Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 20. Dezember 201355. Stück
55. Verordnung: Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung; Änderung

55.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der der Beschluss der Wiener Landesregierung über die Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung geändert wird

Die Wiener Landesregierung hat auf Grund Art. 103 Abs. 2 B-VG und § 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 1/2013, beschlossen:
Der Beschluss der Wiener Landesregierung vom 18. Oktober 1960 über die Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 86/1960, wird wie folgt geändert:

Art. I
1. § 4 lautet:

„Anzahl und Einberufung der Sitzungen;
Zustellungen

§ 4. (1) Die Landesregierung wird vom Landeshauptmann einberufen. Sie ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
(2) Hinsichtlich der erforderlichen Zustellungen genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied der Landesregierung bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.“
2. § 11 lautet:

„Beschlussfähigkeit; Beschlussfassung im Umlaufweg

§ 11. (1) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Landesregierung erforderlich (§ 45 Abs. 1 Verfassung).
(2) Ist das betreffende Geschäftsstück so dringlich, dass die nächste Sitzung der Landesregierung nicht abgewartet werden kann, ist der Beschluss auf Anordnung des Landeshauptmannes im Umlaufweg zu fassen.
(3) Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses im Umlaufweg ist vom Landesamtsdirektor zu beurkunden. Der Beschluss ist in der nächsten Regierungssitzung zur Einsicht aufzulegen.“
3. § 21 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Für einen Beschluss im Umlaufweg ist die unbedingte Stimmenmehrheit erforderlich. Die Zustimmung wird durch Beisetzen der Unterschrift auf dem betreffenden Geschäftsstück erteilt.“

Art. II

Art. I tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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