Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 23. Dezember 2013 | 61. Stück |
61. Gesetz: |
Wiener Landarbeitsordnung 1990;
Änderung [CELEX-Nrn.: 32009L0148 und 32010L0018]
|
61.
Gesetz mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013,
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 werden das Zitat „2a“ durch das Zitat „2a bis 2c“ und das Zitat „§§ 40 bis 51“ durch das Zitat „§§ 40k bis 51“ ersetzt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
1. In § 4 Abs. 2 werden das Zitat „2a“ durch das Zitat „2a bis 2c“ und das Zitat „§§ 40 bis 51“ durch das Zitat „§§ 40k bis 51“ ersetzt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Definitionen zur Überlassung von
Dienstnehmern
§ 5a. (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Gesetzes
liegt vor, wenn Dienstnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um
für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten.
(2) Überlasser ist, wer als Dienstgeber Dienstnehmer zur
Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.
(3) Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmer für
betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmern
vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(5) Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die
Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in
Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des
Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer
zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken
oder
2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des
Werkunternehmers leisten oder
3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind
und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung
haftet.
(6) Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmern
gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts
auch für aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus
Drittstaaten überlassene Dienstnehmer. Die Überlassung von
Dienstnehmern aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu
behandeln.“
3. § 14a Abs. 2 lautet:
3. § 14a Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 gilt, unbeschadet des auf das Dienstverhältnis
anzuwendenden Rechts, auch für einen Dienstnehmer, der von einem
Dienstgeber ohne Sitz in Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten
Arbeitsleistung nach Wien entsandt wird.“
4. Nach § 14a werden folgende §§ 14b und 14c samt Überschriften eingefügt:
4. Nach § 14a werden folgende §§ 14b und 14c samt Überschriften eingefügt:
„Weitere Ansprüche gegen ausländische
Dienstgeber ohne Sitz in einem EU- oder
EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz bei Entsendung
EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz bei Entsendung
§ 14b. Der Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne
Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz für
Arbeiten zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Wien entsandt
wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts
für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
1. bezahlten Urlaub nach § 64, sofern das Urlaubsausmaß
nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der
Entsendung behält dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung
entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach
österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem
Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates
zusteht;
2. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten
Arbeitszeitregelungen.
Weitere Ansprüche gegen ausländische
Dienstgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz bei
Entsendung
§ 14c. Ein Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz zur
Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Wien entsandt wird, hat
unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die
Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
1. bezahlten Urlaub nach § 64, sofern das Urlaubsausmaß
nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der
Entsendung behält dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung
entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach
österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem
Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates
zusteht;
2. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten
Arbeitszeitregelungen;
3. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie 91/533/EWG
über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers
über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis
geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991, S. 32, in Wien
durch den Dienstgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des
Dienstgebers gegenüber den entsandten Dienstnehmern
Beauftragten.“
5. § 39e Abs. 1 erster Satz lautet:
5. § 39e Abs. 1 erster Satz lautet:
„Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz gegen
Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis
zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs
Monate gedauert hat.“
6. In § 39e Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „mindestens drei Monate“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monate“ ersetzt.
7. In § 39e Abs. 1a wird der Ausdruck „mindestens drei Monaten“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monaten“ und der Ausdruck „im Ausmaß von mindestens einem Jahr“ durch den Ausdruck „im Ausmaß von mindestens sechs Monaten“ ersetzt.
8. Vor der Paragrafenüberschrift zu § 39s wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
6. In § 39e Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „mindestens drei Monate“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monate“ ersetzt.
7. In § 39e Abs. 1a wird der Ausdruck „mindestens drei Monaten“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monaten“ und der Ausdruck „im Ausmaß von mindestens einem Jahr“ durch den Ausdruck „im Ausmaß von mindestens sechs Monaten“ ersetzt.
8. Vor der Paragrafenüberschrift zu § 39s wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„2b. Familienhospizkarenz“
9. Nach § 39v wird folgender Abschnitt 2c mit folgenden §§ 40 bis 40j samt Überschriften eingefügt:
„2c. Überlassung von
Dienstnehmern
Allgemeines
Allgemeines
§ 40. (1) Dienstnehmer dürfen nicht ohne ihre
ausdrückliche Zustimmung überlassen werden.
