzelne Veranstalter einer Konzession. Will der Veranstalter in der gleichen Veranstaltungsstätte mehrere der in den §§ 10 bis 15 besonders genannten konzessionspflichtigen Veranstaltungen oder eine dieser Veranstaltungen zusammen mit einer anderen konzessionspflichtigen Veranstaltung durchführen, benötigt er auch dann, wenn die Veranstaltungen gemeinsam abgehalten werden, für jede Veranstaltung eine eigene Konzession.
§ 10. Als Theater gelten die nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 2 fallenden, in bühnenmäßiger (szenischer) Form veranstalteten Vorführungen durch lebende Darsteller.
§ 11. Als Variete (Kabarett) gelten die nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 2 fallenden, im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielenden Darbietungen, bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen oder Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.
§ 12. Als Zirkus gelten Darbietungen, welche zu einem wesentlichen Teil auf dem Gebiet der Reitkunst oder Tierdressur liegen und auch akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern (Clownerien), Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können.
§ 13. Als Tierschau gilt die öffentliche Ausstellung von Tieren, welche nicht der Vorführung von Dressurakten dient.
§ 14. entfällt; LGBl 44/2009 vom 21.09.2009
§ 15. (1) Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach § 5 Abs. 1 Z 2, 8, 9 und 10 sowie nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. e zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Münzgewinnspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielautomaten, die die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig (mechanisch oder elektronisch), ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig, herbeiführen, die aber wegen der Begrenzung des - nicht unter Verwendung von Bankomat- oder Kreditkarten - zu leistenden Einsatz und Gewinnes pro Spiel nicht unter das Glücksspielmonopol (§ 1 Abs. 2 Z 7) fallen.
(1a) Für die Abgabe von fachlichen Empfehlungen zur Typisierung eines Spielapparates im Sinne der Unterscheidung des Abs. 1, zur Funktionalität und zu den Verbotskriterien des § 30 Abs. 1 Z 1 und 1a ist ein Beirat einzurichten, der die Bezeichnung "Spielapparatebeirat" führt. Dieser Beirat hat aus je einem fachkundigen Vertreter aus den Bereichen Kinder- und Jugendpsychologie, Jugendschutz, Veranstaltungsrecht, Abgabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Glücksspielwesen und Apparatetechnik und je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestehen.
(1b) Die Mitglieder des Spielapparatebeirates und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung auf fünf Jahre bestellt. Zur näheren Bestimmung der Organisation und Tätigkeit dieses Beirates hat die Wiener Landesregierung eine Verordnung zu erlassen.
(1c) Im Konzessionsverfahren betreffend den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten hat der Magistrat dem Spielapparatebeirat die Möglichkeit einzuräumen, binnen vier Wochen eine fachliche Empfehlung nach Maßgabe des Abs. 1a abzugeben.
(2) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten dürfen nicht verliehen werden, wenn die Zahl der auf Grund der angestrebten Konzessionen in derselben Veranstaltungsstätte insgesamt zu betreibenden Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate zwei übersteigen würde. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich im Laaerwald (§ 6 Abs. 2 Z 2) oder in jenem Bereich des Volkspraters (§ 6 Abs. 2 Z 1) befinden, der durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Csardastraße, die Waldsteingartenstraße in nordwestlicher Richtung, den Bereich entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und die Hauptallee bis zum Praterstern begrenzt wird. Jedoch dürfen Konzessionen für den Betrieb von mehr als zwei Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten in Spielhallen der genannten Volksbelustigungsorte nur dann verlängert oder neu verliehen werden, wenn auf derselben Grundfläche (Parzelle) zum Jahresende 1984 bereits eine derartige Konzession bestanden hat, oder im Interesse einer Strukturverbesserung eine andere Grundfläche zur Verfügung steht, falls spätestens gleichzeitig mit der Konzessionsverleihung die Konzessionen auf einer bisherigen Spielhalle ersatzlos erloschen sind.
(2a) Unter ein und derselben Veranstaltungsstätte im Sinne des Abs. 2 sind Örtlichkeiten zu verstehen, die - unabhängig von ihrer Lage in einer Etage oder mehreren Etagen eines Gebäudes - eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen, beispielsweise gemeinsame Vorräume oder gemeinsame Sanitärräume oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweisen.
(2b) Außerhalb der in Abs. 2 genannten Veranstaltungsstätten im Volksprater und Laaerwald ist die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von drei Unterhaltungsspielapparaten - unbeschadet des Abs. 4 - unter der Voraussetzung zulässig, dass in derselben Veranstaltungsstätte kein Münzgewinnspielapparat betrieben wird. Konzessionen für den Betrieb von mehr als drei Unterhaltungsspielapparaten dürfen dann verliehen werden, wenn zusätzlich
Gelten bei der gleichen konzessionspflichtigen Veranstaltung mehrere Personen als Veranstalter (§ 3 Abs. 1), bedarf jeder einzelne Veranstalter einer Konzession. Will der Veranstalter in der gleichen Veranstaltungsstätte mehrere der in den §§ 10 bis 15 besonders genannten konzessionspflichtigen Veranstaltungen oder eine dieser Veranstaltungen zusammen mit einer anderen konzessionspflichtigen Veranstaltung durchführen, benötigt er auch dann, wenn die Veranstaltungen gemeinsam abgehalten werden, für jede Veranstaltung eine eigene Konzession.
§ 10. Als Theater gelten die nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 2 fallenden, in bühnenmäßiger (szenischer) Form veranstalteten Vorführungen durch lebende Darsteller.
§ 11. Als Variete (Kabarett) gelten die nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 2 fallenden, im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielenden Darbietungen, bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen oder Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.
§ 12. Als Zirkus gelten Darbietungen, welche zu einem wesentlichen Teil auf dem Gebiet der Reitkunst oder Tierdressur liegen und auch akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern (Clownerien), Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können.
§ 13. Als Tierschau gilt die öffentliche Ausstellung von Tieren, welche nicht der Vorführung von Dressurakten dient.
§ 14. entfällt; LGBl 44/2009 vom 21.09.2009
§ 15. (1) Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach § 5 Abs. 1 Z 2, 8, 9 und 10 sowie nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. e zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Münzgewinnspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielautomaten, die die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig (mechanisch oder elektronisch), ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig, herbeiführen, die aber wegen der Begrenzung des - nicht unter Verwendung von Bankomat- oder Kreditkarten - zu leistenden Einsatz und Gewinnes pro Spiel nicht unter das Glücksspielmonopol (§ 1 Abs. 2 Z 7) fallen.
(1a) Für die Abgabe von fachlichen Empfehlungen zur Typisierung eines Spielapparates im Sinne der Unterscheidung des Abs. 1, zur Funktionalität und zu den Verbotskriterien des § 30 Abs. 1 Z 1 und 1a ist ein Beirat einzurichten, der die Bezeichnung "Spielapparatebeirat" führt. Dieser Beirat hat aus je einem fachkundigen Vertreter aus den Bereichen Kinder- und Jugendpsychologie, Jugendschutz, Veranstaltungsrecht, Abgabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Glücksspielwesen und Apparatetechnik und je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestehen.
(1b) Die Mitglieder des Spielapparatebeirates und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung auf fünf Jahre bestellt. Zur näheren Bestimmung der Organisation und Tätigkeit dieses Beirates hat die Wiener Landesregierung eine Verordnung zu erlassen.
(1c) Im Konzessionsverfahren betreffend den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten hat der Magistrat dem Spielapparatebeirat die Möglichkeit einzuräumen, binnen vier Wochen eine fachliche Empfehlung nach Maßgabe des Abs. 1a abzugeben.
(2) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten dürfen nicht verliehen werden, wenn die Zahl der auf Grund der angestrebten Konzessionen in derselben Veranstaltungsstätte insgesamt zu betreibenden Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate zwei übersteigen würde. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich im Laaerwald (§ 6 Abs. 2 Z 2) oder in jenem Bereich des Volkspraters (§ 6 Abs. 2 Z 1) befinden, der durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Csardastraße, die Waldsteingartenstraße in nordwestlicher Richtung, den Bereich entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und die Hauptallee bis zum Praterstern begrenzt wird. Jedoch dürfen Konzessionen für den Betrieb von mehr als zwei Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten in Spielhallen der genannten Volksbelustigungsorte nur dann verlängert oder neu verliehen werden, wenn auf derselben Grundfläche (Parzelle) zum Jahresende 1984 bereits eine derartige Konzession bestanden hat, oder im Interesse einer Strukturverbesserung eine andere Grundfläche zur Verfügung steht, falls spätestens gleichzeitig mit der Konzessionsverleihung die Konzessionen auf einer bisherigen Spielhalle ersatzlos erloschen sind.
(2a) Unter ein und derselben Veranstaltungsstätte im Sinne des Abs. 2 sind Örtlichkeiten zu verstehen, die - unabhängig von ihrer Lage in einer Etage oder mehreren Etagen eines Gebäudes - eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen, beispielsweise gemeinsame Vorräume oder gemeinsame Sanitärräume oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweisen.
(2b) Außerhalb der in Abs. 2 genannten Veranstaltungsstätten im Volksprater und Laaerwald ist die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von drei Unterhaltungsspielapparaten - unbeschadet des Abs. 4 - unter der Voraussetzung zulässig, dass in derselben Veranstaltungsstätte kein Münzgewinnspielapparat betrieben wird. Konzessionen für den Betrieb von mehr als drei Unterhaltungsspielapparaten dürfen dann verliehen werden, wenn zusätzlich
1. die Veranstaltungsstätte für den Betrieb der
Unterhaltungsspielapparate nachweislich eine Nutzfläche von mindestens
400 Quadratmeter und höchstens 1 000 Quadratmeter
aufweist,
2. pro Unterhaltungsspielapparat mindestens eine Fläche von fünf
Quadratmetern zur Verfügung steht,
3. für die Veranstaltungsteilnehmer mindestens zwei getrennte
Sanitärräume zur Verfügung stehen,
4. die Veranstaltungsstätte behördlich als geeignet festgestellt
worden ist (§ 21),
5. die Veranstaltungsstätte rollstuhlfahrergerecht gemäß
§ 30 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien
Nr. 4/1978 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/1999,
ausgestattet ist.
(3) Außerhalb der in Abs. 2 genannten Volksbelustigungsorte dürfen Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten nur verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte von öffentlichen und privaten Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg (gemessen von den Ein- und Ausgängen) entfernt ist.
(4) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten dürfen auch dann nicht verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte innerhalb einer der im Abs. 3 genannten Jugendeinrichtungen gelegen ist.
(5) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten sind auf die Dauer von zehn Jahren zu verleihen.
(6) Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate müssen entsprechend ihrer Art als solche gekennzeichnet sein und haben eine deutlich lesbare Beschriftung mit wahrheitsgetreuen Angaben über die bereitstehenden Spielmöglichkeiten bzw. Gewinnchancen sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters zu tragen.
(7) Veranstaltungsstätten für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten sind mit einem ständigen Überwachungssystem auszustatten, wenn dies zur Wahrung der in § 18 Abs. 3 genannten Interessen, insbesondere aus sicherheitspolizeilichen Gründen, notwendig ist. Auf Antrag ist diese Notwendigkeit von der Behörde nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid festzustellen.
Aufnahmen und Berichte über die bei der Überwachung der Veranstaltungsstätte wahrgenommenen Vorkommnisse sind mindestens drei Monate aufzubewahren und Organen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien über Verlangen auszufolgen.
(8) Abs. 7 gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist und der Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in den Räumen des Gastgewerbebetriebes stattfindet.
§ 15a. entfällt; LGBl. Nr. 53/2000 vom 17.10.2000
(3) Außerhalb der in Abs. 2 genannten Volksbelustigungsorte dürfen Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten nur verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte von öffentlichen und privaten Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg (gemessen von den Ein- und Ausgängen) entfernt ist.
(4) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten dürfen auch dann nicht verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte innerhalb einer der im Abs. 3 genannten Jugendeinrichtungen gelegen ist.
(5) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten sind auf die Dauer von zehn Jahren zu verleihen.
(6) Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate müssen entsprechend ihrer Art als solche gekennzeichnet sein und haben eine deutlich lesbare Beschriftung mit wahrheitsgetreuen Angaben über die bereitstehenden Spielmöglichkeiten bzw. Gewinnchancen sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters zu tragen.
(7) Veranstaltungsstätten für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten sind mit einem ständigen Überwachungssystem auszustatten, wenn dies zur Wahrung der in § 18 Abs. 3 genannten Interessen, insbesondere aus sicherheitspolizeilichen Gründen, notwendig ist. Auf Antrag ist diese Notwendigkeit von der Behörde nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid festzustellen.
Aufnahmen und Berichte über die bei der Überwachung der Veranstaltungsstätte wahrgenommenen Vorkommnisse sind mindestens drei Monate aufzubewahren und Organen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien über Verlangen auszufolgen.
