Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 20. Dezember 2013 | 57. Stück |
57. Verordnung: |
Ausrichtung der Finanzgebarung
– WVAF
|
57.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Festlegung von Rechtsträgern und Mindestanforderungen für die
Umsetzung der Grundsätze einer risikoaversen
Ausrichtung der Finanzgebarung
(Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung – WVAF)
Ausrichtung der Finanzgebarung
(Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung – WVAF)
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2, 2 und 3 Abs. 3 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, wird verordnet:
1. Abschnitt
Festlegung von Rechtsträgern
Festlegung von Rechtsträgern
§ 1. Rechtsträger im Sinne des § 2 des
Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl.
für Wien Nr. 36/2013, sind:
1. der Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds
2. die Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien
3. der Fonds zur Beratung und Betreuung von Zuwanderern
4. der Wiener Tourismusverband
5. der Fonds Soziales Wien
6. das Kuratorium für Psychosoziale Dienste in Wien
7. die Museen der Stadt Wien
8. der Filmfonds Wien
9. der Medizinisch-Wissenschaftliche Fonds des Bürgermeisters der
Bundeshauptstadt Wien
10. die Landwirtschaftskammer für Wien
11. der Wiener Gesundheitsfonds
2. Abschnitt
Mindestanforderungen
Mindestanforderungen
§ 2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden
auf:
1. das Land bzw. die Gemeinde Wien als Einheit des Sektors Staat
gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
(ESVG) und
2. sonstige Rechtsträger im Sinne des § 2 des Gesetzes
über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien
Nr. 36/2013.
§ 3. (1) Bei der Umsetzung der Grundsätze zur
Sicherstellung der im Gesetz über die risikoaverse Ausrichtung der
Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, geregelten
Mindeststandards haben das Land bzw. die Gemeinde Wien sowie sonstige
Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 in ihrer
Finanzgebarung, insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim
Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und
beim Risikomanagement die nachstehenden Mindestanforderungen zu
berücksichtigen.
(2) Die im Abs. 3 und den §§ 4 bis 7 festgelegten
Verpflichtungen und Vorgaben sind bei den sonstigen Rechtsträgern
gemäß § 2 Z 2 durch das nach den maßgeblichen
Organisationsvorschriften zur Geschäftsführung berufene Organ unter
Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses sinngemäß
wahrzunehmen.
(3) Festzulegen ist eine Richtlinie für das Finanzmanagement, die im
Zusammenhang mit den Grundsätzen
1. eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Umganges
mit öffentlichen Mitteln (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit),
2. einer risikoaversen Finanzgebarung (Grundsatz der
Risikoaversität),
3. einer strategischen Jahresplanung bezüglich Schulden- und
Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben der zuständigen Organe
(Grundsatz der Jahresplanung),
4. der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der
personellen Trennung von Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge
(Grundsatz der spezifischen Organisation),
5. der Transparenz über getätigte Transaktionen (Grundsatz der
Transparenz) und
6. der Gewährleistung der jederzeitigen Liquidität zu
möglichst niedrigen Kosten (Grundsatz der Liquidität)
die Definitionen der §§ 4 bis 8 Abs. 1 berücksichtigt und in weiterer Folge einen Rahmen für die Finanzgebarung bildet.
die Definitionen der §§ 4 bis 8 Abs. 1 berücksichtigt und in weiterer Folge einen Rahmen für die Finanzgebarung bildet.
(4) Die Richtlinie für das Finanzmanagement sowie deren
Änderungen sind nach Genehmigung durch die amtsführende
Stadträtin für Finanzen bzw. den amtsführenden Stadtrat für
Finanzen dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.
Bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2 ist die
Richtlinie für das Finanzmanagement sowie deren Änderungen von dem
nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften befugten Organ zu
genehmigen.
§ 4. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass
die mittel- bis langfristigen Kosten der Finanzgebarung unter
Berücksichtigung von relevanten Risiken zu minimieren sind (Optimierung des
Kosten/Risiko-Verhältnisses).