(2) Die Überlassung von Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder
Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
(3) Ansprüche, die dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem
Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können
vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(4) Vereinbarungen zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger,
die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmer dienen,
sind verboten.
Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Überlassung
§ 40a. (1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom
Ausland nach Wien ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung
gemäß Abs. 2 erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach
Wien kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
1. die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus
arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich
notwendig ist,
2. diese Dienstnehmer ausschließlich im Wege der Überlassung
aus dem Ausland verfügbar sind und
3. deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der
Beschäftiger
1. gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von
Dienstnehmern verstoßen hat oder
2. unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
3. Verpflichtungen eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht
einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht
ergeben, erheblich verletzt hat.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine
bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu
erteilen.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für
die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des
EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.
Ansprüche der Dienstnehmer
§ 40b. (1) Der überlassene Dienstnehmer hat Anspruch
auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich
auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben
unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer
der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren
Dienstnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende
kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu
nehmen.
(2) Ist der Dienstnehmer nachweislich zur Leistung bereit und kann er nicht
oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden,
gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.
(3) Während der Überlassung gelten für den überlassenen
Dienstnehmer auch die im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen
Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte des Urlaubs
beziehen.
(4) Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der Dauer
der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers sowie der Qualifikation
des Dienstnehmers für diese Tätigkeit zu beurteilen.
(5) Der Beschäftiger hat dem überlassenen Dienstnehmer Zugang zu
den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in seinem Betrieb unter den
gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Dienstnehmern zu gewähren, es sei
denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dazu
zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung
und Beförderungsmittel.
(6) Soweit nicht im Überlasserbetrieb und im Beschäftigerbetrieb
derselbe Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, kann der Kollektivvertrag
für Überlassungen durch Dienstgeber, die in seinen Geltungsbereich
fallen, Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen, wenn die Überlassung des
Dienstnehmers in den Beschäftigerbetrieb eine Woche nicht
überschreitet und der Dienstnehmer insgesamt nicht mehr als drei Wochen im
Kalenderjahr überlassen wird.
Weitere Ansprüche bei grenzüberschreitender Überlassung
§ 40c. (1) Ein Dienstnehmer, der aus dem Ausland nach Wien
überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis
anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch
auf bezahlten Urlaub nach § 64, sofern das Urlaubsausmaß nach
den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der
Überlassung behält der Dienstnehmer den der Dauer der Überlassung
entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach
österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem
Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates
zusteht.
(2) Ein Dienstnehmer, der aus dem Ausland nach Wien überlassen wird,
hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für
die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
1. Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall einschließlich der
Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Feiertagen und
bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen in
der gültigen Dauer und Höhe,
2. Beachtung der gültigen Kündigungsfristen und
Kündigungstermine sowie der Normen über den besonderen
Kündigungs- und Entlassungsschutz und
3. Kündigungsentschädigung,
soweit dies günstiger ist als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates.
soweit dies günstiger ist als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates.
(3) Ansprüche nach § 40b bleiben unberührt.
Informationspflicht
§ 40d. Soweit die Überlassung nicht unter eine
Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 40b Abs. 6 fällt, hat
der Überlasser den Dienstnehmer über den im Beschäftigerbetrieb
anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den
Grundgehalt oder -lohn zu informieren.
Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote
§ 40e. (1) Hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb
des Beschäftigers gilt auch der Beschäftiger als Dienstgeber der
überlassenen Dienstnehmer im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und
Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Dienstnehmer des
Beschäftigers gelten.
(2) Abs. 1 gilt insbesondere für die Auswahl der
überlassenen Dienstnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen
auch die Beendigung einer Überlassung zählt.
(3) Der Überlasser ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu
sorgen, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Beschäftiger
während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften
oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.
(4) Führt eine Diskriminierung zu einer Beendigung der
Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder
Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 2i
Abs. 7 des Wiener land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungsgesetzes
– Wr. GlbG Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien
Nr. 25/1980, in der geltenden Fassung, und gleichartiger gesetzlicher
Bestimmungen angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die
Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses auf Grund
der Diskriminierung erfolgt.
(5) Der Überlasser hat gegen den Beschäftiger Anspruch auf Ersatz
aller aus den Abs. 3 oder Abs. 4 resultierenden
Aufwendungen.