(8) Abs. 7 gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist und der Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in den Räumen des Gastgewerbebetriebes stattfindet.
§ 15a. entfällt; LGBl. Nr. 53/2000 vom 17.10.2000
Konzessionsansuchen
§ 16. Die Konzession erteilt der Magistrat auf Ansuchen des Veranstalters nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2. Das Ansuchen um Konzessionsverleihung ist schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Veranstalters, bei juristischen
Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes deren Bezeichnung (Firma)
und Sitz,
2. Ort der Veranstaltung unter möglichst genauer Bezeichnung der
Veranstaltungsstätte (des Lokales) und des Namens ihres Inhabers, bei
Beschränkung der Veranstaltung auf räumlich abgeschlossene Teile der
Veranstaltungsstätte auch genaue Bezeichnung dieser Teile,
3. Angabe, ob und gegebenenfalls mit welchem Bescheid die
Veranstaltungsstätte mit Wirkung für die vorgesehene Veranstaltungsart
schon veranstaltungsbehördlich für geeignet erklärt wurde
(§ 21 Abs. 1 Z. 1) und ob sie seither wesentlich
geändert worden ist (§ 21 Abs. 3),
4. vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer und Glaubhaftmachung der
Höchstzahl der für die Teilnehmer zur Verfügung stehenden
Eintrittskarten, bei bereits für geeignet erklärten
Veranstaltungsstätten Angabe ihres behördlich festgesetzten
Fassungsraumes bzw. ihrer für die Veranstaltung allein vorgesehenen
Räume,
5. Zeitraum, für den die Konzession angestrebt wird, unter genauer
Angabe des Beginnes und der voraussichtlichen Dauer der
Einzelveranstaltungen,
6. Art der Veranstaltung samt Beschreibung (Programm),
Persönliche Voraussetzungen des
Konzessionswerbers
§ 17. (1) Eine natürliche Person erfüllt die Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession, wenn sie eigenberechtigt, verläßlich und vom Konzessionserwerb nicht ausgeschlossen ist.
(2) Eine Person ist nur dann verläßlich, wenn
1. die Person nicht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich
strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe
oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt
wurde,
2. die Person in den letzten drei Jahren nicht mehr als zweimal wegen
schwerwiegender Übertretungen veranstaltungsrechtlicher oder
jugendschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft worden ist
und
3. von ihr erwartet werden kann, daß sie alle im Zusammenhang mit der
Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.
(3) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, wenn sie den finanziellen Anforderungen voraussichtlich entsprechen wird und wenn bei den Personen, welche auf sie maßgeblichen Einfluß haben, kein Ausschließungstatbestand vorliegt und von diesen die Einhaltung der bei der Konzessionsausübung zu beobachtenden gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann.
(4) entfällt; LGBl. 58/2000 vom 23.10.2000
(5) Die Konzession für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten darf - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung - nur an Konzessionswerber erteilt werden, die die Erfüllung der finanziellen Anforderungen entsprechend nachweisen, insbesondere durch Vorlage einer Bankbestätigung, und zusätzliche eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beibringen, die nicht älter als ein Monat sein darf.
(6) Als Nachweis im Sinne des Abs. 5 gilt bei juristischen Personen insbesondere eine Bestätigung über ein Stammkapital oder Grundkapital von mindestens 726 728,34 Euro und bei natürlichen Personen eine Kreditrahmenbestätigung in Höhe von 218 018,50 Euro.
(7) Abs. 5 und 6 gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist, der Gastgewerbetreibende selbst Konzessionswerber ist und keine Umstände bekannt sind, die die Erfüllung der finanziellen Anforderungen im Sinne des Abs. 2 und 3 in Zweifel ziehen.
§ 17a. entfällt; LGBl. Nr. 53/2000 vom 17.10.2000
§ 17 b. entfällt; LGBl. Nr. 53/2000 vom 17.10.2000
(3) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, wenn sie den finanziellen Anforderungen voraussichtlich entsprechen wird und wenn bei den Personen, welche auf sie maßgeblichen Einfluß haben, kein Ausschließungstatbestand vorliegt und von diesen die Einhaltung der bei der Konzessionsausübung zu beobachtenden gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann.
(4) entfällt; LGBl. 58/2000 vom 23.10.2000
(5) Die Konzession für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten darf - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung - nur an Konzessionswerber erteilt werden, die die Erfüllung der finanziellen Anforderungen entsprechend nachweisen, insbesondere durch Vorlage einer Bankbestätigung, und zusätzliche eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beibringen, die nicht älter als ein Monat sein darf.
(6) Als Nachweis im Sinne des Abs. 5 gilt bei juristischen Personen insbesondere eine Bestätigung über ein Stammkapital oder Grundkapital von mindestens 726 728,34 Euro und bei natürlichen Personen eine Kreditrahmenbestätigung in Höhe von 218 018,50 Euro.
(7) Abs. 5 und 6 gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist, der Gastgewerbetreibende selbst Konzessionswerber ist und keine Umstände bekannt sind, die die Erfüllung der finanziellen Anforderungen im Sinne des Abs. 2 und 3 in Zweifel ziehen.
§ 17a. entfällt; LGBl. Nr. 53/2000 vom 17.10.2000
§ 17 b. entfällt; LGBl. Nr. 53/2000 vom 17.10.2000
Konzessionsverleihung, Beschränkungen und Aufträge
§ 18. (1) Die Konzession darf nur verliehen werden, wenn der Konzessionswerber die persönlichen Voraussetzungen (§ 17) erfüllt, wenn die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist, durch den Erwerb der Konzession nicht eine strafweise erfolgte Konzessionsentziehung umgangen würde und gegen die Verleihung kein gesetzliches Hindernis besteht.
Ein gesetzliches Hindernis besteht auch dann, wenn den im Abs. 3 genannten Interessen durch Beschränkungen (Abs. 3) oder Aufträge (Abs. 4) nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, die polizeiliche Überwachung infolge der örtlichen Verhältnisse unmöglich oder übermäßig erschwert ist oder die Gefahr besteht, daß durch die Veranstaltung ein strafgesetzwidriger Erfolg herbeigeführt wird. Gilt eine Veranstaltungsstätte nicht gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 oder 2, sondern nur gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 als geeignet, darf die Konzession erst nach Erwirkung der Eignungsfeststellung (§ 21 Abs. 5) verliehen werden, wenn in Ansehung der vorgesehenen Veranstaltung Bedenken gegen die tatsächliche Eignung der Veranstaltungsstätte bestehen.
(2) Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Konzession zu verleihen. Bewerben sich jedoch zwei oder mehrere Personen um eine Konzession für dieselbe Veranstaltungsstätte und würde die Ausübung der einen Konzession die Ausübung der anderen ganz oder teilweise ausschließen, so ist, falls die gesetzlichen Voraussetzungen bei allen Bewerbern vorliegen und diese sich nicht über eine gleichzeitige Konzessionsausübung einigen, dem Bewerber die Konzession zu verleihen, der die bessere Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet; bieten verschiedene Bewerber die gleiche Gewähr, ist dem Bewerber der Vorzug zu geben, der früher um die Konzession angesucht hat.
(3) Die beantragte Konzession ist hinsichtlich ihrer Dauer, der Art der Veranstaltung, der Veranstaltungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Veranstaltung stattfinden soll, zu beschränken, wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Wahrung der kulturellen Interessen, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung oder aus veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Rücksichten erforderlich ist und behördliche Aufträge sowie die Bedingungen eines die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides zur Wahrung dieser Interessen nicht ausreichen.
(4) Sofern nicht schon die Bedingungen eines die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides hiefür ausreichen, hat der Magistrat alle Aufträge zu erteilen, die zur Wahrung der im Abs. 3 genannten Interessen notwendig sind.
(5) Vor Erteilung der Konzession hat der Magistrat die Landespolizeidirektion Wien unter Setzung einer Frist von vier Wochen zur Äußerung aufzufordern. Diese Frist ist bei Vorliegen wichtiger Gründe zu verlängern. Der Landespolizeidirektion Wien steht gegen den Bescheid des Magistrates das Recht zur Beschwerde zu, wenn die Konzession entgegen ihrer Äußerung verliehen oder nicht antragsgemäß beschränkt wurde. Werden durch die Erteilung von Aufträgen sicherheitspolizeiliche Interessen berührt, ist vorher die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien einzuholen. Bescheidausfertigungen sind der Landespolizeidirektion Wien und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien zu übermitteln.
(6) Fällt die Konzessionsverleihung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 35 Abs. 2), hat der Magistrat vor der Entscheidung über das Konzessionsansuchen dem zuständigen Bezirksvorsteher Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung vorliegen.
Konzessionsausübung
§ 19. (1) Die Konzession begründet ein unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht. Die Bewilligung für eine Dauerveranstaltung gilt jedoch nach Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung auch für einen erbberechtigten minderjährigen Nachkommen, und zwar bis zur erreichten Großjährigkeit, längstens aber bis zum Ablauf der allenfalls zeitlich begrenzten Konzessionsdauer; sind mehrere erbberechtigte Nachkommen vorhanden, gilt die Konzession gemeinsam für sie. Ist eine erbberechtigte Witwe oder ein erbberechtigter Witwer vorhanden, gilt die dem Erblasser verliehene Konzession für eine Dauerveranstaltung bei mangelnder Eigenberechtigung dieser Hinterbliebenen auch für sie, und zwar auf die Dauer des Witwen- bzw. Witwerstandes bis zur Erlangung der Eigenberechtigung, längstens aber bis zum Ablauf der allenfalls zeitlich beschränkten Konzessionsdauer. Sind ein oder mehrere minderjährige Nachkommen gemeinsam mit einer nicht eigenberechtigten Witwe oder einem nicht eigenberechtigten Witwer erbberechtigt, gilt die für eine Dauerveranstaltung verliehene Konzession des Erblassers mit den angeführten Beschränkungen für diese Personen gemeinsam. Der beabsichtigte Fortbetrieb durch erbberechtigte Hinterbliebene ist spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung unter Namhaftmachung eines Geschäftsführers oder Pächters dem Magistrat anzuzeigen. Die Konzession darf von den Hinterbliebenen nur durch eine geeignete Person ausgeübt werden, deren Bewilligung als Geschäftsführer oder Pächter im Sinne des Abs. 2 erwirkt werden muß.
(1a) Abs. 1 ist auf hinterbliebene eingetragene Partner oder Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.
(2) Konzessionen sind grundsätzlich persönlich auszuüben, doch dürfen sie mit behördlicher Bewilligung auch durch einen Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt werden, wenn die persönliche Ausübung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Konzessionsausübung durch einen Pächter kann auch an Stelle einer gesetzlich notwendigen Geschäftsführung treten. Der Pächter bedarf aber selbst eines Geschäftsführers, wenn er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist. Ist die Konzessionsausübung durch einen Pächter bewilligt, tritt dieser als Veranstalter an die Stelle des Konzessionsinhabers und übernimmt dessen Pflichten. Der Magistrat darf die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter nur in Ansehung einer bestimmten Person erteilen; diese muß die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb (§ 17) erfüllen. In dringenden Fällen ist die Ausübung einer Konzession durch einen Geschäftsführer oder Pächter vom Magistrat bis zur Entscheidung über die hiefür beantragte Bewilligung vorläufig zu genehmigen, wenn Zweifel über die Eignung des vorgesehenen Geschäftsführers bzw. Pächters nicht bestehen und der Betrieb sonst eingestellt werden müßte.
(3) Verliert ein Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, ist er vom Veranstalter (Konzessionsinhaber bzw. Pächter) sogleich zu entheben; wird er nicht enthoben, hat der Magistrat die gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer zurückzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, daß ein Pächter die Voraussetzungen für den Konzessionserwerb verliert. Die Enthebung eines Geschäftsführers und die Auflösung eines Pachtverhältnisses ist dem Magistrat auch in anderen Fällen sogleich bekanntzugeben.
(4) Vor Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter und vor Zurücknahme einer solchen Bewilligung ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.
Zurücknahme der Konzession
§ 20. (1) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber
1. die Voraussetzungen nach § 17 für den Konzessionserwerb
verloren hat oder die polizeiliche Überwachung nicht ermöglicht
oder
2. die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei
Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen hat oder sie im Laufe eines
Jahres insgesamt länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als
sechs Monate unterbrochen hat.
(2) entfällt; LGBl. 58/2000 vom 23.10.2000
(3) Wenn sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betriebes durch Herstellungen verzögert, die innerhalb der im Abs. 1 Z. 2 bestimmten Fristen nicht durchgeführt werden können, oder wenn sonst rücksichtswürdige Umstände eine längere Unterbrechung rechtfertigen, hat der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionsinhabers eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.
(4) Vor der Zurücknahme einer Konzession ist hierüber die Landespolizeidirektion Wien zu hören.
