ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966)
Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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08.07.1966
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LGBl
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14.04.1967
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LGBl
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12.07.1968
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LGBl
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26.01.1973
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LGBl
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27.02.1976
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LGBl
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25.06.1980
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LGBl
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26.02.1982
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LGBl
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14.05.1986
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LGBl
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03.09.1987
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LGBl
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12.12.1987
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LGBl
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27.04.1990
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LGBl
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26.06.1990
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LGBl
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27.11.1990
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LGBl
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04.05.1993
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LGBl
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08.07.1994
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LGBl
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06.03.1998
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LGBl
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18.03.1999
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LGBl
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30.05.2000
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LGBl
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11.09.2003
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LGBl
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01.09.2009
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LGBl
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01.12.2009
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LGBl
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28.02.2013
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LGBl
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16.12.2013
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
ABSCHNITT I
§ 1
Gebrauchserlaubnis
Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
(2) Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1 ) bzw. in Abs. 3 (Anlage I) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.
(3) Für eine in Anlage I umschriebene Nutzung öffentlichen Grundes im Sinne des Abs. 1 ist deren Beginn, Art, Umfang und Dauer der Behörde vor Beginn der Nutzung anzuzeigen. Die Gebrauchserlaubnis gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nach Ablauf von 4 Wochen – im Falle einer Nutzung nach Anlage I Z 9 nach Ablauf von 8 Wochen – nach vollständiger Anzeige als erteilt. Die beabsichtigte Gebrauchnahme bzw. die Gebrauchserlaubnis kann – unbeschadet der §§ 6 und 16 – durch die Behörde bei Vorliegen eines seit Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen untersagt bzw. widerrufen werden. Für Gebrauchserlaubnisse nach diesem Absatz gilt dieses Gesetz sinngemäß.
§ 2
Erteilung der Gebrauchserlaubnis
Erteilung der Gebrauchserlaubnis
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder
straßenpolizeilichen Bewilligung,
2. die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien.
Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 11 ist mindestens 4 Wochen, ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Anträge eines Bewilligungswerbers nach Tarif D Post 2 auf eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 sind nach Ablauf seiner Bewilligung in Bezug auf denselben Standort oder von Teilflächen desselben für das Kalenderjahr, in welchem die Bewilligung abgelaufen ist, nicht zulässig.
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.
(4) Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5) Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll und jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 5 Abs. 6 lit. a, b und d der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Bei Wohnungseigentum sind die einzelnen Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012, nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Die Behörde kann bei Wohnungseigentümern auch dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002) die Ladung nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis bringen, diese unverzüglich den Wohnungseigentümern durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Ein Anschlag durch die Behörde ist sodann nicht erforderlich.
(6) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige nach § 1 Abs. 3 sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und ist die Art des Gebrauches anzugeben.
(7) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 ist auf maximal 7 Jahre, jene nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 auf maximal 12 Monate befristet zulässig. Bei Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8 sowie C Post 1 und C Post 1a kann die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt werden. Die Erteilung aller sonstigen Gebrauchserlaubnisse ist nur befristet auf maximal 10 Jahre zulässig.
Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 11 ist mindestens 4 Wochen, ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Anträge eines Bewilligungswerbers nach Tarif D Post 2 auf eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 sind nach Ablauf seiner Bewilligung in Bezug auf denselben Standort oder von Teilflächen desselben für das Kalenderjahr, in welchem die Bewilligung abgelaufen ist, nicht zulässig.
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.
(4) Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5) Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll und jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 5 Abs. 6 lit. a, b und d der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Bei Wohnungseigentum sind die einzelnen Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012, nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Die Behörde kann bei Wohnungseigentümern auch dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002) die Ladung nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis bringen, diese unverzüglich den Wohnungseigentümern durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Ein Anschlag durch die Behörde ist sodann nicht erforderlich.
(6) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige nach § 1 Abs. 3 sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und ist die Art des Gebrauches anzugeben.
(7) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 ist auf maximal 7 Jahre, jene nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 auf maximal 12 Monate befristet zulässig. Bei Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8 sowie C Post 1 und C Post 1a kann die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt werden. Die Erteilung aller sonstigen Gebrauchserlaubnisse ist nur befristet auf maximal 10 Jahre zulässig.
§ 3
Wirkung der Gebrauchserlaubnis
Wirkung der Gebrauchserlaubnis
(1) Wurde die Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A, Post 1 bis 4, erteilt, so steht sie dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit zu, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll.
(2) In allen übrigen Fällen ist die Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt worden ist. Ist der Erlaubnisträger eine physische Person, so geht die Gebrauchserlaubnis nach dem Tod des Erlaubnisträgers auf seine Verlassenschaft über.
