ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Feuerstätten und Klimaanlagen festgesetzt wird (Überprüfungsentgeltverordnung)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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17.01.1989
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LGBl
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02.10.1990
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LGBl
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28.09.1992
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LGBl
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10.12.2001
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LGBl
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19.10.2006
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LGBl
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09.06.2009
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LGBl
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Auf Grund des § 15 Abs. 9 und 14 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, in der Fassung der Luftreinhaltenovelle 1982, LGBl. für Wien Nr. 17, wird verordnet:
§ 1. Für Überprüfungen von Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Wirkungsgrades und der von ihnen ausgehenden Emissionen darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif A Post 1 und 2 genannte Entgelt verrechnet werden.
§ 2. Für die einmalige Prüfung von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW, die älter als 15 Jahre sind, darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif B Post 1 und 2 genannte Entgelt verrechnet werden.
§ 3. Für die alle drei Jahre und für die alle zwölf Jahre durchzuführenden Überprüfungen von Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif C Post 1 bis 9 genannte Entgelt verrechnet werden.
§ 4. Für Überprüfungen nach den §§ 1, 2 oder 3 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in den Nachtstunden (ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages) darf ein Zuschlag von 100 vH verrechnet werden.
§ 5. (1) Als Wegzeitentgelt darf bei einer Überprüfung nach § 1 ein Zuschlag in der Höhe des in der Anlage unter Tarif A Post 3 genannten Betrages, bei einer Überprüfung nach § 2 in der Höhe des in der Anlage unter Tarif B Post 3 genannten Betrages und bei einer Überprüfung nach § 3 in der Höhe des in der Anlage unter Tarif C Post 10 genannten Betrages verrechnet werden, sofern die Überprüfung durch das Überprüfungsorgan nicht gemeinsam mit einem Überprüfungs- oder Reinigungstermin gemäß § 15a Abs. 1 WFLKG vorgenommen werden kann.
(2) Bei mehreren Heizungs- bzw. Klimaanlagen im selben Gebäude gebührt der Zuschlag nach Abs. 1 nur einmal je Überprüfungstermin.
Anlage
Tarif A
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Preis in Euro
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1.
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Prüfung der Funktion, Bestimmung des Abgasverlustes, Messung der
Emissionen, Auswertung der Messergebnisse, Erstellung des
Überprüfungsbefundes, Ausstellen einer Überprüfungsplakette,
je Feuerstätte
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40,–
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2.
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Durchführung einer Staubmessung gemäß § 2
Abs. 3 der Abgas- und Emissions-grenzwertverordnung, LGBl. für Wien
Nr. 23/2004 (bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von
mehr als 2 000 kW)
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1 090,–
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3.
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Wegzeitentgelt (Pauschale für zurückgelegte Wegstrecken und den
hiefür notwendigen Zeit- und Fahrtaufwand)
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22,–
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Tarif B
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Preis in Euro
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1.
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Überprüfung, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage
im Verhältnis zum Heizbedarf oder ein hoher spezifischer
Brennstoffverbrauch vorliegt, bei Anlagen über 20 kW bis unter
100 kW
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144,– |
2.
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Überprüfung, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage
im Verhältnis zum Heizbedarf oder ein hoher spezifischer
Brennstoffverbrauch vorliegt, bei Anlagen ab 100 kW, je angefangener
Viertelstunde
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36,–
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3.
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Wegzeitentgelt (Pauschale für zurückgelegte Wegstrecken und den
hiefür notwendigen Zeit- und Fahrtaufwand)
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22,–
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Tarif C
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Preis in Euro
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1.
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bei einem Innengerät
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107,–
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2.
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bei zwei Innengeräten, pro Klimaanlage
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88,–
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3.
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bei drei Innengeräten, pro Klimaanlage
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77,–
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4.
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bei vier Innengeräten, pro Klimaanlage
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72,–
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5.
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bei fünf Innengeräten, pro Klimaanlage
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70,–
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6.
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ab sechs Innengeräten, pro Klimaanlage
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67,–
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7.
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pro Außeneinheit
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77,–
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8.
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Ausstellung des Prüfbefundes
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14,–
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9.
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Wegzeitentgelt (Pauschale für zurückgelegte Wegstrecken und den
hiefür notwendigen Zeit- und Fahrtaufwand)
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22,–
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