Meldepflichten
§ 40f. (1) Der Überlasser hat die Überlassung
von Dienstnehmern dem Magistrat zu melden, sobald die Überlassung drei
Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander
folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmer zusammenzuzählen
sind.
(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland
nach Wien hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung
spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Wien dem Magistrat zu
melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei
kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor
Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. Namen und Anschrift des Überlassers,
2. Namen und Anschrift des Beschäftigers,
3. Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und
Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienstnehmer,
4. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim
Beschäftiger,
5. Höhe des jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden
Entgelts,
6. Orte der Beschäftigung,
7. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen
Dienstnehmer.
(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen
elektronisch zu erfolgen.
Untersagung
§ 40g. (1) Die Überlassung von Dienstnehmern ist vom
Magistrat zu untersagen, wenn der Überlasser seine Verpflichtungen,
insbesondere gegenüber einem Dienstnehmer, erheblich oder wiederholt
verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich
verletzt.
(2) Die Verträge zwischen dem Überlasser und den
überlassenen Dienstnehmern werden durch die Untersagung der
Überlassung von Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet
jedoch für die überlassenen Dienstnehmer binnen drei Monaten ab
Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinne des
§ 33.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 40h. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der
grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach
Wien gemäß § 40a Abs. 2 ist beim Magistrat
einzubringen.
(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der
Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmern
entscheidet der Magistrat nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie im Fall der Untersagung der
Überlassung von Dienstnehmern überdies der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion.
Überwachung und Auskunftspflicht
§ 40i. (1) Der Magistrat sowie hinsichtlich des
Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind
zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung
von Dienstnehmern zu überwachen.
(2) Die Überlasser und die Beschäftiger von Dienstnehmern haben
den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren
Verlangen
1. alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte
zu erteilen,
2. die hierfür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen
und
3. die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder
Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
(3) Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Abs. 1
genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in
alle die Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu
gewähren.
Amtshilfe
§ 40j. (1) Alle Behörden und alle
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen
Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie die Träger der
Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Magistrat und
die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
in Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstnehmern zu
unterstützen.
(2) Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den
in Abs. 1 genannten zuständigen Behörden
1. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die
Staatsangehörigkeit, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und
Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten
der überlassenen Dienstnehmer,
2. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und
den Sitz des Betriebes des Überlassers und
3. den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche
Interessenvertretung und den Sitz des Betriebes des
Beschäftigers
übermitteln.“
10. Der bisherige § 40 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 40k“.
11. In § 54 Abs. 2 und § 231 Abs. 3 wird das Zitat „§ 40“ jeweils durch das Zitat „§ 40k“ ersetzt.
12. Nach § 55a wird folgender § 55b samt Überschrift eingefügt:
übermitteln.“
10. Der bisherige § 40 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 40k“.
11. In § 54 Abs. 2 und § 231 Abs. 3 wird das Zitat „§ 40“ jeweils durch das Zitat „§ 40k“ ersetzt.
12. Nach § 55a wird folgender § 55b samt Überschrift eingefügt:
„Überlassung von Dienstnehmern
§ 55b. (1) Für die Dauer der Beschäftigung im
Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Dienstgeber im
Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(2) Der Überlasser hat den Beschäftiger auf alle für die
Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des
Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen
Umstände hinzuweisen.
(3) Während der Überlassung gelten für den überlassenen
Dienstnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Dienstnehmer
gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im
Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art,
die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.
(4) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des
Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem
Beschäftiger.
(5) Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung
unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muss, dass der
Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die
Fürsorgepflichten nicht einhält.“
13. § 66 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den §§ 26a, 26e, 103 und 103d um den Zeitraum der Karenz.“
14. In § 78 Abs. 4 wird das Zitat „§ 79“ durch das Zitat „§ 5a“ ersetzt.
15. § 79 samt Überschrift lautet:
13. § 66 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den §§ 26a, 26e, 103 und 103d um den Zeitraum der Karenz.“
14. In § 78 Abs. 4 wird das Zitat „§ 79“ durch das Zitat „§ 5a“ ersetzt.
15. § 79 samt Überschrift lautet:
„Überlassung
§ 79. (1) Beschäftiger sind verpflichtet, vor der
Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von
Dienstnehmern
1. die Überlasser über die für die Tätigkeit
erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die
besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes nachweislich schriftlich
zu informieren,
2. sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die
vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung nachweislich
schriftlich zu informieren,
3. den Überlassern die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder
die vorgesehene Tätigkeit relevanten Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente nachweislich zu übermitteln und sie von jeder
Änderung in Kenntnis zu setzen.