(3) Wenn der Erlaubnisträger eine Einrichtung, die Gegenstand einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, so gilt auch diese Person für die Dauer der Überlassung als Erlaubnisträger.
(4) Eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 geht bei Veräußerung des in dem Geschäftslokal geführten Betriebes oder einer Umgründung gemäß § 11 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2012, in dem für den bisherigen Erlaubnisträger bestehenden Umfang auf den Rechtsnachfolger des Betriebes über, sofern zum Zeitpunkt des Rechtsüberganges kein Widerrufs- oder Erlöschensgrund gemäß § 4 vorliegt. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang binnen vier Wochen ab dem für den Rechtsübergang maßgebenden Zeitpunkt der Behörde unter Anschluss der zum Nachweis des Rechtsüberganges dienenden Belege anzuzeigen. Sind die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde – unbeschadet der §§ 6 und 16 – dies mit Bescheid festzustellen und den Gebrauch zu untersagen.
§ 4
Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis
Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis
(1) Der Magistrat hat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Weiters ist die Gebrauchserlaubnis bei einer mehr als einmaligen Bestrafung wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder wegen Nichteinhaltung der gemäß § 2 Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen zu widerrufen. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis.
(2) Eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost C 4 oder C 5 kann der Magistrat außerdem widerrufen, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mindestens an hundertfünfzig Tagen, dies gilt nicht für Punsch- und Maronistände, betrieblich genutzt worden ist. Mit dem Widerruf, der bis zum Ende des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis.
(3) Die Gebrauchserlaubnis nach § 3 Abs. 2 erlischt, sofern sie einer physischen Person erteilt wurde, außerdem im Zeitpunkt der Beendigung der Abhandlung der Verlassenschaft des früheren Erlaubnisträgers und bei einer Mehrheit von physischen Personen im Zeitpunkt der Beendigung der zuletzt abgehandelten Verlassenschaft; wurde die Gebrauchserlaubnis einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt, so erlischt sie mit dem Aufhören der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft.
(4) Die Gebrauchserlaubnis erlischt überdies im Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung beim Magistrat. Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn die Gebrauchsabgabe binnen zwei Monaten nach Fälligkeit ohne Angabe von Gründen nicht entrichtet wird und außerdem für die annähernd gleiche Stelle, auf die sich die Gebrauchserlaubnis bezieht, eine neue Gebrauchserlaubnis beantragt worden ist. In derartigen Fällen wird der Verzicht im Zeitpunkt der Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis wirksam.
(5) In den Fällen des § 3 Abs. 1 erlischt die Gebrauchserlaubnis ferner mit der Beseitigung des Bauteiles, auf den sich die Gebrauchserlaubnis bezieht.
(6) Weiters erlischt die Gebrauchserlaubnis, wenn die Abgabe nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit bzw. nach Ablauf eines bewilligten Zahlungsaufschubes bzw. nach Ablauf einer für die Entrichtung der Abgabe gemäß §§ 212 Abs. 3 und 212 a Abs. 7 Bundesabgabenordnung – BAO, eingeräumten Nachfrist entrichtet wird.
(7) Die Gebrauchserlaubnis erlischt, wenn hinsichtlich der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entfallen.
§ 5
Verpflichtungen nach dem Erlöschen der Gebrauchserlaubnis
Verpflichtungen nach dem Erlöschen der Gebrauchserlaubnis
(1) Wird die Gebrauchserlaubnis widerrufen, so ist im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb welcher der ehemalige Erlaubnisträger die Einrichtungen, durch die öffentlicher Grund in der Gemeinde in Anspruch genommen wurde, zu beseitigen hat.
(2) Ist die Gebrauchserlaubnis nach dem Tode des Erlaubnisträgers durch Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung erloschen, so sind die im Abs. 1 genannten Einrichtungen zu beseitigen. Hiezu sind die Erben oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Erlaubnisträgers verpflichtet. Die gleiche Pflicht trifft beim Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person oder bei der Auflösung einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht diejenigen Personen, die diese Erlaubnisträger nach außen zu vertreten befugt waren.
(3) Erlischt die Gebrauchserlaubnis durch Verzicht, so hat der ehemalige Erlaubnisträger die im Abs. 1 genannten Einrichtungen zu beseitigen.
(4) Die nach Abs. 1 bis 3 verpflichteten Personen haben die Fläche, auf deren Gebrauch sich die Gebrauchserlaubnis bezogen hat, und die durch die Beseitigung der Einrichtungen betroffenen Flächen auf ihre Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht. Falls dieser Herstellungspflicht nicht nachgekommen wird, ist diese vom Magistrat mit Bescheid auszusprechen.