§ 5. Der Grundsatz der Risikoaversität zieht das
Erfordernis der Darstellung und Berücksichtigung der maßgeblichen
Risikoarten nach sich.
1. Zu unterscheiden sind jedenfalls:
a) vermeidbare und unvermeidbare Risiken sowie
b) die Risikoarten
ba) Kreditrisiko
bb) Marktrisiko
bc) operationelles Risiko
bd) Liquiditätsrisiko
be) sonstige Risiken
2. Vermeidbare Risiken stellen jedenfalls dem Marktrisiko zuzuordnende
Fremdwährungs- und Optionsrisiken dar.
3. Dem Kreditrisiko sind das Ausfalls- bzw. Gegenparteirisiko sowie
Kreditrisikokonzentrationen zuzuordnen. Das Ausfalls- bzw. Gegenparteirisiko hat
das allgemeine Risiko eines Verlustes oder eines entgangenen Gewinns infolge
eines Ausfalls einer Vertrags- oder Geschäftspartnerin bzw. eines Vertrags-
oder Geschäftspartners zum Gegenstand.
4. Unter dem Marktrisiko wird das Risiko, finanzielle Verluste auf Grund
der Änderung von Marktpreisen (zB Zinsen, Wechselkurse) zu erleiden,
bezeichnet. Relevante Unterformen sind das Zinsänderungs-, das
Fremdwährungs- und das Optionsrisiko.
a) Das Zinsänderungsrisiko bringt die Gefahr, durch Bewegungen im
Zinssatz größeren finanziellen Belastungen, als dies bei jederzeit
möglichen Ausnützen der aktuellen Marktgegebenheiten notwendig
wäre, ausgesetzt zu sein, zum Ausdruck.
b) Das Fremdwährungsrisiko beschreibt die Gefahr der Realisierung
eines finanziellen Nachteiles auf Grund einer Veränderung der Wertrelation
zwischen dem Euro und einer Fremdwährung, die in den
Devisenkursschwankungen als Ausdruck der Verschiebung dieser Wertrelation ihren
Niederschlag findet.
c) Bei Optionen (Derivaten) handelt es sich generell um
Finanzgeschäfte, deren Preis bzw. Wert von den jeweiligen Kursen oder
Preisen der zugrunde gelegten Basiswerte abhängig ist. Das Optionsrisiko
beschreibt die Gefahr der Realisierung eines finanziellen Nachteiles auf Grund
einer Veränderung der maßgeblichen Kurse oder Preise.
5. Dem operationellen Risiko sind Risiken aus dem laufenden
Geschäftsbetrieb sowie Rechtsrisiken zuzuordnen. Gegenstand bilden dabei
die Gefahren finanzieller Beeinträchtigungen, die in Folge
unzulänglicher oder fehlgeschlagener interner Prozesse und Systeme,
menschlichen Versagens, nachteiliger oder unklarer rechtlicher Rahmenbedingungen
oder auf Grund externer Ereignisse eintreten können.
6. Das Liquiditätsrisiko setzt sich mit Ereignissen, die zur Folge
haben, finanziellen Verpflichtungen mangels liquider Mittel nicht zeitgerecht
nachkommen zu können, auseinander.
7. Das Reputations- und das Budgetrisiko sind der Risikoart sonstige
Risiken zuzuordnen.
a) Das Reputationsrisiko setzt sich mit Situationen und Ereignissen, die
zu öffentlicher Berichterstattung über Transaktionen,
Geschäftspartnerinnen bzw. Geschäftspartner oder
Geschäftsabläufe führen, und den Ruf des Landes bzw. der Gemeinde
Wien negativ beeinflussen können, auseinander.
b) Das Budgetrisiko bildet die Gefahr der Nichterreichung der Budgetziele
insbesondere infolge von negativen Mengen-, Kosten- und gleichartigen
Entwicklungen ab.