(2) entfällt; LGBl. 58/2000 vom 23.10.2000
(3) Wenn sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betriebes durch Herstellungen verzögert, die innerhalb der im Abs. 1 Z. 2 bestimmten Fristen nicht durchgeführt werden können, oder wenn sonst rücksichtswürdige Umstände eine längere Unterbrechung rechtfertigen, hat der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionsinhabers eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.
(4) Vor der Zurücknahme einer Konzession ist hierüber die Landespolizeidirektion Wien zu hören.
Eignung der Veranstaltungsstätte
§ 21. (1) Veranstaltungen dürfen nur in hiefür geeigneten Veranstaltungsstätten durchgeführt werden. Als solche kommen Örtlichkeiten in Betracht, die eine durch ihre Verwendung als Veranstaltungsort bestimmte und begrenzte Einheit bilden; bei Veranstaltungen, die eine Beschränkung auf derartige Örtlichkeiten nicht zulassen (z. B. Umzüge auf der Straße), ist diese Einheit der Veranstaltungsstätte nicht erforderlich. Eine Veranstaltungsstätte ist nur dann als geeignet anzusehen,
1. wenn ihre Eignung in Ansehung der Veranstaltungsart mit Bescheid
festgestellt wurde; desgleichen, wenn eine solche Eignungsfeststellung zwar eine
andere Veranstaltungsart betrifft, jedoch nach Art der Veranstaltung und der
vorgesehenen Teilnehmerzahl zusätzliche Vorkehrungen (Abs. 6) nicht
erforderlich sind; in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn keine noch nicht
genehmigte wesentliche Änderung (Abs. 3) eingetreten ist,
2. wenn es sich um ein Gebäude handelt, das vorwiegend für
Theateraufführungen des Bundes bestimmt ist und vom Bund für diesen
Zweck verwendet wird, oder
3. wenn ihre mangelnde Eignung noch nicht bescheidmäßig
festgestellt wurde und eine Eignungsfeststellung gemäß Abs. 2
und 2a nicht zwingend vorgeschrieben ist; doch gilt diese Eignungsvermutung nur
so lange, als nicht ein gemäß Abs. 4 erteilter Auftrag zur
Eignungsfeststellung wirksam wird.
(2) Eine Eignungsfeststellung ist auf Antrag für jede nicht unter Abs. 1 Z 2 fallende Veranstaltungsstätte und hinsichtlich jeder Veranstaltungsart zulässig. Zwingend erforderlich ist die Eignungsfeststellung bei den nicht unter Abs. 1 Z 2 fallenden Veranstaltungsstätten außer in den Fällen des Auftrages nach Abs. 4 und des § 18 Abs. 1 dritter Satz bei folgenden Veranstaltungen:
(2) Eine Eignungsfeststellung ist auf Antrag für jede nicht unter Abs. 1 Z 2 fallende Veranstaltungsstätte und hinsichtlich jeder Veranstaltungsart zulässig. Zwingend erforderlich ist die Eignungsfeststellung bei den nicht unter Abs. 1 Z 2 fallenden Veranstaltungsstätten außer in den Fällen des Auftrages nach Abs. 4 und des § 18 Abs. 1 dritter Satz bei folgenden Veranstaltungen:
1. konzessionspflichtige oder nach § 6 Abs. 1 Z 2
lit. a anmeldepflichtige Theateraufführungen und
Varietevorführungen, ferner Zirkusse, Tierschauen, Feuerwerke,
Schießbuden und die unter § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a,
lit. c, lit. d und lit. f fallenden pratermäßigen
Volksvergnügungen, sowie Motorsport- und
Schießsportveranstaltungen;
2. bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 200 Personen:
a) der Betrieb von Sportstätten,
b) andere als in Z 1 genannte Sportveranstaltungen,
c) andere als in Z 1 und Z 2 lit. a und lit. b
angeführte Veranstaltungen in Gebäuden oder im Freien, wenn die
Veranstaltungsstätte eine räumlich begrenzte Einheit (zB durch
Umzäunung) bildet;
3. bei einer Teilnehmeranzahl von mehr als 300 Personen: andere als in
Z 1 und Z 2 angeführte Veranstaltungen im Freien.
(2a) Bei Gastgewerbebetrieben ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b eine Eignungsfeststellung nicht zwingend erforderlich (Eignungsvermutung).
(2b) Eine behördliche Eignungsfeststellung des Magistrats ist nicht erforderlich für Schausteller- und Varieteveranstaltungen gemäß § 2 Abs. 2 und dafür verwendete mobile Einrichtungen, für die
(2a) Bei Gastgewerbebetrieben ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b eine Eignungsfeststellung nicht zwingend erforderlich (Eignungsvermutung).
(2b) Eine behördliche Eignungsfeststellung des Magistrats ist nicht erforderlich für Schausteller- und Varieteveranstaltungen gemäß § 2 Abs. 2 und dafür verwendete mobile Einrichtungen, für die
1. bereits eine entsprechende rechtskräftige Bewilligung einer
für die Genehmigung von Veranstaltungen zuständigen Behörde eines
anderen Bundeslandes besteht und
2. schriftliche Gutachten nach den für die Berufsausübung
maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigter Sachverständiger
für das jeweils einschlägige Fachgebiet vorliegen, die
bestätigen, dass die Veranstaltungsstätte (Anlage und Aufstellungsort)
den Schutzinteressen des § 21 Abs. 6 entspricht.
Die veranstaltungsbehördliche Genehmigung und die Gutachten sind vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
(3) Treten Änderungen ein, welche die Eignung einer bereits bescheidmäßig für geeignet erklärten Veranstaltungsstätte in Ansehung der darin bisher zulässig gewesenen Veranstaltungsarten in Frage stellen oder zusätzliche Vorkehrungen erforderlich machen, muß vor Durchführung weiterer Veranstaltungen oder Fortsetzung einer Dauerveranstaltung die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Veranstaltungsstätte festgestellt werden. Dies gilt insbesondere auch bei einer Erhöhung der bisher zulässigen Teilnehmerzahl.
(4) Wenn in Ansehung einer bestimmten Veranstaltung Zweifel über die tatsächliche Eignung einer auf Grund der Vermutung des Abs. 1 Z. 3 als geeignet geltenden Veranstaltungsstätte bestehen, hat der Magistrat dem Veranstalter mit Bescheid aufzutragen, die Feststellung der Eignung zu erwirken; hiebei ist eine angemessene Frist zu gewähren, soweit die zu wahrenden öffentlichen Interessen eine spätere Wirksamkeit des Bescheidauftrages zulassen.
(5) Die Feststellung der Eignung erfolgt mit Bescheid auf Antrag des Veranstalters oder des Inhabers der Veranstaltungsstätte. Im Antrag auf Feststellung der Eignung müssen neben der genauen Bezeichnung der Veranstaltungsstätte auch Name und Wohnadresse ihres Inhabers und der allfälligen Mitveranstalter aufscheinen, ferner müssen die vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer (Besucher) und die Veranstaltungsarten angegeben sein, hinsichtlich welcher die Eignung festgestellt werden soll. Wenn es zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist, müssen über Aufforderung des Magistrates auch geeignete Pläne in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Zu Augenscheinsverhandlungen sind die der Behörde bekannnten Veranstalter, der Inhaber der Veranstaltungsstätte, die Landespolizeidirektion Wien und bei voraussichtlicher Beschäftigung von Dienstnehmern auch das zuständige Arbeitsinspektorat zu laden. Der Inhaber der Veranstaltungsstätte kann, auch wenn er nicht Antragsteller ist, ebenso wie die Veranstalter das Vorliegen der Eignung oder die Entbehrlichkeit von Bedingungen geltend machen und die mangelnde Eignung oder die Unentbehrlichkeit bestimmter Bedingungen einwenden.
(6) Die Veranstaltungsstätte ist vom Magistrat nur dann als geeignet zu erklären, wenn sie im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung so gestaltet ist, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen in Ansehung der vorgesehenen Veranstaltungsart, Veranstaltungsdauer und Teilnehmerzahl keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt (insbesondere Boden, Wasser, Luft und Klima) und keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung besteht. Außerdem ist die Eignung nur dann festzustellen, wenn die Veranstaltungsstätte in Ansehung ihrer vorgesehenen Verwendung den veterinärrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften und den jeweils in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen über Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten entspricht. Von diesen technischen Bestimmungen sind jedoch ausnahmsweise Erleichterungen zu gewähren, wenn sonst eine nicht beabsichtigte Härte entstehen würde und dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen auf andere Weise in gleichem oder erhöhtem Maß Rechnung getragen wird.
(7) Der Magistrat hat in dem die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheid jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, durch deren Einhaltung die Eignung gewährleistet wird und welche aus betriebstechnischen, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen, gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, aus Gründen des Klimaschutzes und des Umweltschutzes, zur Wahrung der kulturellen Interessen, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen oder störender Auswirkungen auf die Besucher, die Nachbarschaft oder die Umgebung erforderlich sind. Diese Auflagen und Bedingungen wirken ebenso wie die Eignungsfeststellung auch gegenüber zukünftigen Veranstaltern, welche die Veranstaltungsstätte für eine gemäß Abs. 1 Z 1 durch die Eignungsfeststellung erfasste Veranstaltung verwenden.
(8) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die gemäß Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung aller erteilten Auflagen und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, hat der Magistrat die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Diese haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Veranstaltung zu umfassen. Andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein.
Die veranstaltungsbehördliche Genehmigung und die Gutachten sind vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
(3) Treten Änderungen ein, welche die Eignung einer bereits bescheidmäßig für geeignet erklärten Veranstaltungsstätte in Ansehung der darin bisher zulässig gewesenen Veranstaltungsarten in Frage stellen oder zusätzliche Vorkehrungen erforderlich machen, muß vor Durchführung weiterer Veranstaltungen oder Fortsetzung einer Dauerveranstaltung die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Veranstaltungsstätte festgestellt werden. Dies gilt insbesondere auch bei einer Erhöhung der bisher zulässigen Teilnehmerzahl.
(4) Wenn in Ansehung einer bestimmten Veranstaltung Zweifel über die tatsächliche Eignung einer auf Grund der Vermutung des Abs. 1 Z. 3 als geeignet geltenden Veranstaltungsstätte bestehen, hat der Magistrat dem Veranstalter mit Bescheid aufzutragen, die Feststellung der Eignung zu erwirken; hiebei ist eine angemessene Frist zu gewähren, soweit die zu wahrenden öffentlichen Interessen eine spätere Wirksamkeit des Bescheidauftrages zulassen.
(5) Die Feststellung der Eignung erfolgt mit Bescheid auf Antrag des Veranstalters oder des Inhabers der Veranstaltungsstätte. Im Antrag auf Feststellung der Eignung müssen neben der genauen Bezeichnung der Veranstaltungsstätte auch Name und Wohnadresse ihres Inhabers und der allfälligen Mitveranstalter aufscheinen, ferner müssen die vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer (Besucher) und die Veranstaltungsarten angegeben sein, hinsichtlich welcher die Eignung festgestellt werden soll. Wenn es zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist, müssen über Aufforderung des Magistrates auch geeignete Pläne in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Zu Augenscheinsverhandlungen sind die der Behörde bekannnten Veranstalter, der Inhaber der Veranstaltungsstätte, die Landespolizeidirektion Wien und bei voraussichtlicher Beschäftigung von Dienstnehmern auch das zuständige Arbeitsinspektorat zu laden. Der Inhaber der Veranstaltungsstätte kann, auch wenn er nicht Antragsteller ist, ebenso wie die Veranstalter das Vorliegen der Eignung oder die Entbehrlichkeit von Bedingungen geltend machen und die mangelnde Eignung oder die Unentbehrlichkeit bestimmter Bedingungen einwenden.
(6) Die Veranstaltungsstätte ist vom Magistrat nur dann als geeignet zu erklären, wenn sie im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung so gestaltet ist, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen in Ansehung der vorgesehenen Veranstaltungsart, Veranstaltungsdauer und Teilnehmerzahl keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt (insbesondere Boden, Wasser, Luft und Klima) und keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung besteht. Außerdem ist die Eignung nur dann festzustellen, wenn die Veranstaltungsstätte in Ansehung ihrer vorgesehenen Verwendung den veterinärrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften und den jeweils in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen über Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten entspricht. Von diesen technischen Bestimmungen sind jedoch ausnahmsweise Erleichterungen zu gewähren, wenn sonst eine nicht beabsichtigte Härte entstehen würde und dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen auf andere Weise in gleichem oder erhöhtem Maß Rechnung getragen wird.