§ 6
Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch
Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch
Der Magistrat ist berechtigt, Sachen, durch die ein im § 1 Abs. 1 oder in Anlage I umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten – das ist derjenige, der den Grund gemäß § 1 ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis genutzt hat und der Eigentümer – zu entfernen und zu lagern. Bis zur Bezahlung der vollen Kosten besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Magistrates. Die Kosten der Entfernung und Lagerung sind vom Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) unmittelbar bei der Abholung des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand nicht abgeholt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestimmung des § 16 wird hiedurch nicht berührt. Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer unter Hinweis auf die Rechtsfolge des drohenden Eigentumsüberganges durch Zustellung zu eigenen Handen aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung zu übernehmen. Die Bestimmung des § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, über die Zustellung an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, gilt in diesem Falle sinngemäß, wenn die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der 3-Monats-Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf die Stadt Wien über.
§ 7
Sicherstellung
Sicherstellung
In der Gebrauchserlaubnis oder in einem gesonderten Bescheid ist die Auferlegung der Leistung eines angemessenen, das Zwanzigfache des Abgabenbetrages nicht übersteigenden Sicherstellungsbetrages zulässig, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 oder nach § 5 zu begegnen.
§ 8
Kontrolle
Kontrolle
(1) Der Magistrat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.
(2) Personen, die einen im § 1 umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen des Magistrates auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis erteilt wurde.
ABSCHNITT II
§ 9
Abgabepflicht, Anzeigepflicht und Haftung
Abgabepflicht, Anzeigepflicht und Haftung
(1) Der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1, der Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, haben eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.
(1a) Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, hat – unbeschadet der §§ 6 und 16 – die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.
(2) Wer Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, hat davon unbeschadet die Gebrauchnahme vorher dem Magistrat anzuzeigen.
(3) Wenn eine Einrichtung verpachtet wird, für die eine Gebrauchsabgabe nach Tarif C zu entrichten ist, so ist abgabepflichtig, wer die Einrichtung ihrem Wesen und Zweck entsprechend nutzt.
(4) Wurde die Gebrauchserlaubnis einer Mehrheit von Personen gemäß § 2 Abs. 3 erteilt, so sind diese Gesamtschuldner.
(4a) Wer eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, hat dem Magistrat vor der Überlassung Anzeige zu erstatten. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Überlassung, ist derjenige, der mittels der überlassenen Einrichtungen Lieferungen und Leistung erhält, hinsichtlich der an ihn erbrachten Lieferungen und Leistungen Gesamtschuldner.
(5) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.
(6) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(7) Die in Abs. 6 bezeichneten Personen haften für die Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
§ 10
Form und Höhe der Abgabe
Form und Höhe der Abgabe
(1) Die Gebrauchsabgabe wird in zwei Formen erhoben:
a) als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Zu dieser
gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich
wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich
wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe);
b) als Selbstbemessungsabgaben in Hundertsätzen von allen Einnahmen,
die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter Ausschluss
der Umsatzsteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Ökostrompauschale, des
Ökostromförderbeitrages und der Erdgasabgabe, die nicht zur
Bemessungsgrundlage gehören.
(2) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif. Wird durch die Gebrauchserlaubnis die Errichtung einer baulichen Anlage gestattet, dann erhöht sich die im Tarif angegebene Gebrauchsabgabe um die für die betreffende Fläche (§ 1) zu bezahlenden Grundbesitzabgaben.
(2) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif. Wird durch die Gebrauchserlaubnis die Errichtung einer baulichen Anlage gestattet, dann erhöht sich die im Tarif angegebene Gebrauchsabgabe um die für die betreffende Fläche (§ 1) zu bezahlenden Grundbesitzabgaben.
§ 11
Festsetzung und Fälligkeit der einmaligen Abgabe, der Monatsabgabe und der Jahresabgabe
Festsetzung und Fälligkeit der einmaligen Abgabe, der Monatsabgabe und der Jahresabgabe
(1) Die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.
(2) Die einmalige Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(3) Die Jahresabgabe ist für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im vorhinein zu entrichten. Wird die Gebrauchserlaubnis befristet erteilt oder nachträglich befristet, so ist die Abgabe für den gesamten Erlaubniszeitraum bzw. der noch nicht entrichtete Teil der Abgabe nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die befristete Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides oder des gesonderten Abgabenbescheides bzw. nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des nachträglichen Befristungsbescheides zu entrichten.
(4) Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; die für jedes spätere Kalenderjahr anfallenden Abgaben sind jeweils bis zum 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten.
(5) Erscheint die Einbringlichkeit zweifelhaft, kann die Behörde die Entrichtung der auf Grund der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis entstehenden Abgabenschuld – bei Selbstbemessungsabgaben der von der Abgabenbehörde geschätzten voraussichtlich entstehenden Abgabenschuld, unbeschadet des § 12 Abs. 2 und 3 nach diesem Gesetz und §§ 201 ff Bundesabgabenordnung – innerhalb einer angemessenen, mindestens einmonatigen Frist vor Bewilligung der Gebrauchserlaubnis auftragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zurückzuweisen.