(2) Überlasser sind verpflichtet, die Dienstnehmer vor einer
Überlassung sowie vor jeder Änderung der Überlassung über
die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein
können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit
erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die
Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nachweislich schriftlich zu
informieren.
(3) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und
Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese
Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung
vorliegt. Die Beschäftiger sind verpflichtet, sich nachweislich davon zu
überzeugen, dass die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine
gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die entsprechenden Dienstgeberpflichten
sind von den Überlassern zu erfüllen, die Beschäftiger haben
ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen.
(4) Die Pflichten nach Abs. 1 bis 3 können entfallen, wenn es
sich um die auch im Überlasserbetrieb ausgeübte Tätigkeit
handelt, keine unterschiedlichen Gefahren zu erwarten sind und die
Überlassung eine Woche nicht überschreitet.“
16. In § 98 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „zulässig“ durch das Wort „unzulässig“ ersetzt.
17. § 128 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (§ 123 Abs. 8) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.“
18. § 128 wird folgender Abs. 11 angefügt:
16. In § 98 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „zulässig“ durch das Wort „unzulässig“ ersetzt.
17. § 128 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (§ 123 Abs. 8) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.“
18. § 128 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige
Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Z 3 auch den Lehrling
selbst zu verständigen
1. von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines
minderjährigen Lehrlings betreffen;
2. ehestens von einer Erkrankung eines minderjährigen, in die
Hausgemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommenen Lehrlings;
3. schriftlich vom Eintritt der Endigung des
Lehrverhältnisses.“
19. In § 133 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2005“, die Wortfolge „sowie dem Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2012,“ eingefügt.
20. Nach § 202 Abs. 1 Z 1a wird folgende Z 1b eingefügt:
„1b. Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Dienstnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;“
21. Dem § 204 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Dienstnehmern zu informieren; auf Verlangen ist eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen Dienstnehmer und hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung mit dem Überlasser getroffen wurden. Die §§ 193 bis 196b sind sinngemäß anzuwenden.“
22. § 237 lautet:
19. In § 133 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2005“, die Wortfolge „sowie dem Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2012,“ eingefügt.
20. Nach § 202 Abs. 1 Z 1a wird folgende Z 1b eingefügt:
„1b. Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Dienstnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;“
21. Dem § 204 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Dienstnehmern zu informieren; auf Verlangen ist eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen Dienstnehmer und hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung mit dem Überlasser getroffen wurden. Die §§ 193 bis 196b sind sinngemäß anzuwenden.“
22. § 237 lautet:
„§ 237. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer
Geldstrafe von 150 EUR bis 1.100 EUR zu bestrafen,
1. wer als Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter
a) den §§ 56 bis 61, 70, 73a Abs. 3, 4, und 5, 74
Abs. 1 bis 8, 75 Abs. 1, 76, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 3 bis
5, 80 Abs. 1 und 4 bis 13, 80a Abs. 4 bis 7, 81 bis 81b, 83
Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 84, 85 Abs. 3 bis 7, 85a
Abs. 1 bis 5, 85b, 85c Abs. 2 bis 8, 85d Abs. 2 bis 5, 85e, 85f
Abs. 1 bis 5, 85g Abs. 1 bis 4, 85h, 85i Abs. 1 bis 7, 85j
Abs. 1 bis 3, 85k Abs. 1 und 3, 86 Abs. 3 bis 7, 86a Abs. 2
bis 7, 86b, 86c Abs. 2, 86d, 86e, 87b Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6, 87c
Abs. 1, 2 sowie 5 bis 7, 87d, 87e, 87f Abs. 3 bis 7, 87g Abs. 1,
2 sowie 7 und 8, 87h, 88, 88a Abs. 2 bis 9, 88b Abs. 1, 3, 5 und 8,
88c Abs. 4, 88d Abs. 2 bis 5, 88e, 88f, 88g Abs. 2 und 3, 88h
Abs. 1 bis 4, 88i Abs. 2 bis 6, 88j Abs. 1 sowie 4 bis 6, 88k, 89