(7) Der Magistrat hat in dem die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheid jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, durch deren Einhaltung die Eignung gewährleistet wird und welche aus betriebstechnischen, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen, gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, aus Gründen des Klimaschutzes und des Umweltschutzes, zur Wahrung der kulturellen Interessen, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen oder störender Auswirkungen auf die Besucher, die Nachbarschaft oder die Umgebung erforderlich sind. Diese Auflagen und Bedingungen wirken ebenso wie die Eignungsfeststellung auch gegenüber zukünftigen Veranstaltern, welche die Veranstaltungsstätte für eine gemäß Abs. 1 Z 1 durch die Eignungsfeststellung erfasste Veranstaltung verwenden.
(8) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die gemäß Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung aller erteilten Auflagen und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, hat der Magistrat die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Diese haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Veranstaltung zu umfassen. Andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein.
Lärmschutz bei Veranstaltungen
§ 21a. (1) Bei seltenen Ereignissen im Freien und bei Zeltfesten (nicht mehr als 10 Veranstaltungstage in einem Jahr, die nicht alle aufeinanderfolgen dürfen) ist von der Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob den betroffenen Nachbarn für diese Zeit eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gemäß der Tabelle und damit eine zusätzliche Belastung zugemutet werden kann:
BAULAND
|
A-bewertete Immissions-grenzwerte LA,eq in
dB
|
||
---|---|---|---|
Kategorie
|
Gebiet und Standplatz
|
tags
|
nachts
|
1
|
Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus
|
45
|
30
|
2
|
Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet,
Schulen
|
50
|
35
|
3
|
Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen
|
55
|
40
|
4
|
Kerngebiete (Büros, Geschäfte, Verwaltung ohne wesentliche
Emission störenden Schalls, Wohnungen) Gebiet für Betriebe ohne
Schallemission
|
60
|
45
|
5
|
Gebiet für Betriebe mit geringer Schallemission (Verteilung,
Erzeugung, Dienstleistung, Verwaltung)
|
65
|
50
|
Als maximal zulässiger energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq) vor den nächstgelegenen Anrainerfenster von Aufenthaltsräumen werden angesehen:
tags (06.00 bis 22.00 Uhr) 70 dB
nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) 50 dB
(2) Soll eine Veranstaltung aus begründeten Interessen durchgeführt werden, obwohl die oben angeführten Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, hat die Behörde die Anzahl der Veranstaltungstage im Kalenderjahr zu begrenzen, wobei sich die Behörde an der nachfolgenden Tabelle zu orientieren hat, worin die zulässige Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr in Abhängigkeit vom energieäquivalenten Dauerschallpegel bzw. die maximal zulässigen LA,eq für eine gewisse Anzahl von Veranstaltungstagen angegeben ist:
Energieäquivalenter
|
Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr
|
|
Dauerschallpegel (LA, eq)
|
Ende vor 22.00 (23.00) Uhr
|
Ende nach 22.00 (23.00) Uhr
|
80 dB
|
1
|
0
|
75 dB
|
3
|
0
|
70 dB
|
10
|
0
|
65 dB
|
30 1)
|
0
|
60 dB
|
–
|
1
|
55 dB
|
–
|
3
|
50 dB
|
–
|
10
|
1) gilt bereits nicht mehr als selten im Sinne des
Abs. 1
|
(2a) Bei Veranstaltungen im Freien,
a) an denen mehr als 100.000 Personen teilnehmen können,
oder
b) die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen (zB
Welt- und Europameisterschaften) stattfinden oder
c) die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Veranstaltungen
gemäß lit. b stattfinden und an denen mehr als 1.000 Personen
teilnehmen können,
ist in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (gemessen als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA, eq) gemäß Abs. 1 zulässig und Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Veranstalter haben jedoch der Behörde einen entsprechenden Zeitplan im Rahmen des Verfahrens gemäß § 21 vorzulegen und zu gewährleisten, dass die gemäß § 21 Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen ausreichend geschützt sind.
(3) Zum Schutz der Veranstaltungsbesucher gegen gesundheitsschädigende Einwirkungen von Schall sind an allen Veranstaltungsorten folgende Vorkehrungen zu treffen:
Lässt die Art der Veranstaltung eine Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels von 93 dB erwarten und würde die Einhaltung dieses Wertes zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Veranstaltung oder zur gänzlichen Veränderung ihres Charakters führen, so
ist in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (gemessen als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA, eq) gemäß Abs. 1 zulässig und Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Veranstalter haben jedoch der Behörde einen entsprechenden Zeitplan im Rahmen des Verfahrens gemäß § 21 vorzulegen und zu gewährleisten, dass die gemäß § 21 Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen ausreichend geschützt sind.
(3) Zum Schutz der Veranstaltungsbesucher gegen gesundheitsschädigende Einwirkungen von Schall sind an allen Veranstaltungsorten folgende Vorkehrungen zu treffen:
Lässt die Art der Veranstaltung eine Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels von 93 dB erwarten und würde die Einhaltung dieses Wertes zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Veranstaltung oder zur gänzlichen Veränderung ihres Charakters führen, so
– sind vor Beginn der Veranstaltung an die Besucher gratis geeignete
Gehörschutzmittel mit einer Schalldämmung von mindestens 15 dB
abzugeben und
– ist das Publikum vor und während der Veranstaltung in
angemessener Weise auf die mögliche Gesundheitsgefährdung des
Gehörs aufmerksam zu machen (ein Hinweis auf den Eintrittskarten alleine
ist nicht ausreichend).
Der Grenzwert von 100 dB (LA,eq) bezogen auf die Dauer der Darbietung der Veranstaltung ist im ganzen Publikumsbereich einzuhalten.
(3a) Zum Schutz der Anrainer sind Veranstalter verpflichtet, am Veranstaltungsort geeignete Vorkehrungen gegen gesundheitsschädigende Auswirkungen von Schall zu treffen, insbesondere auch durch Positionierung von Schallträgern sowie Verstärkeranlagen in einer Weise, dass unzumutbar störende Auswirkungen auf die Umgebung weitgehend vermieden werden.
(4) In Fällen, wo erwartet werden kann, dass Grenzwerte bei Freiluftveranstaltungen oder Zeltfesten überschritten werden, kann die Behörde die Schallimmissionen wie folgt ermitteln oder ermitteln lassen:
Der Grenzwert von 100 dB (LA,eq) bezogen auf die Dauer der Darbietung der Veranstaltung ist im ganzen Publikumsbereich einzuhalten.
(3a) Zum Schutz der Anrainer sind Veranstalter verpflichtet, am Veranstaltungsort geeignete Vorkehrungen gegen gesundheitsschädigende Auswirkungen von Schall zu treffen, insbesondere auch durch Positionierung von Schallträgern sowie Verstärkeranlagen in einer Weise, dass unzumutbar störende Auswirkungen auf die Umgebung weitgehend vermieden werden.
(4) In Fällen, wo erwartet werden kann, dass Grenzwerte bei Freiluftveranstaltungen oder Zeltfesten überschritten werden, kann die Behörde die Schallimmissionen wie folgt ermitteln oder ermitteln lassen:
– Die Schallimmissionen werden an den Orten gemessen bzw. ermittelt,
an denen das Publikum und/oder die Nachbarn am stärksten betroffen
sind.
– Die Messdauer richtet sich nach der Art der Veranstaltung und
Pegelschwankung der Schallimmission, mindestens jedoch so lange, bis sich der
energieäquivalente Dauerschallpegel (LA,eq) beim schwankenden Geräusch
um nicht mehr als 0,2 dB ändert.
– Der Veranstalter hat unverzüglich nach Inbetriebnahme und
Einjustierung der Lautstärke der An-lagenteile auf die Grenzwerte ein
Messprotokoll erstellen zu lassen und der Behörde vorzulegen.
Theaterkommission für Wien
§ 22. (1) Die Landesregierung hat eine ständige Theaterkommission mit der Aufgabe zu bestellen, als fachlicher Beirat des Magistrates, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Besucher, Gutachten über die Eignung aller ein eigenes Bühnenhaus oder einen Fassungsraum von mehr als 2000 Personen und besondere technische Einrichtungen besitzenden geschlossenen Veranstaltungsstätten zu erstatten, und zwar in bezug auf die Art der Veranstaltungen und in Ansehung von bedeutenden Änderungen der Beschaffenheit oder Einrichtung. Dienen derartige Veranstaltungsstätten der fortlaufenden Durchführung von Veranstaltungen, sind sie periodisch, möglichst in Abständen von zwei Jahren von der Theaterkommission auf ihre Eignung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Besucher, zu überprüfen; das Ergebnis der Überprüfung ist den zuständigen Dienststellen des Magistrates und der Landespolizeidirektion Wien mitzuteilen. An die Dienststellen des Magistrates sind erforderlichenfalls auch bestimmte Anträge zu stellen.
(2) Die Theaterkommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten, einem Beamten des höheren technischen Dienstes, einem Physikatsarzt und einem Beamten der Feuerwehr im höheren Dienst des Magistrates, zwei weiteren Personen, für die je ein Ernennungsvorschlag der Landespolizeidirektion Wien und des Zentralarbeitsinspektorates im Bundesministerium für soziale Verwaltung einzuholen ist, ferner aus einem Bühnenfachmann und je einem Fachmann auf dem Gebiete des Bauwesens, der Heiz- und Lüftungstechnik und Elektrotechnik, die nicht aktive städtische Bedienstete sein dürfen, sowie einem Behindertenvertreter, für den die "Gemeinderätliche Behindertenkommission" einen Ernennungsvorschlag abzugeben hat. Für jedes dieser Mitglieder ist ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen. Je ein Kommissionsmitglied wird von der Landesregierung zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertreter ernannt. Die Bestellung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter und die Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgen für drei Jahre, doch sind diese Personen abzuberufen und durch andere geeignete Personen zu ersetzen, sobald sie nicht mehr willens oder nicht mehr in der Lage sind, ihren Amtspflichten nachzukommen, oder ihre Verläßlichkeit verloren haben.
(3) Zur Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben ist der Theaterkommission vom Veranstalter Zutritt zu den Veranstaltungsstätten und allen dazugehörigen Räumen und Anlagen zu gewähren und jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
(4) Die Theaterkommission hat auf Ersuchen des Magistrates auch bezüglich anderer als der im Abs. 1 genannten Veranstaltungsstätten derartige Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten.
(5) Die Theaterkommission beschließt ihre Geschäftsordnung selbst mit Stimmenmehrheit in Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte ihrer von diesem zu ladenden Mitglieder. In der Geschäftsordnung ist davon auszugehen, daß die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden und die Kommission beschlußfähig ist, wenn wenigstens ein Drittel ihrer Mitglieder persönlich anwesend oder durch den jeweiligen Stellvertreter vertreten ist. Dem Vorsitzenden muß in der Geschäftsordnung die Aufgabe zukommen, die Sitzungen einzuberufen und zu leiten, die Tagesordnung festzusetzen und die Berichterstatter zu bestimmen. Die Führung der Kanzleigeschäfte obliegt dem Magistrat, der auch einen Schriftführer beizustellen hat.
Beleuchterdienst
§ 23. (1) In geschlossenen, einen Fassungsraum für mehr als 500 Teilnehmer besitzenden Veranstaltungsstätten, die nicht nur fallweise der Abhaltung von Theater-, Variete- oder Zirkusveranstaltungen oder der Durchführung musikalischer Darbietungen (§ 6 Abs. 1 Z. 1) dienen, hat sich der Veranstalter (Geschäftsführer) ständig eines verantwortlichen Beleuchters zu bedienen und die Bestellung dieser Person und ihrer allfälligen Stellvertreter dem Magistrat unter Nachweis ihrer Befähigung (Angabe der Nummer der Beleuchterlegitimation) bekanntzugeben; vom Erfordernis eines verantwortlichen Beleuchters hat die Behörde abzusehen, wenn nach der Art der Veranstaltung und der Einrichtung der Veranstaltungsstätte auf eine solche Person ohne Gefahr verzichtet werden kann. Die Behörde hat jedoch auch für andere Veranstaltungsstätten die Bestellung und Beschäftigung eines verantwortlichen Beleuchters vorzuschreiben, wenn dies aus betriebstechnischen oder aus bau-, feuer- oder sicherheitspolizeilichen Gründen geboten ist; soll die Vorschreibung aus sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgen, ist vorher die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien einzuholen.
(2) Als verantwortliche Beleuchter dürfen nur Personen beschäftigt werden, die im Besitz einer hiefür vom Magistrat ausgestellten Legitimation sind.
(3) Der Magistrat hat die mit einer fortlaufenden Nummer zu versehende Legitimation für den verantwortlichen Beleuchter und dessen Stellvertreter auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller für die Tätigkeit eines verantwortlichen Beleuchters körperlich und geistig geeignet ist und die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der von der Landesregierung bestellten Prüfungskommission nachgewiesen hat. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung.