§ 12
Erklärung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgabe
Erklärung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgabe
(1) Die Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b ist vom Abgabepflichtigen für jeden Kalendermonat nach dem sich aus dem Tarif ergebenden Hundertsatz bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.
(1a) Der Abgabepflichtige darf die Abgabe jeweils für ein Kalenderviertel entrichten, wenn der monatliche Abgabenbetrag nicht mehr als 10,00 Euro beträgt. In diesem Fall ist die Abgabe spätestens am 15. des Monats, der auf das Kalenderviertel folgt, zu entrichten. Das Recht zur vierteljährlichen Entrichtung der Abgabe geht nicht verloren, wenn der Abgabenbetrag ausnahmsweise in einzelnen Monaten mehr als 10,00 Euro beträgt, sofern der vierteljährliche Abgabenbetrag 40,00 Euro nicht übersteigt. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumen oder bei denen Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren, kann die Abgabenbehörde statt der vierteljährlichen Zahlungsfrist die in Abs. 1 vorgesehene Zahlungsfrist vorschreiben.
(2) Für nach Abs. 1 zu entrichtende Abgabenschuldigkeiten hat der Abgabepflichtige für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des darauffolgenden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Berechnungsgrundlagen einzureichen und den sich daraus ergebenden Abgabebetrag zu erklären.
(3) Wer nach der Bundesabgabenordnung – BAO zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten Abgabe zu erfüllen. Abgabepflichtige, die keine Bücher führen, haben, soweit andere Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, zum Zwecke der Erhebung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
§ 13
Vereinbarungen
Vereinbarungen
Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die Gebrauchserlaubnisse in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgabe die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
§ 14
entfällt; LGBl. für Wien Nr. 42/2003 vom
11.09.2003
§ 15
Erstattung und Anrechnung
Erstattung und Anrechnung
(1) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis durch Widerruf des Magistrates wegen Bekanntwerden eines nachträglich entstandenen Versagungsgrundes nach § 2 Abs. 2 vor Ablauf des Abgabenjahres, so hat der Magistrat auf Antrag denjenigen Teil der für dieses Abgabenjahr entrichteten Jahresabgabe zu erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis infolge des Widerrufes erloschen ist. Ein solcher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides zu stellen. Das gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben für Erlaubnisse zum kürzeren, nur vorübergehenden Gebrauch sowie bei Monatsabgaben.
(2) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis nach § 4 Abs. 3 oder 4 und wird für die gleiche Gebrauchsart eine Gebrauchserlaubnis im gleichen Umfang einem anderen Erlaubnisträger erteilt, so kann auf Antrag dem neuen Erlaubnisträger auf die von ihm zu entrichtende Abgabe die von seinem Vorgänger bereits geleistete Abgabe voll oder teilweise angerechnet werden, wenn die Entrichtung des vollen Abgabenbetrages nach der Lage des Falles eine Härte bedeuten würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis zu stellen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.
ABSCHNITT III
§ 16
Strafen
Strafen
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
(2) Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen, öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Übertretung dauert so lange an, bis die Abgabenbehörde die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festsetzt.
(3) Übertretungen des § 9 Abs. 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen.
(4) Wer
a) die gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz
vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht
beachtet,
b) den Verpflichtungen im Sinne des § 5 nicht
entspricht,
c) die im § 8 Abs. 1 vorgesehene Kontrolle
vereitelt,
d) der Verpflichtung nach § 1 Abs. 3 oder § 8
Abs. 2 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen ist.
(5) Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Verwaltungsübertretung in ursächlichem Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, oder wenn sie im Eigentum einer nicht natürlichen Person stehen und der Täter als Verfügungsberechtigter seine Verfügungsgewalt über die Gegenstände in Anspruch genommen hat.
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen ist.
(5) Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Verwaltungsübertretung in ursächlichem Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, oder wenn sie im Eigentum einer nicht natürlichen Person stehen und der Täter als Verfügungsberechtigter seine Verfügungsgewalt über die Gegenstände in Anspruch genommen hat.
§ 17
Zuständigkeit
Zuständigkeit
(1) Behörde ist der Magistrat. Über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Den Bezirksvorsteherinnen bzw. den Bezirksvorstehern der beteiligten Bezirke ist während des laufenden Verfahrens zur Wahrung von Bezirksinteressen Akteneinsicht zu gewähren.
§ 17a.
Sprachliche Gleichbehandlung
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 17b.
Valorisierung der Tarifposten
Valorisierung der Tarifposten
(1) Die Gebrauchsabgabe nach den Tarifen A, B und D verändert sich in jenem Maße, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. März 2013 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres erhöht bzw. vermindert hat, wobei die Änderung mindestens 3 % (Schwellenwert) betragen muss.