Abs. 1, 89a, 89b Abs. 1, 89f Abs. 1, 89h, 90 Abs. 1, 2 und
4, 91 Abs. 2, 3 und 4, 91a Abs. 1, 91b Abs. 4, 91c Abs. 6
und 8, 92 Abs. 1 und 2, 92a Abs. 2 bis 5, 92b Abs. 1, 93
Abs. 2 und 6, 93a Abs. 1 und 2, 93b, 93d Abs. 2, 94, 95
Abs. 1, 3, 6 und 7, 96 Abs. 1 und 3, 96a Abs. 2, 97 Abs. 1
bis 3, 98, 98a, 99, 107 Abs. 2 bis 11, 107a Abs. 1 sowie 4 bis 7,
107b, 108 Abs. 1, 3 und 5, 128 Abs. 2, 236, 236a und 236b,
b) den §§ 2 bis 29, 30 Abs. 1 bis 8 und 32 bis 55 der
auf Gesetzesstufe stehenden Land- und forstwirtschaftlichen
Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, in der
Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 24/1982 und des Art. III
des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 17/2000,
c) den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes
erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten
zuwiderhandelt;
zuwiderhandelt;
2. wer die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in
Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben
vereitelt, insbesondere wer als Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter
den sich aus den Befugnissen dieser Organe gemäß den
§§ 110 Abs. 3, 111, 112 Abs. 3 ergebenden
Verpflichtungen nicht nachkommt;
3. wer als Dienstnehmer trotz Aufklärung und nachweislich
schriftlicher Aufforderung durch den Dienstgeber oder dessen
Bevollmächtigten § 82 Abs. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer
Geldstrafe von 150 EUR bis 2.200 EUR zu bestrafen;
1. wer als Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter
a) den §§ 46, 158 Abs. 3, 204 Abs. 3 und 4, 208,
209 Abs. 1, 214 Abs. 2, 215 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a
sowie 221 zuwiderhandelt oder
b) den sich aus den Überwachungsbefugnissen des Betriebsrates nach
§ 193 Z 3 ergebenden Ver- pflichtungen nicht nachkommt;
2. wer als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrates seinen
Verpflichtungen nach § 219 Abs. 4 nicht nachkommt.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 2 sind nur zu verfolgen
und zu bestrafen, wenn im Fall
1. des § 158 Abs. 3 der Wahlvorstand,
2. der §§ 46, 193 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208,
209 Abs. 1 und 221 der Betriebsrat,
3. des § 214 Abs. 2 oder des § 215 Abs. 1
Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 217 zuständige
Organ der Dienstnehmerschaft und
4. des § 219 Abs. 4 der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters beim Magistrat einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden.
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters beim Magistrat einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind
Übertretungen
1. der §§ 40 Abs. 2 bis 4, 40a sowie 40g mit einer
Geldstrafe von 1.000 EUR bis zu 5.000 EUR, im Wiederholungsfall von 2.000 EUR
bis zu 10.000 EUR,
2. des § 40f Abs. 2 mit einer Geldstrafe von 500 EUR bis zu
5.000 EUR, im Wiederholungsfall von 1.000 EUR bis zu 10.000 EUR,
3. der §§ 40d, 40f Abs. 1 sowie 40i Abs. 2 und 3
mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 EUR, im Wiederholungsfall von 500 EUR bis zu
2.000 EUR,
zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(5) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten
Verwaltungsübertretungen nach Abs. 4 als in Wien begangen, wenn der
Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer in
Wien liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten, wenn die Kontrolle in Wien
erfolgt.
(6) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten
gemäß § 236a Abs. 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen
Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen
die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich
oder unzumutbar wird.“
23. § 285 Z 21 lautet:
23. § 285 Z 21 lautet:
„21. Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von
BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten
Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie
96/34/EG, ABl. Nr. L 68 vom 18.03.2010, S. 13;“
24. In § 285 Z 26 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 27 angefügt:
24. In § 285 Z 26 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 27 angefügt:
„27. Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl.
Nr. L 330 vom 16. 12. 2009, S. 28.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
(2) § 39e Abs. 1 und 1a der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
gilt nur für nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vereinbarte
Bildungskarenzen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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