§ 6. (1) Zur Umsetzung des Grundsatzes der Jahresplanung
ist dem Schulden- und Liquiditätsmanagement eine strategische Vorschau
zugrunde zu legen und dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen gleichzeitig
mit der Vorlage des Voranschlagsentwurfes zur Kenntnis zu bringen. Die
Jahresplanung und der Voranschlagsentwurf beziehen sich auf das gleiche
Rechnungsjahr.
(2) Die strategische Vorschau hat bezüglich des
1. Schuldenmanagements die Finanzierung eines im Voranschlagsentwurf
präliminierten Abganges zu berücksichtigen und Aussagen über die
angestrebten Laufzeiten(verhältnisse) von Fremdmittelaufnahmen sowie deren
Verzinsungsart (variable oder fixe Verzinsung) zu treffen;
2. Liquiditätsmanagements die vorhersehbaren wesentlichen
Zahlungsströme zum jeweiligen Monatsultimo abzubilden.
§ 7. Der Grundsatz der spezifischen Organisation
erfordert, dass sowohl bei Schuldaufnahmen als auch bei Veranlagungen eine
personelle Trennung der Aufgabenbereiche Treasury/Markt und
Risikomanagement/Marktfolge sicherzustellen ist. Das Zusammenfallen von
haushaltstechnischen Anordnungen betreffend diese Transaktionsformen und die
effektive Ausführung derselben ist unzulässig.
§ 8. (1) Zur Sicherstellung des Grundsatzes der
Transparenz ist dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen gleichzeitig mit der
Vorlage eines Rechnungsabschlussentwurfes ein Bericht über alle im selben
Rechnungsjahr getätigten Fremdmittelaufnahmen zur Kenntnis zu bringen. Aus
diesem Anlass sind die gesamten bestehenden Finanzierungen des Haushaltes der
Gemeinde Wien in aggregierter Form darzustellen.
(2) Ein dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen bereits zur Kenntnis
gebrachter Bericht im Sinne des Abs. 1 ist vom Magistrat der
gemäß einer Vereinbarung eingerichteten Kontrollgruppe auf
elektronischem Weg zu übermitteln. Gleiches gilt für die vom Magistrat
dem jeweils zuständigen Gemeinderatsausschuss im Sinne des § 10
zur Kenntnis gebrachten Berichte von sonstigen Rechtsträgern
gemäß § 2 Z 2, die im Verantwortungsbereich des Landes
bzw. der Gemeinde Wien gemäß Art. 13 Abs. 3 der
Vereinbarung über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012
– ÖStP 2012, LGBl. für Wien Nr. 13/2013, liegen.
§ 9. Sonstige Rechtsträger gemäß
§ 2 Z 2 haben die in § 6 Abs. 2 geregelten
Planungen ihren nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften jeweils
zuständigen Aufsichtsorganen so zeitgerecht vorzulegen, dass diese bei der
Beschlussfassung über die Budgets, Wirtschaftspläne oder Haushalte
darüber verfügen.
§ 10. Sonstige Rechtsträger gemäß
§ 2 Z 2, die im Verantwortungsbereich des Landes bzw. der
Gemeinde Wien gemäß Art. 13 Abs. 3 der Vereinbarung
über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 –
ÖStP 2012, LGBl. für Wien Nr. 13/2013, liegen, haben zur
Sicherstellung des Grundsatzes der Transparenz einen Bericht über alle im
selben Rechnungsjahr getätigten Fremdmittelaufnahmen samt Darstellung der
gesamten bestehenden Finanzierungen in aggregierter Form an den jeweils
zuständigen Gemeinderatsausschuss im Wege des Magistrates vorzulegen.
Dieser Bericht hat auf elektronischem Weg bis spätestens 31. März
des Folgejahres beim Magistrat einzutreffen. Der erste oder, wenn dies aus
organisatorischen Gründen nicht möglich ist, der zweite derartige
Bericht hat jedenfalls eine Darstellung der gesamten bestehenden Finanzierungen
in aggregierter Form zu umfassen.
3. Abschnitt
Inkrafttreten
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2014, in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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