(2) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 1 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die Beträge jeweils auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
§ 18
Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1966 in Wirksamkeit. Mit dem Inkrafttreten verliert das Gesetz vom 12. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 4/ 1948, über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von Verkehrs- oder Erholungsflächen sowie des darüber befindlichen Luftraumes im Gebiete der Stadt Wien und die Einhebung von Gebühren hiefür (Gebrauchsgebührengesetz), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Februar 1949, LGBl. für Wien Nr. 14, soweit es noch in Geltung steht, seine Wirksamkeit.
(2) Besteht beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem im § 1 umschriebenen Gebrauch ergibt, so gilt diese als eine Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Der Erlaubnisträger hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern die Abgabe nach § 10 Abs. 1 lit. b zu entrichten ist, die Selbstbemessungsabgabe in Anwendung der im angeschlossenen Tarif angeführten Bemessungsmerkmale zu berechnen und zu entrichten. Für Jahresabgaben gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Tarif angeführten Abgabenbeträge beziehungsweise -sätze mit der Maßgabe, daß die bisher für das laufende Abgabenjahr angefallene Gebrauchsgebühr voll in Anrechnung gebracht wird. Bei den einmaligen Abgaben sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf alle nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassenen Bescheide und, mit Ausnahme des Tarifes A, Post 1 bis 5, auf jene Fälle, in denen die Gebrauchserlaubnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch wirksam ist, anzuwenden.
(4) Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, so sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(5) Die Posten 1, 3, 6 und 12 des Tarifes A in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Die Posten 1, 5, 8 und 15 des Tarifes B in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.
(7)
1. Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2013 tritt mit
1. März 2013 in Kraft.
2. Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in
der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013, gilt auch für am
1. März 2013 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige
Tarifpost mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.
3. Am 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse enden mit dem
bescheidmäßig festgesetzten Datum, spätestens jedoch am
28. Februar 2018. Zum 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse
nach den Tarifen A Post 1 bis A Post 4, den Tarifen B Post 1 bis B Post 8 und
den Tarifen C Post 1 und C Post 1a treten – unbeschadet sonstiger
Endigungsgründe – nicht spätestens am 28. Februar 2018
außer Kraft, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig
ausgesprochenen Endigungstag.
4. Für am 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach
den Tarifen A Post 10, B Post 18, B Post 21 und C Post 3 des
Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der
Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009, bemisst sich die Gebrauchsabgabe
ab 1. März 2013 wie folgt:
Tarif A Post 10. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken:
a) durch Personen, die Flugschriften (Zettel), Proben oder Werbeobjekte
verteilen oder Werbeverkleidungen tragen, je Person und Tag
7,50 Euro;
b) durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen
Werbeeinrichtungen je Fahrzeug und Tag 37 Euro;
c) durch einen Werbeumzug oder eine Musikveranstaltung je Tag und Umzug
bzw. Veranstaltung 172 Euro;
d) durch Aufstellung von Tischen, Ständen u. dgl., die zur Verteilung
von Flugschriften (Zetteln), Proben oder Werbeobjekten bzw. zu sonstigen
Werbezwecken dienen, je m2 der beanspruchten Grundfläche und Tag
11,50 Euro;
bei Zusammentreffen der unter lit. a bis d genannten Werbearten sind
die festgesetzten Abgaben nebeneinander zu bemessen;
Tarif B Post 18. für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen
Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen u.
dgl. (Plakatwand) je m2 der umschriebenen Fläche 1,80 Euro,
mindestens aber 7,60 Euro für eine Ankündigungstafel;
Tarif B Post 21. für leuchtende Ankündigungen
(Lichtreklame)
a) Leuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften u. dgl. unter Verwendung
von Glühlampen oder Leuchtröhren, wenn sie ohne Abstand an der Wand,
zB Gebäudewand oder Portalkopf, angebracht sind, je m2 des
umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 11,50 Euro, wenn sie
senkrecht oder parallel zur Wand oder freistehend angebracht sind, je
m2 der umschriebenen Rechtecke aller Sichtflächen
28,50 Euro; für Einrichtungen, die Zwecken der Hoheitsverwaltung
dienen, entfällt die Abgabe;
b) Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender
Längenausdehnung, wie Leisten, Streifen, Bänder, Umrahmungen u. dgl.,
je Längenmeter 5 Euro;
Tarif C Post 3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen
Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung
für Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen.
5. Für alle nicht von Abs. 7 Z 4 umfassten
Gebrauchserlaubnisse bemisst sich die Abgabenhöhe ab 1. März 2013
nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der
Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013.