Hiebei muß der Prüfungswerber
1. entweder den Nachweis erbringen, daß er das Lehrverhältnis im
Elektroinstallationsgewerbe oder in einem anderen einschlägigen anerkannten
Lehrberuf durch die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschluß-, Gesellen-
oder Facharbeiterprüfung ordnungsgemäß beendet hat und danach in
einem solchen Gewerbe ein Jahr praktisch verwendet wurde, oder aber nachweisen,
daß er für einen dieser Berufe eine gleichwertige Ausbildung durch
einschlägige Betätigung oder erfolgreichen Besuch von Schulen oder
Lehranstalten genossen hat, und
2. außerdem nachweisen, daß er in einer
Veranstaltungsstätte, für welche die Verwendung eines verantwortlichen
Beleuchters zwingend vorgesehen war, mindestens ein Jahr als Beleuchter
beschäftigt und unterwiesen wurde.
(4) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist beim Magistrat unter Nachweis der Ausbildung einzubringen. Hat der Prüfungswerber die erforderliche Ausbildung (Abs. 3) nicht nachgewiesen oder ist im Falle der Wiederholung die Reprobationsfrist (Abs. 6) bis zum Prüfungstermin noch nicht abgelaufen, hat der Magistrat das Ansuchen abzuweisen; andernfalls hat er den Prüfungswerber von der Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Ortes und Zeitpunktes der Prüfung zu verständigen und den Prüfungsakt dem Vorsitzenden der Kommission zuzuleiten.
(5) Die von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellende Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern. Die Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Stellvertreter müssen dem Kreis der auf dem Prüfungsgebiet an verantwortlicher Stelle tätigen Beamten der Stadt Wien angehören. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Bestehen gegen die körperliche und geistige Eignung des Prüflings Bedenken, hat die Kommission vor ihrer Entscheidung erforderlichenfalls eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Der Prüfungsstoff umfaßt:
(4) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist beim Magistrat unter Nachweis der Ausbildung einzubringen. Hat der Prüfungswerber die erforderliche Ausbildung (Abs. 3) nicht nachgewiesen oder ist im Falle der Wiederholung die Reprobationsfrist (Abs. 6) bis zum Prüfungstermin noch nicht abgelaufen, hat der Magistrat das Ansuchen abzuweisen; andernfalls hat er den Prüfungswerber von der Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Ortes und Zeitpunktes der Prüfung zu verständigen und den Prüfungsakt dem Vorsitzenden der Kommission zuzuleiten.
(5) Die von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellende Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern. Die Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Stellvertreter müssen dem Kreis der auf dem Prüfungsgebiet an verantwortlicher Stelle tätigen Beamten der Stadt Wien angehören. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Bestehen gegen die körperliche und geistige Eignung des Prüflings Bedenken, hat die Kommission vor ihrer Entscheidung erforderlichenfalls eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Der Prüfungsstoff umfaßt:
1. die für die Tätigkeit eines veranwortlichen Beleuchters
wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und das richtige Verhalten im
Gefahrenfall,
2. die Elektrotechnik, soweit ihre Kenntnis für einen Beleuchter
erforderlich ist, und die richtige Handhabung der beleuchtungstechnischen
Einrichtungen.
(6) Die Kommission beschließt über das Ergebnis der Prüfung mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat sodann das Ergebnis der Prüfung ("bestanden" oder "nicht bestanden") sofort zu verkünden. Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie erst nach Ablauf einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden angemessenen Frist von zwei bis sechs Monaten wiederholt werden. Die Kommissionsmitglieder haben das Ergebnis der Prüfung und die allfällige Festsetzung einer Reprobationsfrist zu beurkunden. Danach hat der Vorsitzende die Akten dem Magistrat zurückzuleiten.
(7) In einem anderen österreichischen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolvierte gleichwertige Ausbildungen und Prüfungen sind Ausbildungen und Prüfungen im Sinne des Abs. 3 gleichzuhalten. Derartige Ausbildungen und Prüfungen sind durch entsprechende Urkunden, wie insbesondere Zeugnisse, nachzuweisen. Der Magistrat hat auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Beleuchterdienstprüfung gleichzuhalten ist. Vor Entscheidung ist die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
(8) Abs. 7 gilt sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder anderen Berufsqualifikationen und Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, oder soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen bestehen.
(6) Die Kommission beschließt über das Ergebnis der Prüfung mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat sodann das Ergebnis der Prüfung ("bestanden" oder "nicht bestanden") sofort zu verkünden. Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie erst nach Ablauf einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden angemessenen Frist von zwei bis sechs Monaten wiederholt werden. Die Kommissionsmitglieder haben das Ergebnis der Prüfung und die allfällige Festsetzung einer Reprobationsfrist zu beurkunden. Danach hat der Vorsitzende die Akten dem Magistrat zurückzuleiten.
(7) In einem anderen österreichischen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolvierte gleichwertige Ausbildungen und Prüfungen sind Ausbildungen und Prüfungen im Sinne des Abs. 3 gleichzuhalten. Derartige Ausbildungen und Prüfungen sind durch entsprechende Urkunden, wie insbesondere Zeugnisse, nachzuweisen. Der Magistrat hat auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Beleuchterdienstprüfung gleichzuhalten ist. Vor Entscheidung ist die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
(8) Abs. 7 gilt sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder anderen Berufsqualifikationen und Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, oder soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen bestehen.
Erste Hilfeleistung und ärztlicher
Dienst
§ 24. [6] (1) Bei jeder Veranstaltung, an der mehr als 20 Personen teilnehmen können, muß für die Erste-Hilfe-Leistung eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muß mindestens einen Verbandskasten Type C gemäß ÖNORM Z 1020 oder eine gleichwertige Ausstattung umfassen.
(2) Veranstaltungen, an der 1 000 bis 20 000 Personen teilnehmen können, dürfen nur stattfinden, wenn mindestens ein Sanitätsgehilfe (pro 1 000 Besucher jeweils ein weiterer Sanitätsgehilfe) und in jedem Fall ein Notarzt anwesend sind. Ab einer Besucheranzahl von 20 000 Personen müssen mindestens ein weiterer Notarzt und pro 1 000 Besucher jeweils ein Sanitätsgehilfe anwesend sein, wobei die genaue Anzahl der Notärzte und die zur notfallsmedizinischen Abdeckung erforderliche Ausstattung und medizinische Ausrüstung sowie Gerätschaften vor der Veranstaltung von der für den Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst der Stadt Wien zuständigen Dienststelle des Magistrates festzulegen und von der Behörde im Eignungsfeststellungsbescheid gemäß § 21 Abs. 5 vorzuschreiben ist.
(3) Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen oder geeignet sind, das Gefahrenrisiko für Veranstaltungsteilnehmer zu erhöhen, können unabhängig von der Teilnehmeranzahl die für die notfallsmedizinische Abdeckung erforderlichen Notärzte und Sanitätsgehilfen und die medizinische Ausrüstung vorgeschrieben werden.
(4) Der Veranstalter (Geschäftsführer) hat den Namen und die Adresse des diensthabenden Notarztes dem Magistrat und über Verlangen auch der Landespolizeidirektion Wien vor der Veranstaltung bekanntzugeben. Er hat für die Bereitstellung, Einrichtung und Instandhaltung eines ärztlichen Dienstraumes sowie für das Aufliegen eines für die Eintragung der Hilfeleistungen geeigneten Buches (Hilfeleistungsbuch) Sorge zu tragen. Der ärztliche Dienstraum muß Einrichtungen wie insbesondere Ruhebett mit waschbarem Überzug, einen Tisch mit zwei Sesseln, eine Waschanlage mit fließendem Kalt- und Warmwasser und im übrigen eine den ärztlichen Erfordernissen entsprechende praxisgerechte Mindestausstattung aufweisen.
(5) Der Notarzt hat spätestens zum Zeitpunkt des Publikumseinlasses in der Veranstaltungsstätte anwesend zu sein. Dasselbe gilt für den Sanitätsgehilfen. Im Falle der Verhinderung hat der Notarzt und Sanitätsgehilfe hievon den Veranstalter (Geschäftsführer) rechtzeitig zu benachrichtigen und für eine geeignete Vertretung Sorge zu tragen. Mit Übernahme der Vertretung übernimmt der Vertreter alle Pflichten des Vertretenen. Der Notarzt und der Sanitätsgehilfe haben bei Anwesenheit eines Überwachungsbeamten der Landespolizeidirektion Wien diesem bei Antritt ihres Dienstes ihre Anwesenheit persönlich bekanntzugeben. Sie haben in jedem Falle ihre Namen und Wohnadressen in deutlicher Schrift in das Hilfeleistungsbuch einzutragen. In dieses haben Notarzt und Sanitätsgehilfe auch alle Hilfeleistungen unter Angabe des Namens und der Wohnadresse und Geburtsdaten des Verunglückten oder Erkrankten und der Art der Hilfeleistung zu vermerken. Dieses Buch ist unter Verschluß zu halten und bei Überprüfung durch einen Amtsarzt diesem zur Einsicht vorzulegen.
(6) Alle schweren Unfälle und ernsteren Erkrankungen hat der Notarzt oder sein Stellvertreter dem Veranstalter (Geschäftsführer) und dem etwa Dienst versehenden Überwachungsbeamten sofort zur Kenntnis zu bringen; er hat diese Personen auf die Notwendigkeit weiterer Versorgung besonders aufmerksam zu machen, falls der Verunglückte oder Erkrankte nach der Hilfeleistung nicht ohne Gefahr weiter in der Veranstaltungsstätte verbleiben oder sich nicht ohne Begleitung von dort entfernen kann.
(7) Der Notarzt und der Sanitätsgehilfe dürfen die Veranstaltungsstätte erst verlassen, wenn sie von Besuchern vollständig geräumt ist. Vor dem Verlassen der Veranstaltungsstätte ist dem anwesenden Überwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien hievon persönlich Mitteilung zu machen.
(8) Mit Ausnahme von Veranstaltungen im Sinne des Abs. 3 kann das Erfordernis der Anwesenheit eines Notarztes oder eines Sanitätsgehilfen entfallen, wenn Veranstaltungen auf Grund einer Theater-, Varietee- oder Zirkuskonzession oder auf Grund einer rechtswirksam erstatteten Anmeldung von musikalischen Darbietungen (§ 6 Abs. 1 Z 1) in geschlossenen und gemäß § 21 geeigneten Räumen nicht nur fallweise durchgeführt werden sollen. In diesen Fällen hat der Veranstalter bei Vorstellungen für mehr als 500 Teilnehmer die Anwesenheit mindestens eines Inspektionsarztes und die für eine ausreichende Erste-Hilfe-Versorgung der Veranstaltungsteilnehmer erforderliche medizinische Ausstattung sicherzustellen. Unter Inspektionsarzt im Sinne dieses Gesetzes ist ein zur selbständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigter Arzt, ausgenommen Zahnarzt und Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ohne Notarztaus- und fortbildung im Sinne des § 40 Ärztegesetz 1998, zu verstehen. Die in Abs. 4 bis 7 angeführten Bestimmungen über den Notarzt haben auf den Inspektionsarzt sinngemäß Anwendung zu finden.
Überwachung der Veranstaltungen und
Veranstaltungsstätten
§ 25. (1) Der Magistrat und die Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, zu jeder Veranstaltung und Probe Beamte zu entsenden, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der auf sie gegründeten Bescheide zu überwachen. Diesen Organen ist zur Ausübung der ihnen zustehenden Überwachung der freie Zutritt zur Veranstaltungsstätte und zu allen dazugehörigen Anlagen und Räumen zu gestatten. Den Überwachungsorganen dürfen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht verweigert werden.
(2) Stellt das Überwachungsorgan des Magistrates eine Gefährdung der Betriebssicherheit fest, die wegen drohender Gefahr ein unmittelbares Eingreifen erfordert und durch Erteilung behördlicher Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kann, hat es die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Anordnungen zu erteilen und nötigenfalls die Veranstaltung abzubrechen oder deren Beginn zu verhindern. Dem Überwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien obliegen auch die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffenden Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Veranstaltung (Art. II Abs. 6 Z 5 EGVG), insbesondere durch Entfernung von Ruhestörern und, wenn dies nicht möglich ist, durch Unterbrechung oder Einstellung der Veranstaltung. Die Überwachungsorgane haben auch die Aufführung von Bühnenwerken ganz oder teilweise einzustellen und ihre Fortsetzung zu unterbinden, wenn dies zur Beseitigung eines Mißstandes dringend geboten ist und die Voraussetzungen des § 31 vorliegen. Hievon ist der Magistrat unverzüglich zu verständigen, der hierüber binnen einer Woche einen Bescheid gemäß § 31 zu erlassen hat.
(2a) Eine durch behördliche Aufträge nicht rechtzeitig zu beseitigende Gefährdung der Betriebssicherheit liegt jedenfalls auch bei Überschreiten der der Eignung der Veranstaltungsstätte (§ 21) zugrundeliegenden Höchstzahl der Teilnehmer vor. Dies gilt sinngemäß auch bei unmittelbarer Gefahr von gesundheitsschädigenden Lärmbelästigungen, die durch eine Veranstaltung verursacht werden.
