Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 20. Dezember 2013 | 55. Stück |
55. Verordnung: |
Geschäftsordnung für die
Wiener Landesregierung; Änderung
|
55.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der der Beschluss der Wiener Landesregierung über die Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung geändert wird
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der der Beschluss der Wiener Landesregierung über die Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung geändert wird
Die Wiener Landesregierung hat auf Grund Art. 103 Abs. 2 B-VG und
§ 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien
Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 1/2013, beschlossen:
Der Beschluss der Wiener Landesregierung vom 18. Oktober 1960
über die Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung,
Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 86/1960, wird wie folgt
geändert:
Art. I
1. § 4 lautet:
„Anzahl und Einberufung der
Sitzungen;
Zustellungen
Zustellungen
§ 4. (1) Die Landesregierung wird vom Landeshauptmann
einberufen. Sie ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte
erfordern.
(2) Hinsichtlich der erforderlichen Zustellungen genügt es, wenn die
Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied der Landesregierung
bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben
werden.“
2. § 11 lautet:
2. § 11 lautet:
„Beschlussfähigkeit; Beschlussfassung im
Umlaufweg
§ 11. (1) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der
Hälfte der Mitglieder der Landesregierung erforderlich (§ 45
Abs. 1 Verfassung).
(2) Ist das betreffende Geschäftsstück so dringlich, dass die
nächste Sitzung der Landesregierung nicht abgewartet werden kann, ist der
Beschluss auf Anordnung des Landeshauptmannes im Umlaufweg zu fassen.
(3) Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines
Beschlusses im Umlaufweg ist vom Landesamtsdirektor zu beurkunden. Der Beschluss
ist in der nächsten Regierungssitzung zur Einsicht aufzulegen.“
3. § 21 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
3. § 21 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Für einen Beschluss im Umlaufweg ist die unbedingte
Stimmenmehrheit erforderlich. Die Zustimmung wird durch Beisetzen der
Unterschrift auf dem betreffenden Geschäftsstück
erteilt.“
Art. II
Art. I tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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