6. Die in der Anlage I in den Ziffern 1 bis 11 umschriebenen
Nutzungen entsprechen in ihrer Art und ihrem Umfang den diesbezüglichen
Tarifposten dieses Gesetzes in der Fassung des LGBl. für Wien
Nr. 58/2009, mit der Maßgabe dass der Zeitraum in Ziffer 9
10 Wochen beträgt.
Tarif über das Ausmaß der
Gebrauchsabgaben
A. Einmalige Abgaben
1. für die Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie für
Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen,
Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende
Bauteile über das in § 83 Abs. 1 der Bauordnung für
Wien angegebene Ausmaß für den ersten begonnenen auf die
Frontlänge projizierten Längenmeter 37 Euro, für jeden
weiteren Längenmeter 28,50 Euro;
2. für Zierverputz und sonstige Zierglieder, Gitter, Hauptgesimse,
Dachvorsprünge u. dgl., die über das im § 83 Abs. 1 der
Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß hinausreichen, je begonnenen
auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 7,50 Euro;
3. für Erker, Aufzugsschächte oder Kellerräume je
Geschoß 71 Euro je begonnenen m²;
4. für Stufenanlagen oder Radabweiser außerhalb des
Sockelvorsprunges pro Anlage je begonnenen auf die Frontlänge projizierten
Längenmeter 57,50 Euro;
7. für die Abstellung von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sowie für
die länger als eine Woche dauernde Abstellung von fahrunfähigen
Fahrzeugen je Fahrzeug und je begonnenen Monat 143,50 Euro;
8. für die länger als 24 Stunden dauernde Abstellung von
Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug oder von unbespannten Fuhrwerken je
Fahrzeug und je begonnenen Monat 143,50 Euro; als Fuhrwerke gelten
Fahrzeuge, die nach ihrer Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt
werden;
11. für die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung
von nicht ortsfesten Verkaufsständen aller Art und von nicht ortsfesten
pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art
(Schießbuden, Karusselle u. dgl.) je Stand und Tag in der Zone 1
15 Euro, in der Zone 2 13 Euro in einer Fußgängerzone und
außerhalb einer Fußgängerzone 11,50 Euro.
Unter die Zone 1 fallen folgende Straßenzüge:
Fußgängerzone Kärntner Straße – Graben –
Kohlmarkt,
Stephansplatz,
Churhausgasse,
Stock-im-Eisen-Platz,
Fußgängerzone Mahlerstraße,
Fußgängerzone Krugerstraße,
Fußgängerzone Maysedergasse,
Annagasse,
Fußgängerzone Führichgasse,
Fußgängerzone Johannesgasse,
Marco-d´Aviano-Gasse,
Fußgängerzone Himmelpfortgasse,
Donnergasse,
Fußgängerzone Kupferschmiedgasse,
Fußgängerzone Weihburggasse,
Kärntner Durchgang,
Göttweihergasse,
Fußgängerzone Spiegelgasse,
Fußgängerzone Seilergasse,
Fußgängerzone Dorotheergasse,
Fußgängerzone Bräunerstraße,
Kühfußgasse,
Naglergasse,
Fußgängerzone Wallnerstraße,
Haarhof,
Irisgasse,
Bognergasse,
Seitzergasse,
Tuchlauben vom Graben bis Steindlgasse,
Trattnerhof,
Fußgängerzone Goldschmiedgasse,
Jasomirgottstraße,
Lugeck,
Desider-Friedmann-Platz,
Seitenstättengasse,
Fußgängerzone Judengasse,
Ruprechtsplatz,
Salzgasse,
Fußgängerzone Sterngasse,
Rabensteig,
Mariahilfer Straße für den Bereich zwischen Getreidemarkt und
Europaplatz,
Rotenturmstraße,
Fußgängerzone Favoritenstraße vom Reumannplatz bis
Columbusplatz und
Neubaugasse von Mariahilfer Straße bis Lindengasse.
Unter die Zone 2 fällt das gesamte übrige Stadtgebiet.
Schwedenplatz von Rotenturmstraße bis Laurenzerberg und die
Fußgängerzone Morzinplatz fallen jedoch ab dem 1. Jänner
2015 unter
die Zone 1.
die Zone 1.
