Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 23. Dezember 2013 | 58. Stück |
58. Kundmachung: |
Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der
halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
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58.
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und
verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen
Der Wiener Landtag hat am 25. September 2013 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch
den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – und die
Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils
vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im
Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet – sind übereingekommen,
gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt I
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen
Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. I
Nr. 99/2009, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen
und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. I Nr. 80/2011, wird wie folgt
geändert:
1. In Art. 6 Abs. 1 werden das Wort „Mehraufwandes“ durch „Aufwandes“ und die Wortfolge „und 2012/13“ durch die Wortfolge „2012/13, 2013/14 und 2014/15“ ersetzt.
2. In Art. 6 erhalten die Abs. 6 und 7 die Bezeichnungen „(8)“ und „(9)“; folgende Absätze 6 und 7 werden eingefügt:
1. In Art. 6 Abs. 1 werden das Wort „Mehraufwandes“ durch „Aufwandes“ und die Wortfolge „und 2012/13“ durch die Wortfolge „2012/13, 2013/14 und 2014/15“ ersetzt.
2. In Art. 6 erhalten die Abs. 6 und 7 die Bezeichnungen „(8)“ und „(9)“; folgende Absätze 6 und 7 werden eingefügt:
(6) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im
Kindergartenjahr 2013/2014 auf die Länder nach den Anteilen der dann
kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt
aufgeteilt:
Burgenland: 3,080 %
Kärnten: 6,154 %
Niederösterreich: 18,546 %
Oberösterreich: 17,372 %
Salzburg: 6,402 %
Steiermark: 13,120 %
Tirol: 8,582 %
Vorarlberg: 5,029 %
Wien: 21,715 %
(7) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im
Kindergartenjahr 2014/2015 auf die Länder nach den Anteilen der dann
kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt
aufgeteilt:
Burgenland: 2,998 %
Kärnten: 5,893 %
Niederösterreich: 18,615 %
Oberösterreich: 17,405 %
Salzburg: 6,281 %
Steiermark: 13,212 %
Tirol: 8,699 %
Vorarlberg: 4,800 %
Wien: 22,097 %
3. In Art. 6 Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ ersetzt.
4. Art. 7 samt Überschrift lautet:
3. In Art. 6 Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ ersetzt.
4. Art. 7 samt Überschrift lautet:
„Artikel 7
Qualitätssicherung
Qualitätssicherung
(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht
für Zwecke des Artikels 8 benötigt werden, für
Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher
Kinderbetreuungsplätze einzusetzen:
(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherungsind insbesondere:
a) Reduzierung der Gruppengröße,
b) Verbesserung des Betreuungsschlüssels,
c) Qualifizierung des Personals,
d) Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen
Bedürfnissen.
e) Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt
(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen
sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I
Nr. 120/2011, einzuhalten.“
5. Art. 8 samt Überschrift lautet:
5. Art. 8 samt Überschrift lautet:
„Artikel 8
Widmung des Bundeszuschusses
Widmung des Bundeszuschusses
(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 6 dient zur Abdeckung
jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die kostenlose Betreuung von
besuchspflichtigen Kindern entsteht.
(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten Förderungen an
Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die Refundierung
von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen,
anteilige Personal- und Betriebskosten sowie weitere Kosten, die im direkten
Zusammenhang mit dem verpflichtenden Besuch anfallen.
(3) Der Bundeszuschuss wird in der Höhe von maximal € 960,-- pro
Kind für das Kindergartenjahr 2013/14 und in der Höhe von maximal
€ 980,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2014/15
gewährt.“
6. In Art. 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „als Ausgleich für den Aufwand“ durch die Wortfolge „für Zwecke“ ersetzt.
7. In Art. 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „bis 31. Juli eines Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „bis 30. September eines Kalenderjahres“ ersetzt.
6. In Art. 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „als Ausgleich für den Aufwand“ durch die Wortfolge „für Zwecke“ ersetzt.
7. In Art. 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „bis 31. Juli eines Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „bis 30. September eines Kalenderjahres“ ersetzt.
Abschnitt II
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des Monats August
2013 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2013
zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen
Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser
Voraussetzungen bis zum Ablauf des Monats August 2013 beim Bundeskanzleramt
vorliegen.
(2) Tritt die Vereinbarung nicht nach Abs. 1 mit 1. September
2013 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener Monatserste, bis zu dem die
Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt
sind.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1
oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem
nächstfolgenden Monatsersten wirksam, bis zu dem die Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 von dem jeweiligen Land erfüllt
werden.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(5) Nach dem 31. Dezember 2014 können die Voraussetzungen
für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt
werden.
(6) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift
wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien
beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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