(3) In einer Veranstaltungsstätte mit eigenem Bühnenhaus oder in einer Zirkusanlage dürfen Vorstellungen und Generalproben nur dann stattfinden, wenn ein technischer Beamter oder ein Feuerwehrbeamter des Magistrates anwesend ist; dies gilt auch für die in anderen Veranstaltungsstätten stattfindenden Veranstaltungen, wenn ein technischer Überwachungsdienst bedungen oder aufgetragen wurde. Wenn es in diesen Fällen aus Gründen der Betriebssicherheit erforderlich ist, hat der Magistrat die Durchführung einer geschlossenen und in einem Zuge stattfindenden Generalprobe zu verlangen. Findet eine geschlossene Generalprobe nicht statt, ist eine abschließende Bühnenprobe (Stellprobe) durchzuführen, falls in der Veranstaltungsstätte bisher noch nicht dargestellte Bühnenwerke oder Programmnummern aufgeführt werden oder eine Neuinszenierung vorgenommen wird.
(4) Der Magistrat und die Landespolizeidirektion Wien sind von der Durchführung der im Abs. 3 genannten Vorstellungen, Generalproben und Bühnenproben rechtzeitig zu verständigen. Ebenso sind der Magistrat und die Landespolizeidirektion Wien von allen sonstigen Vorstellungen, Generalproben und Stellproben rechtzeitig zu verständigen, sofern sie auf Grund einer Theater-, Variete- oder Zirkuskonzession oder auf Grund einer gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. a bis c erstatteten Anzeige durchgeführt werden. Der Magistrat hat zu den im Abs. 3 genannten Vorstellungen, Generalproben und Bühnenproben stets einen Beamten des technischen Dienstes oder des Feuerwehrdienstes zu entsenden, der sich auf Verlangen auszuweisen hat. Den erschienenen Überwachungsorganen sind alle bei der Aufführung vorkommenden Effekte bekanntzugeben, die für die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer von Bedeutung sein können.
(5) Den im Abs. 1 genannten Überwachungsorganen des Magistrates und der Landespolizeidirektion Wien ist bei den im Abs. 3 genannten Vorstellungen, Generalproben und Bühnenproben ein Dienstraum zur Verfügung zu stellen. Dieser Raum muß zur Erfüllung der im Zuge des Überwachungsdienstes erforderlichen Vorkehrungen und Amtshandlungen geeignet sein; er muß im Erdgeschoß liegen, ein ins Freie führendes Fenster besitzen, mit Wasser versorgt und entsprechend eingerichtet sein. Im Dienstraum muß sich ein Fernsprechapparat befinden, der an das allgemeine Netz und an die interne Fernsprechanlage angeschlossen ist.
(6) Ergibt sich, daß eine Veranstaltung aus sicherheitspolizeilichen Gründen einer besonderen Überwachung bedarf, so hat die Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid im notwendigen Ausmaß eine Überwachung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen oder auf Ansuchen des Veranstalters zu bewilligen.
(7) Eine besondere Überwachung im Sinne des Abs. 6 ist für Veranstaltungen gemäß § 9 Z 1 und 2 nicht anzuordnen, wenn kein zwingender sicherheitspolizeilicher Grund besteht und diese Veranstaltungen in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 15/1999 bereits bestehenden, für diese Veranstaltungsarten als geeignet festgestellten Gebäude (Volltheater oder Saaltheater) regelmäßig stattfinden und wenn der Veranstalter durch geeignete Vorkehrungen, wie insbesondere durch den Einsatz eines ausgebildeten Betriebs- oder Bühnenpersonals, Gewähr für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit bietet.
Sperrzeiten für Veranstaltungen
§ 26. (1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen vor 6 Uhr nicht beginnen und müssen zu folgenden Zeiten beendet sein (Sperrstunden):
1. Veranstaltungen, die in Verbindung mit einem Gastgewerbe stattfinden,
das am Ort der Veranstaltung ausgeübt wird, mit der für diesen Betrieb
jeweils geltenden gewerblichen Sperrstunde;
2. Veranstaltungen, die in Verbindung mit einem am Ort der Veranstaltung
ausgeübten Buschenschank stattfinden, mit dem für
Buschenschankbetriebe festgesetzten Ende der Ausschankzeit;
3. die übrigen Veranstaltungen um 2 Uhr. Davon abweichend beginnt
für eine Veranstaltung gemäß § 9 Z 6 die
Sperrzeit an den Wochentagen Montag bis Freitag um 03.00 Uhr und Samstag
und Sonntag um 04.00 Uhr, wenn
a) sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, auf die die Gewerbeordnung
nicht anwendbar ist, oder im Zusammenhang mit einer befugten
Gewerbeausübung, für die gewerbebehördlich keine bestimmten
Öffnungszeiten festgesetzt sind, durchgeführt wird, oder sie in einem
der in § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten
Volksbelustigungsorten stattfindet und
b) an der jeweiligen Veranstaltung nicht mehr als zwei Personen
gleichzeitig aktiv teilnehmen
können.
(2) Veranstaltungen im Freien müssen unbeschadet einer sich aus Abs. 1 Z. 1 ergebenden früheren Sperrstunde spätestens um 22 Uhr beendet sein. In den traditionelle Zentren für die Unterhaltung im Freien bildenden Wiener Heurigengebieten müssen jedoch musikalische Veranstaltungen im Freien im Rahmen von Buschenschenken und Gastgewerbebetrieben, soweit die Darbietungen ausschließlich durch anwesende Musiker in hergebrachter Art erfolgen, unbeschadet einer sich aus Abs. 1 Z. 1 ergebenden früheren Sperrstunde erst um 23 Uhr, an Freitagen und Samstagen erst um 23 Uhr 30 beendet sein. Als Wiener Heurigengebiete im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung gelten die im folgenden bezeichneten Straßenzüge und die an diese Straßenzüge angrenzenden Liegenschaften:
(2) Veranstaltungen im Freien müssen unbeschadet einer sich aus Abs. 1 Z. 1 ergebenden früheren Sperrstunde spätestens um 22 Uhr beendet sein. In den traditionelle Zentren für die Unterhaltung im Freien bildenden Wiener Heurigengebieten müssen jedoch musikalische Veranstaltungen im Freien im Rahmen von Buschenschenken und Gastgewerbebetrieben, soweit die Darbietungen ausschließlich durch anwesende Musiker in hergebrachter Art erfolgen, unbeschadet einer sich aus Abs. 1 Z. 1 ergebenden früheren Sperrstunde erst um 23 Uhr, an Freitagen und Samstagen erst um 23 Uhr 30 beendet sein. Als Wiener Heurigengebiete im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung gelten die im folgenden bezeichneten Straßenzüge und die an diese Straßenzüge angrenzenden Liegenschaften:
1. Heurigengebiet von Ober-Laa - Unter-Laa:
Ober-Laaer Straße zwischen Saßmanngasse und Friedhofstraße, Ober-Laaer Platz, Friedhofstraße, Liesingbachstraße, Hintere Liesingbachstraße und Klederinger Straße zwischen Johann Friedl-Gasse und Haus Nr. 197;
Ober-Laaer Straße zwischen Saßmanngasse und Friedhofstraße, Ober-Laaer Platz, Friedhofstraße, Liesingbachstraße, Hintere Liesingbachstraße und Klederinger Straße zwischen Johann Friedl-Gasse und Haus Nr. 197;
2. Heurigengebiet von Mauer:
Maurer Lange Gasse, Maurer Hauptplatz, Endresstraße, Heudörfelgasse zwischen Endresstraße und Im Gereute, Jesuitensteig und Dreiständegasse;
Maurer Lange Gasse, Maurer Hauptplatz, Endresstraße, Heudörfelgasse zwischen Endresstraße und Im Gereute, Jesuitensteig und Dreiständegasse;
3. Heurigengebiet von Rodaun:
Kaiser Franz Josef-Straße und Ketzergasse zwischen Kaiser Franz Josef- Straße und Haus Nr. 459;
Kaiser Franz Josef-Straße und Ketzergasse zwischen Kaiser Franz Josef- Straße und Haus Nr. 459;
4. Heurigengebiet von Ottakring:
Paulinensteig und Sprengersteig;
Paulinensteig und Sprengersteig;
5. Heurigengebiet von Neustift am Walde -
Salmannsdorf:
Krottenbachstraße zwischen Haus Nr. 126 und Agnesgasse, Rathstraße, Neustift am Walde, Mitterwurzergasse, Hameaustraße, Salmannsdorfer Straße und Dreimarksteingasse;
Krottenbachstraße zwischen Haus Nr. 126 und Agnesgasse, Rathstraße, Neustift am Walde, Mitterwurzergasse, Hameaustraße, Salmannsdorfer Straße und Dreimarksteingasse;
6. Heurigengebiet von Sievering:
Sieveringer Straße zwischen Daringergasse und Gspöttgraben, Agnesgasse, Windhabergasse und Bellevuestraße zwischen Sieveringer Straße und Windhabergasse;
Sieveringer Straße zwischen Daringergasse und Gspöttgraben, Agnesgasse, Windhabergasse und Bellevuestraße zwischen Sieveringer Straße und Windhabergasse;
7. Heurigengebiet von Grinzing:
Grinzinger Straße zwischen Grinzinger Allee und Armbrustergasse, Sandgasse, Langackergasse zwischen Sandgasse und Schreiberweg, Cobenzlgasse, Himmelstraße, Straßergasse zwischen Managettagasse und Himmelstraße, Paradisgasse zwischen Grinzinger Allee und Silbergasse und Iglaseegasse zwischen Grinzinger Allee und Silbergasse;
Grinzinger Straße zwischen Grinzinger Allee und Armbrustergasse, Sandgasse, Langackergasse zwischen Sandgasse und Schreiberweg, Cobenzlgasse, Himmelstraße, Straßergasse zwischen Managettagasse und Himmelstraße, Paradisgasse zwischen Grinzinger Allee und Silbergasse und Iglaseegasse zwischen Grinzinger Allee und Silbergasse;
8. Heurigengebiet von Heiligenstadt:
Eroicagasse, Pfarrplatz, Probusgasse, Armbrustergasse und Hohe Warte zwischen Geweygasse und Grinzinger Straße;
Eroicagasse, Pfarrplatz, Probusgasse, Armbrustergasse und Hohe Warte zwischen Geweygasse und Grinzinger Straße;
9. Heurigengebiet von Nußdorf:
Kahlenberger Straße zwischen Heiligenstädter Straße und Eroicagasse, Traminergasse, Hammerschmidtgasse und Hackhofergasse;
Kahlenberger Straße zwischen Heiligenstädter Straße und Eroicagasse, Traminergasse, Hammerschmidtgasse und Hackhofergasse;
10. Heurigengebiet von Kahlenbergerdorf:
Wigandgasse, Geigeringasse und Bloschgasse;
Wigandgasse, Geigeringasse und Bloschgasse;
11. Heurigengebiet von Strebersdorf:
Rußbergstraße zwischen Meriangasse und Strebersdorfer Platz, Strebersdorfer Platz, Dr. Albert Geßmann-Gasse, Strebersdorfer Straße zwischen Strebersdorfer Platz und Haus Nr. 121, Mühlweg, Krottenhofgasse, Langenzersdorfer Straße, Anton Böck-Gasse, Dr. Nekowitsch-Straße und Fillenbaumgasse;
Rußbergstraße zwischen Meriangasse und Strebersdorfer Platz, Strebersdorfer Platz, Dr. Albert Geßmann-Gasse, Strebersdorfer Straße zwischen Strebersdorfer Platz und Haus Nr. 121, Mühlweg, Krottenhofgasse, Langenzersdorfer Straße, Anton Böck-Gasse, Dr. Nekowitsch-Straße und Fillenbaumgasse;
12. Heurigengebiet von Groß-Jedlersdorf:
Jedlersdorfer Straße, Bernreiterplatz, Amtsstraße und Baumergasse;
Jedlersdorfer Straße, Bernreiterplatz, Amtsstraße und Baumergasse;
13. Heurigengebiet von Stammersdorf:
Stammersdorfer Straße zwischen Brünner Straße und Hagenbrunner Straße, Freiheitsplatz, Jedlersdorfer Straße, Josef Flandorfer-Straße, Johann Weber-Straße, Herrenholzgasse, Erbpostgasse, Clessgasse, Steinbügelweg, Pfarrer Matz-Gasse, Hagenbrunner Straße zwischen Stammersdorfer Straße und Senderstraße, Krottenhofgasse und Senderstraße.
(3) In den durch § 6 Abs. 2 bestimmten Volksbelustigungsorten beginnt die Sperrzeit abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 um 1.00 Uhr, und zwar auch für andere als die im § 6 Abs. 1 Z. 5 genannten Veranstaltungen. Davon abweichend beginnt für eine Veranstaltung gemäß § 9 Z 6 die Sperrzeit an den Wochentagen Montag bis Freitag um 03.00 Uhr und am Samstag sowie Sonntag um 04.00 Uhr.