B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr
1. für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte,
Kellereinwurfschächte u. dgl. außerhalb des bestehenden
Sockelvorsprunges für den ersten begonnenen m2 Bodenfläche
einschließlich der durch das Schachtmauerwerk in Anspruch genommenen
Fläche 22 Euro, für jeden weiteren begonnenen m²
14,50 Euro, Lichtschächte und Luftschächte bis 0,25 m2
sind abgabenfrei;
2. für Rollbalkenkasten und einziehbare oder lamellenartige
Sonnenschutzvorrichtungen für den ersten begonnenen auf die Frontlänge
projizierten Längenmeter 14,50 Euro, für jeden weiteren
begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter
2,50 Euro;
3. für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem
Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für
Portalköpfe und Schaukästen für den ersten begonnenen
m2 der Schaufläche 14,50 Euro, für jeden weiteren
m² 6 Euro; portalartige Verkleidungen oder Portalausgestaltungen in
Putz u. dgl. sind abgabenfrei, wenn sie entweder mit dem übrigen Mauerputz
in einer Ebene liegen oder nicht mehr als 7 cm über die Baulinie
vorragen;
4. für Windfänge je begonnenen m2 Bodenfläche
14,50 Euro;
5. für Wetterschutz und Vordächer 22,50 Euro für den
ersten begonnenen m² der Grundrissfläche, für jeden weiteren
begonnenen m² 14,50 Euro; die Abgabe erhöht sich für
beleuchtete Vordächer um 14,50 Euro je begonnenen m2 der
beleuchteten Fläche;
8. für die Zu- oder Ableitung von Kanal und Wasser für eine
Anlage 7,50 Euro; für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel-
oder sonstige Leitungen (zB Fernluftheizungen, Frischluft- und
Abluftkanäle) für den ersten Längenmeter 7,50 Euro, für
jeden weiteren Längenmeter 0,50 Euro, für dazugehörige
Anschlusskästen 6,50 Euro pro Kasten; sofern durch Gesetz oder
Verordnung die Errichtung von Kanalleitungen zwingend vorgeschrieben ist,
besteht hiefür keine Abgabepflicht;
12. für ortsfeste Verkaufshütten (ausgenommen öffentliche
Benzinzapfstellen), Kioske u. dgl. je begonnenen m² der Grundfläche in
der Zone 1 gemäß Tarif A Post 11 34 Euro, in der Zone 2
gemäß Tarif A Post 11 28 Euro in einer Fußgängerzone
und 22 Euro außerhalb einer Fußgängerzone;
13. für die Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme geringfügiger
Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten vor der Betriebsstätte eines
hiezu befugten Gewerbetreibenden je Stellplatz 504 Euro;
15. für das Aufstellen von Sammelcontainern u. dgl. für den
ersten begonnenen m2 der bewilligten Aufstellfläche
71 Euro, für jeden weiteren begonnenen m² 22 Euro;
20. für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 9 Euro;
22. für ein Klima- bzw. Be- oder Entlüftungsgerät
57 Euro;
24. für Warenausräumungen oder Warenaushängungen bzw.
für die Aufstellung von Darstellungen und Nachbildungen (Attrappen) von
Waren sowie für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder
Aufbewahrung von Sachen, jeweils vor Geschäftslokalen, für die ersten
begonnenen 0,5 m2 der bewilligten Bodenfläche 11 Euro, je
weiteren begonnenen 0,5 m2 6 Euro;
25. für Automaten aller Art an Gebäuden, Einfriedungen u. dgl.
oder freistehend je Automat und je begonnenen 0,1 m2 der projizierten
Grundrißfläche 18,50 Euro.
C. Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen von allen
Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden bzw.
als Selbstbemessungsabgabe nach einem festen Tarif
1. für Unternehmen, zu deren bestimmungsgemäßer
Betriebsführung eine ausgedehntere Inanspruchnahme von Grundstücken
erforderlich ist (zB bei Schienenbahnen, Freileitungen, unterirdischen
Einbauten, wie Rohr- oder Kanalleitungen, notwendige Hilfseinrichtungen
u. dgl.), 6 vH der Einnahmen; nicht zu den Einnahmen zählen
Entgelte, die der Erlaubnisträger nach § 3 Abs. 3 für
die Überlassung der Einrichtung leistet;
1a. für Unternehmen, denen eine Einrichtung, die Gegenstand der
Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, zum Gebrauch
überlassen wird, 6 vH der unter Verwendung der überlassenen
Einrichtung erzielten Einnahmen (als Einnahmen gelten auch gegenüber dem
Leistungsempfänger nach § 9 Abs. 4a separat ausgewiesene
Entgelte für die Überlassung der Einrichtung);
2. für Tankstellen, ausgenommen Stromtankstellen, 3 vH der
Einnahmen aus den abverkauften Betriebsmitteln und aus den sonstigen dort
verkauften Artikeln; der Festsetzung der Abgaben ist der an der Tankstelle
angeschlagene Verkaufspreis der Betriebsmittel und bei den sonstigen Artikeln
der effektive Verkaufspreis jeweils unter Ausschluß der Umsatzsteuer
zugrunde zu legen;
3. entfällt; LGBl. Nr. 11/2013 vom 28.2.2013
4. für nicht ortsfeste, hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen
dienende Verkaufsstände (Zeitungskioske) 1 vH der Einnahmen; diese
Tarifpost ist für die vorgenannten Zeitungskioske auch dann anzuwenden,
wenn diese an öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetze angeschlossen
sind;
5. für nicht unter die Tarife A Post 11 und C Post 4 fallende, nicht
ortsfeste Verkaufsstände aller Art und nicht ortsfeste
pratermäßige Volksbelustigungsstände aller Art
(Schießbuden, Karusselle und dgl.) 3 vH der Einnahmen. Die
Bewilligung für Punschstände gilt nur für die Zeit vom
15. November bis 6. Jänner; die Bewilligung für
Maronistände gilt nur für die Zeit vom 1. Oktober bis
31. März. Im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen sind
zusätzlich pro m² bewilligter Fläche 2 Euro pro Tag zu
entrichten.