(4) Mit Bescheid hat der Magistrat nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien
Stammersdorfer Straße zwischen Brünner Straße und Hagenbrunner Straße, Freiheitsplatz, Jedlersdorfer Straße, Josef Flandorfer-Straße, Johann Weber-Straße, Herrenholzgasse, Erbpostgasse, Clessgasse, Steinbügelweg, Pfarrer Matz-Gasse, Hagenbrunner Straße zwischen Stammersdorfer Straße und Senderstraße, Krottenhofgasse und Senderstraße.
(3) In den durch § 6 Abs. 2 bestimmten Volksbelustigungsorten beginnt die Sperrzeit abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 um 1.00 Uhr, und zwar auch für andere als die im § 6 Abs. 1 Z. 5 genannten Veranstaltungen. Davon abweichend beginnt für eine Veranstaltung gemäß § 9 Z 6 die Sperrzeit an den Wochentagen Montag bis Freitag um 03.00 Uhr und am Samstag sowie Sonntag um 04.00 Uhr.
(4) Mit Bescheid hat der Magistrat nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien
1. für eine bestimmte Veranstaltungsstätte den Beginn von
Veranstaltungen bestimmter Art mit einer späteren oder deren Ende mit einer
früheren Stunde als die in den Abs. 1 bis 3 festzusetzen, wenn
dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen, aus Gründen des
Jugendschutzes, zur Wahrung kultureller Interessen oder zur Vermeidung einer
durch die Veranstaltung verursachten oder geförderten unzumutbaren
Belästigung der Nachbarschaft erforderlich ist, und
2. auf Antrag des Veranstalters aus besonderem Anlaß ausnahmsweise
und befristet die Beendigung einer bestimmten Veranstaltung mit einer
späteren Stunde als in den Abs. 1 bis 3 festzusetzen, wenn ein
Bedarf gegeben ist, keine Gefahr unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft
vorliegt und die unter Z. 1 bezeichneten öffentlichen Interessen nicht
entgegenstehen.
Vor Erlassung des Bescheides ist die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien einzuholen. Dem Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach Z. 1 ist neben den betroffenen Veranstaltern auch der Inhaber der Veranstaltungsstätte beizuziehen, der - ebenso wie die Veranstalter - berechtigt ist, gegen die beabsichtigte Festsetzung eines früheren Beginnes oder eines späteren Endes der Sperrzeit Einwendungen zu erheben. Ein nach Z. 1 erlassener Bescheid wirkt auch gegenüber künftigen Veranstaltern.
(5) Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Veranstaltungen nur zulässig, wenn sie dem Charakter und der Bedeutung dieser Tage nicht abträglich sind.
Vor Erlassung des Bescheides ist die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien einzuholen. Dem Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach Z. 1 ist neben den betroffenen Veranstaltern auch der Inhaber der Veranstaltungsstätte beizuziehen, der - ebenso wie die Veranstalter - berechtigt ist, gegen die beabsichtigte Festsetzung eines früheren Beginnes oder eines späteren Endes der Sperrzeit Einwendungen zu erheben. Ein nach Z. 1 erlassener Bescheid wirkt auch gegenüber künftigen Veranstaltern.
(5) Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Veranstaltungen nur zulässig, wenn sie dem Charakter und der Bedeutung dieser Tage nicht abträglich sind.
Ankündigungen
§ 27. Die Ankündigung von Veranstaltungen hat in einer Weise zu geschehen, die eine Verwechslung mit anderen Veranstaltungen ausschließt. Der Veranstalter ist auf jeder Ankündigung eindeutig zu bezeichnen. Ankündigungen, die auf Irreführungen des Publikums abzielen, sind unzulässig.
Pflichten der Veranstalter und
Geschäftsführer
§ 28. (1) Sofern die in diesem Gesetz festgelegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nicht einer anderen Person auferlegt sind, trifft die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen technischen Vorschriften über Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten immer den Veranstalter. Den Veranstalter trifft auch die Verpflichtung, alle Teilnehmer der Veranstaltung sowie die Anrainer im Nahbereich des Veranstaltungsortes vor unzumutbarem, gesundheitsschädigendem Lärm zu schützen und die Bedingungen des die Eignung einer Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides zu erfüllen, die erteilten behördlichen Aufträge zu befolgen, den gemäß § 25 Abs. 2 an ihn ergangenen Anordnungen nachzukommen und die Beschränkungen seiner Berechtigung sowie die Untersagung oder Einstellung einer Veranstaltung oder seinen Ausschluß von ihrer Durchführung zu beachten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der technischen Vorschriften und der Bedingungen des die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides treffen ihn auch hinsichtlich einer von anderen Personen durchgeführten Veranstaltung, wenn er diesen (z. B. anläßlich eines Gastspieles) seine Veranstaltungsstätte vorübergehend für eine Zeit zur Verfügung stellt, in welcher er darin selbst zur Durchführung einer unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltung berechtigt ist.
(2) Der Veranstalter ist insbesondere auch verpflichtet, die die Veranstaltung und die Veranstaltungsstätte betreffenden behördlichen Verfügungen und Bescheinigungen aufzubewahren und den Überwachungsorganen des Magistrates oder der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen vorzuweisen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß im Falle einer Gefahr an die Besucher rechtzeitig die Aufforderung zum Verlassen der Veranstaltungsstätte ergeht und in seiner Abwesenheit während der Veranstaltung ständig eine geeignete, zuverlässige Aufsichtsperson anwesend ist, welche von ihm ermächtigt sein muß, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten erforderlich sind. Die Verantwortlichkeit des Veranstalters und die ihm daraus erwachsende Pflicht zur laufenden Überwachung der Veranstaltung wird jedoch durch die Bestellung einer Aufsichtsperson nicht berührt.
(2a) Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß höchstens nur eine solche Eintrittskartenanzahl (inklusive Backstage- und Pressekarten) aufgelegt wird, die der der Eignung der Veranstaltungsstätte (§ 21) zugrundeliegenden Teilnehmerhöchstzahl entspricht. Erreicht die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer diese Höchstzahl, so hat der Veranstalter den Zutritt weiterer Personen zur Veranstaltungsstätte in geeigneter Weise (zB durch einen Ordnerdienst) zu verhindern.
(3) Wird eine Veranstaltung durch einen ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer durchgeführt, treffen die dem Veranstalter auferlegten Pflichten den Geschäftsführer. Der Veranstalter ist jedoch neben dem Geschäftsführer für Pflichtverletzungen verantwortlich, wenn diese mit seinem Vorwissen begangen werden oder wenn er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der Veranstaltung oder bei der Auswahl oder Beaufsichtigung des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt fehlen läßt.
Pflichten des Inhabers der Veranstaltungsstätte, des
verantwortlichen Beleuchters und der bestellten Aufsichtspersonen
§ 29. (1) Der Inhaber einer Veranstaltungsstätte darf diese zur Durchführung einer anmelde- oder konzessionspflichtigen Veranstaltung nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist und sich der Veranstalter mit einer behördlichen Bescheinigung über die zur Kenntnis genommene Anmeldung oder mit dem Bescheid über die Konzessionsverleihung ausgewiesen hat. Befindet sich die Veranstaltungsstätte bei ihrer Übergabe an den Veranstalter nicht in einem der Eignungsfeststellung entsprechenden Zustand, hat ihr Inhaber sicherzustellen, daß dieser Zustand bis zum Beginn der Veranstaltung hergestellt wird. Ferner hat er die Veranstalter auf den ihnen nicht bekannten Inhalt der die Eignung der Veranstaltungsstätte oder die Sperrzeit betreffenden Bescheide aufmerksam zu machen. Außerdem ist er verpflichtet, den gemäß § 25 Abs. 2 an ihn ergangenen Anordnungen Folge zu leisten und die Ausübung einer Konzession entgegen § 15 Abs. 6 hintanzuhalten.
(2) Der verantwortliche Beleuchter und sein Stellvertreter sind verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand und die sachgemäße Benützung der Beleuchtungsanlage zu überwachen und dafür zu sorgen, daß alle die Beleuchtung betreffenden Vorschriften, Aufträge und Bedingungen eingehalten werden und den diesbezüglich gemäß § 25 Abs. 2 ergangenen Anordnungen Folge geleistet wird.
(3) Die vom Veranstalter (Geschäftsführer) für die Zeit seiner Abwesenheit bestellen Aufsichtspersonen müssen während der Veranstaltung anwesend sein und dürfen keine Handlungen oder Unterlassungen setzen, welche auf die Verletzung der den Veranstalter (Geschäftsführer) treffenden Pflichten abgestellt sind. Auch müssen sie den gemäß § 25 Abs. 2 an sie ergangenen Anordnungen nachkommen.
Gleichbehandlung bei Veranstaltungen
§ 29a. (1) Bei der Teilnahme und Mitwirkung an Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes (§§ 5, 6 und 9) und hinsichtlich der gesetzlichen Pflichten (§§ 28 und 29) sind Staatsangehörige aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2) Bei pferdesportlichen Veranstaltungen sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Gemeinschaftsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen.
(3) Der Abs. 2 gilt nicht für
a) Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden
zur Verbesserung der Rasse,
b) regionalen Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden und
c) Veranstaltungen mit historischem oder traditionellen
Charakter.
Verbotene Veranstaltungen
§ 30. (1) Verboten sind folgende Veranstaltungen:
1. Der entgeltliche Betrieb von nicht als Münzgewinnspielapparaten
(§ 15) zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen dem Benützer
eine Vermögensleistung in Form von Geld, Waren oder einer nicht bloß
in einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen
bestehenden Gegenleistung für einen Spielerfolg erbracht oder in Aussicht
gestellt oder eine Erfolgsbescheinigung (Urkunde, Jeton, Plakette u. dgl.)
ausgefolgt wird, auch wenn diese nicht in eine Vermögensleistung
umtauschbar ist,
1a. der Betrieb von Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten mit
Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt
fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen
oder pornographische Aktivitäten beinhalten;
2. die entgeltliche Wahrsagerei und Zukunftsdeutung,
3. das Bettelmusizieren,
4. Experimentalveranstaltungen auf dem Gebiet der Hypnose oder Suggestion
unter Heranziehung von Medien aus dem Kreise des Publikums.
5 Kriegsspiele aller Art und
6. entgeltliche Spiele („Hütchenspiele“), bei denen
erraten werden soll, unter oder in welchem der im Spiel verwendeten Hütchen
oder sonstigen Behältnissen, welche im Spielablauf verschoben, gedreht oder
sonst wie ortsverändert werden, sich ein Gegenstand (zB Kugel, Münze
usw.) befindet.
Als entgeltlich gilt eine Veranstaltung im Sinne der Z. 2 schon dann, wenn die Leistung eines Entgeltes nach den vorliegenden Umständen zu erwarten ist.
(2) Verboten ist auch jede Werbung für die im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen.
Einstellung der Veranstaltungen
§ 31. Wird eine anmelde- oder konzessionspflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung oder Konzession oder in einer nicht im Sinne des § 21 geeigneten Veranstaltungsstätte durchgeführt oder wird eine untersagte oder verbotene Veranstaltung abgehalten, hat der Magistrat die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Das gleiche gilt bei sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen begangenen groben Pflichtverletzungen, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen fortwirkend gefährdet wird, bei anderen Pflichtverletzungen jedoch nur dann, wenn diese durch Verhängung von Strafen nicht verhindert werden können.
Strafen
§ 32. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,
1. wer eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung
oder eine konzessions-pflichtige Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung
durchführt, oder wer eine verbotene Veranstaltung – ausgenommen das
Bettelmusizieren (§ 30 Abs. 1 Z 3) und ausgenommen das
Hütchenspiel (§ 30 Abs. 1 Z 6)
durchführt.
2. wer seine Konzession zur Deckung unbefugt durchgeführter
Veranstaltungen Dritter mißbraucht oder durch einen nicht genehmigten
Geschäftsführer oder Pächter ausüben
läßt,
3. wer in anderer als der unter Z 1 und 2 sowie der in
Abs. 2 a bezeichneten Weise die ihn als Veranstalter oder
Geschäftsführer gemäß § 28 treffenden Handlungs-
und Unterlassungspflichten verletzt,
4. wer als Inhaber einer Veranstaltungsstätte einer ihn
gemäß § 29 Abs. 1 treffenden Verpflichtung
zuwiderhandelt.
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer das Hütchenspiel (§ 30 Abs. 1 Z 6) durchführt. Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels verwendet werden sowie Geld und geldwerte Sachen, die bei den das Hütchenspiel veranstaltenden Personen bei Tatbegehung vorgefunden oder durch das Hütchenspiel erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(1b) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1a schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten neun Monate bereits einmal rechtskräftig bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(1c) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1a schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten 15 Monate bereits zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, so ist sie vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 350 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Inspektionsarzt oder als dessen Stellvertreter, als verantwortlicher Beleuchter (Stellvertreter) oder als bestellte Aufsichtsperson die ihn gemäß den §§ 24 Abs. 4 bis 6 bzw. § 29 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen verletzt.
(2 a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe bis zu einer Woche zu bestrafen,
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer das Hütchenspiel (§ 30 Abs. 1 Z 6) durchführt. Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels verwendet werden sowie Geld und geldwerte Sachen, die bei den das Hütchenspiel veranstaltenden Personen bei Tatbegehung vorgefunden oder durch das Hütchenspiel erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(1b) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1a schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten neun Monate bereits einmal rechtskräftig bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(1c) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1a schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten 15 Monate bereits zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, so ist sie vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 350 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Inspektionsarzt oder als dessen Stellvertreter, als verantwortlicher Beleuchter (Stellvertreter) oder als bestellte Aufsichtsperson die ihn gemäß den §§ 24 Abs. 4 bis 6 bzw. § 29 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen verletzt.
(2 a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe bis zu einer Woche zu bestrafen,
1. wer bei der Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichen
Plätzen zur Darbietung von Straßenkunst (§ 5 Abs. 3)
als Veranstalter oder Mitwirkender den für diese Plätze festgelegten
Benützungsbedingungen zuwiderhandelt,
2. wer bei der Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichen
Plätzen zur Darbietung von Straßenkunst eine gemäß
§ 25 Abs. 2 an ihn ergangene Anordnung nicht befolgt,
3. wer eine verbotene Veranstaltung gemäß § 30
Abs. 1 Z 3 (Bettelmusizieren) abhält.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 70 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 1 und 2 angegebenen Eigenschaft eine ihm für den Betrieb oder die Benützung von Veranstaltungsstätten durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid auferlegte Handlungs- oder Unterlassungspflicht verletzt oder eine gemäß § 25 Abs. 2 an ihn ergangene Anordnung nicht befolgt. *
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 kann an Stelle einer Geldstrafe die Strafe der Entziehung der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Konzession auf immer oder auf bestimmte Zeit verhängt werden; in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 ist dies nur zulässig, wenn gegen den Konzessionsinhaber im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tätigkeit bereits mindestens dreimal eine Geldstrafe von 70 Euro oder eine strengere Strafe verhängt wurde. Bei Überwiegen erschwerender Umstände kann die Strafe der Konzessionsentziehung bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen auch neben der Geldstrafe verhängt werden.
(5) Im Falle eines Betriebes von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten ohne Konzession, eines nach § 30 Abs. 1 verbotenen Betriebes von Spielapparaten oder einer § 15 Abs. 6 zuwiderlaufenden Konzessionsausübung können die Apparate einschließlich der darin befindlichen Entgelte für verfallen erklärt werden, soweit das Verwaltungsstrafgesetz die Verfallsstrafe regelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 70 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzarreststrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 1 und 2 angegebenen Eigenschaft eine ihm für den Betrieb oder die Benützung von Veranstaltungsstätten durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid auferlegte Handlungs- oder Unterlassungspflicht verletzt oder eine gemäß § 25 Abs. 2 an ihn ergangene Anordnung nicht befolgt. *
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 kann an Stelle einer Geldstrafe die Strafe der Entziehung der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Konzession auf immer oder auf bestimmte Zeit verhängt werden; in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 ist dies nur zulässig, wenn gegen den Konzessionsinhaber im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tätigkeit bereits mindestens dreimal eine Geldstrafe von 70 Euro oder eine strengere Strafe verhängt wurde. Bei Überwiegen erschwerender Umstände kann die Strafe der Konzessionsentziehung bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen auch neben der Geldstrafe verhängt werden.
(5) Im Falle eines Betriebes von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten ohne Konzession, eines nach § 30 Abs. 1 verbotenen Betriebes von Spielapparaten oder einer § 15 Abs. 6 zuwiderlaufenden Konzessionsausübung können die Apparate einschließlich der darin befindlichen Entgelte für verfallen erklärt werden, soweit das Verwaltungsstrafgesetz die Verfallsstrafe regelt.
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Berechtigungen und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen bleiben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, unberührt.
(2) Berechtigungen, welche durch Anmeldung erworben wurden, für die aber nach diesem Gesetz eine Konzession erforderlich ist, verlieren mit Ablauf des Jahres 1971 ihre Gültigkeit, falls sie nicht schon früher durch Fristablauf erloschen sind.
(3) Personen, die am 31. Dezember 1970 im Besitze einer ambulanten, nicht für eine bestimmte Betriebsstätte verliehenen Schausteller- oder Varietekonzession waren, ist diese Konzession auf Antrag, ungeachtet des Fehlens einer festen Veranstaltungsstätte, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung ohne Prüfung des Bedarfes zu erneuern.
(4) Personen, die im Jahre 1974 oder 1975 bereits seit 20 Jahren eine - allenfalls erneuerte - Konzession zum Betrieb von mehr als zwei Unterhaltungsspielapparaten oder von gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 verbotenen Spielapparaten besessen haben, ist diese auf Antrag für die bisherige Veranstaltungsstätte und bis zum bisherigen Umfang zu erneuern, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung vorliegen.
(5) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten berechtigen nicht zum Betrieb von Spielapparaten, die eine automatische Spielverlängerung von mehr als fünf Freispielen anbieten. Personen, die eine solche Konzession besitzen, dürfen bis zu deren Ablauf entweder Unterhaltungsspielapparate mit einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen oder Münzgewinnspielapparate (§ 15) in der jeweils genehmigten Anzahl betreiben.
(6) Die gemäß § 113 Abs. 1 des Wiener Theatergesetzes und § 5 Abs. 1 des Wiener Ausstellungsgesetzes erfolgten Betriebsgenehmigungen und Eignungsfeststellungen gelten als Eignungsfeststellungen im Sinne des § 21.
Wirksamkeit
§ 34. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit demselben Zeitpunkt verlieren alle Vorschriften, die den Gegenstand dieses Gesetzes regeln, ihre Wirksamkeit, das sind insbesondere:
1. §§ 1 bis 15, 42 Abs. 1, 54 Abs. 2 und 3, 100 Abs. 5, 113, 114
Abs. 1, 117, 118 und 120 des Wiener Theatergesetzes in der Fassung der
Verordnung der Wiener Landesregierung vom 8. April 1930, LGBl. für Wien Nr.
27, des Gesetzes vom 22. Mai 1936, GBl. der Stadt Wien Nr. 30, des Gesetzes vom
13. Mai 1937, GBl. der Stadt Wien Nr. 26, des Gesetzes vom 21. Juli 1947, LGBl.
für Wien Nr. 16, des Gesetzes vom 17. Mai 1957, LGBl. für Wien Nr. 14,
und des Gesetzes vom 19. Dezember 1969, LGBl. für Wien Nr.
4/1970,
2. die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 8. April 1930, LGBl.
für Wien Nr. 28, zur Durchführung des Wiener Theatergesetzes in der
Fassung der Verordnung des Bürgermeisters vom 3. Juli 1936, GBl. der Stadt
Wien Nr. 31,
3. die Vergnügungsbetriebesperrstunden-Verordnung, LGBl. für Wien
Nr. 56/ 1949,
4. das Wiener Ausstellungsgesetz, GBl. der Stadt Wien Nr. 26/1937, in der
Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1969, LGBl. für Wien Nr.
5/1970,
5. die I. Verordnung zum Wiener Ausstellungsgesetz, GBl. der Stadt Wien Nr.
27/1937,
6. §§ 1, 2 und 21 der II. Verordnung zum Wiener
Ausstellungsgesetz, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1937,
7. das Veranstaltungsbetriebegesetz, StGBl. Nr. 101/1945, in der Fassung
der Novelle vom 21. Juli 1947, LGBl. für Wien Nr. 23,
8. das Gesetz vom 31. Mai 1968, LGBl. für Wien Nr. 23, betreffend die
Vergnügungsbetriebesperrstunde für musikalische Veranstaltungen im
Freien in Wiener Heurigengebieten.
(3) Die nicht außer Kraft gesetzten Bestimmungen der unter Abs. 2 Z. 1 und 6 genannten Vorschriften bleiben vorläufig mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auf jene Anlagen (Veranstaltungsstätten) Anwendung finden, in denen Veranstaltungen stattfinden, die unter dieses Gesetz fallen.
(3) Die nicht außer Kraft gesetzten Bestimmungen der unter Abs. 2 Z. 1 und 6 genannten Vorschriften bleiben vorläufig mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auf jene Anlagen (Veranstaltungsstätten) Anwendung finden, in denen Veranstaltungen stattfinden, die unter dieses Gesetz fallen.
Zuständigkeit
§ 35. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden (z. B. der Landespolizeidirektion Wien) ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
1. bei Veranstaltungen, die keine Theater-, Variete- oder
Zirkusveranstaltungen sind und auch sonst nach ihrer Art, dem Bereich der
Veranstaltungsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden
Publikumsinteresses nur von örtlicher Bedeutung sind
a) die Entgegennahme und Behandlung der Anmeldung von Veranstaltungen und
der Anzeigen über den Wechsel in der Person eines Veranstalters und die
Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers,
b) die Verleihung oder Zurücknahme von Konzessionen,
einschließlich der Genehmigung einer Verpachtung oder
Geschäftsführerbestellung, der Freigabe von Sicherstellungen und der
Fristverlängerung gemäß § 20 Abs. 3,
c) die Beschränkung, Untersagung und Einstellung von Veranstaltungen
und die Erteilung von Aufträgen;
2. den Ausschluß von Personen als Veranstalter oder
Geschäftsführer und die Aufhebung des Ausschlusses (§ 3
Abs. 2 und 3) sowie die bescheidmäßige Festsetzung von
Sperrzeiten (§ 26 Abs. 4), sofern sich diese Maßnahmen
ausschließlich auf Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung
(Z. 1) beziehen;
3. die Feststellung der Eignung von Veranstaltungsstätten, die keine
besonderen technischen Einrichtungen besitzen und nur für die unter
Z. 1 fallenden Veranstaltungen bestimmt sind, sowie die aus
betriebstechnischen Rücksichten erfolgende Überwachung solcher
Veranstaltungsstätten einschließlich der dabei erteilten Anordnungen
(§ 25 Abs. 2 erster Satz), ferner die aus bau- und
feuerpolizeilichen Rücksichten erfolgende Überwachung von
Veranstaltungsstätten einschließlich der dabei erteilten Anordnungen
(§ 25 Abs. 2 erster Satz);
4. die Bestimmung von öffentlichen Plätzen zur Darbietung von
Straßenkunst (§ 5 Abs. 3) und das Festlegen von
Benützungsbedingungen für diese.
(3) Der Landespolizeidirektion Wien obliegt:
(3) Der Landespolizeidirektion Wien obliegt:
1. die Abgabe von Stellungnahmen (§ 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4,
§ 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4 und § 26
Abs. 4),
2. die Abgabe von Äußerungen (§ 18 Abs. 5),
3. das Recht der Beschwerde gegen Konzessionsverleihungen (§ 18
Abs. 5),
4. die Abgabe von Ernennungsvorschlägen (§ 22
Abs. 2),
5. die Überwachung von Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf
betriebstechnische, bau- oder feuerpolizeiliche Rücksichten
erstreckt,
6. die Vorschreibung oder Bewilligung von besonderen
sicherheitspolizeilichen Überwachungen (§ 25
Abs. 6),
7. die Überwachung der Sperrzeiten (§ 26),
8. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 32
Abs. 2 a; hiebei sind die Bestimmungen des § 50 VStG mit der
Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis zu einem Höchstbetrag
von 21 Euro eingehoben werden dürfen,
9. bei Verwaltungsübertretungen nach § 32 Abs. 1, 2 und
3
a) die Festnehmung gemäß § 35 VStG,
b) die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß § 37
VStG,
c) das Absehen von einer Festnehmung unter Festsetzung einer
Sicherheitssumme gemäß § 37 a VStG,
d) die Einhebung von Organstrafverfügungen; hiebei sind die
Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Geldstrafen bis zu einem Höchstbetrag von 21 Euro eingehoben werden
dürfen.
(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
Umsetzungshinweis
§ 36. Durch dieses Landesgesetz werden folgende
Richtlinien der Europäischen Union in das Wiener Landesrecht
umgesetzt:
1. Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten
Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S.
17;
2. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend
das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom
3. Oktober 2003, S. 12;
3. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom
23. Jänner 2004, S. 44;
4. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S.
22
Anlage
(§ 6 Abs. 2 Z 2)
[1] EWR/Art.
4, 31-35
[6]
§ 24 Abs. 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung der
Veranstaltungsgesetznovelle 1998 tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft. Die
bisherigen Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 des § 24 Wiener Veranstaltungsgesetz,
LGBl. für Wien Nr. 12/1971 in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 27/1998, bleiben in Kraft und treten mit Ablauf des 30. April 2000
außer Kraft.
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