D. Monatsabgaben je begonnenen
Abgabenmonat
1. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten,
Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für
die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder
Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je
begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für
die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6 Euro und ab dem siebenten Monat
bis zum zwölften Monat 12 Euro; in allen übrigen Bezirken
beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer
Bewilligung 4,20 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften
Monat 8,40 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach
Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für den selben Zweck am
selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn
dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt,
beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten
Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 13 Euro und
in allen übrigen Bezirken 9,40 Euro. Die Lagerung von Baucontainern
und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und
abgabenfrei;
2. für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln ua.) von
Geschäftslokalen aller Art je begonnenen m² Fläche und je
begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Tarif A Post 11 7,50 Euro,
in der Zone 2 gemäß Tarif A Post 11 5 Euro in einer
Fußgängerzone und 1 Euro außerhalb einer
Fußgängerzone.
Die Abfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen u.
dgl.) ist innerhalb der bewilligten Ausmaße aufzustellen; für etwaige
Gegenstände innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch
mit dem Gehsteig fest verbunden sind und über die zugestandene
Vorgartenfläche nicht hinausragen, ist eine weitere Abgabe nicht zu
entrichten; die Bewilligung für Vorgärten gilt nur für die Zeit
vom 1. März bis 30. November; wird ausnahmsweise die Belassung
der Abfriedung ganz oder teilweise über den genannten Zeitraum hinaus
bewilligt, erhöht sich die Abgabe um ein Drittel;
3. für gedeckte Vorbauten (Veranden u. dgl.) je begonnenen m² der
Grundfläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Tarif A
Post 11 7,50 Euro, in der Zone 2 gemäß Tarif A Post 11
5 Euro in einer Fußgängerzone und 2 Euro außerhalb
einer Fußgängerzone;
4. für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie
Baubürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. je begonnenen m² der
bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die
Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer
Bewilligung 12 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat
24 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe
für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8,40 Euro und ab dem
siebenten Monat bis zum zwölften Monat 16,80 Euro. Wird vom
Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine
weitere Bewilligung für den selben Zweck am selben Standort oder von
Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn dies aus technischen
Gründen erforderlich ist – beantragt, beträgt die
Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je
weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 25 Euro und in allen
übrigen Bezirken 17,80 Euro.
Anlage I:
1. für ständig angebrachte Halterungen für Fahnen und
ähnliche Vorrichtungen, ausgenommen jene, die für Dienststellen des
Bundes, der Stadt Wien oder der Bundesländer sowie von diplomatischen oder
konsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten angebracht sind;
2. für die regelmäßige Aufstellung von nicht unter
kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden selbstfahrenden Arbeits- oder
Zugmaschinen oder von Handwagen auf dem annähernd gleichen Ort;
3. für Autorufstellen;
4. für flach angebrachte Schilder, Firmenschilder, Schautafeln,
Ankündigungen, Geschäftsbezeichnungen, Anschriften in Form von flach
angebrachten Buchstaben, Zeichen u. dgl.;
5. für Steckschilder, Firmenzeichen, Werbefahnen oder freistehende
Buchstaben;
6. für Lautsprecheranlagen zu wirtschaftlichen Werbezwecken;
7. für freistehende Schaukasten (Vitrinen) zu wirtschaftlichen
Werbezwecken;
8. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit
besonderen Auf- oder Umbauten, wie auf Dachträgern von Autos oder mit
Vorrichtungen zur Ausstellung von Gegenständen;
9. für die Verkleidung der Schauflächen von Häusern oder
Geschäftslokalen, für das Ausstecken von Fahnen u. dgl. zu
wirtschaftlichen Werbezwecken bei besonderen Anlässen (Weiße Wochen,
Weihnachten u. dgl.) je Anlass bis zu höchstens zehn Wochen;
10. für normalspurige Schleppgleisanlagen und schmalspurige
Gleisanlagen;
11. für freistehende automatische Waagen;
12. für Pflanzentröge;
13. für Fahrradständer zur öffentlichen
Benützung.
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